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Freitag, 10. Oktober 2008, 14:48

Anderson vs. Xanathos, U.S. Attorney General




Im Verfahren
Anderson vs. The United States

wurde die folgende Klage eingereicht:



Astoria, Astoria State
October 10, 2008

In dem Rechtsstreit

Ronald Anderson, bei Gericht vertreten durch Jacob A. Wirtz, Attorney, El Conjunto, NA,

gegen

die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Attorney General Alexander Xanathos,

wird beantragt, festzustellen:

1. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat unrechtmäßig die Sperrung der Konten des Antragsstellers angeordnet. Die Anordnung ist daher aufzuheben.
2. Die Vereinigten Staaten sind dem Antragssteller zum Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Ankündigung entstanden ist, verpflichtet.
3. Der Präsident ist nicht berechtigt, die Sperrung von Konten anzuordnen.

Zur Begründung:
Am 8. Oktober hat das Weiße Haus erklärt, der Präsident die Sperrung der Konten des Antragsstellers angeordnet. Das Zitat in ganzer Länge: „Der Präsident hat daher heute angeordnet, dass die Konten sowohl des genannten aurorianischen Staatskonzerns als auch des durch Betriebsschenkungen begünstigten Unternehmens bis zum Abschluss der Ermittlungen eingefroren werden.“

Der Federal Reserve Bank Act bestimmt eindeutig in Section 1, Subsection 4, dass die Federal Reserve Bank unabhängig von Weisungen der Bundesregierung und anderer Institutionen arbeitet. Der Supreme Court hat außerdem im Fall Senator Jackson vs. United States festgestellt, dass die Federal Reserve Bank vollständig dem Einfluss der Bundesregierung entzogen ist. Der Präsident kann daher keine Aktion dieser Bank anordnen, weder im allgemeinen noch in diesem konkreten Fall. Die hier ergangene Anordnung ist also widerrechtlich und daher aufzuheben.

Nichtsdestotrotz ist nicht auszuschließen, dass dem Antragssteller, der einen Kaufmannsbetrieb führt, dadurch Schaden entstanden ist, dass seine Kreditwürdigkeit durch die angebliche Anordnung des Präsidenten als eingeschränkt galt. Dieser Schaden lässt sich derzeit noch nicht genau beziffern. Der Antragssteller wird so bald wie möglich genauere Daten nachreichen. Die Vereinigten Staaten sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, da er durch Fehlhandlungen ihrer Regierung entstanden ist.


Die Klage wurde der Klagegegnerin, vertreten durch den Attorney General, ordnungsgemäß zugestellt.
Die Vertreter der Parteien werden aufgefordert, sich in diesem Gerichtssaal unverzüglich anwesend zu melden.

Die Klagegegnerin erhält die Gelegenheit, innerhalb der nächsten 72 Stunden - ausschließlich schriftlich - auf die Klage zu erwiedern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Alexander Xanathos

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Freitag, 10. Oktober 2008, 18:44


- The Attorney General -
Astoria City | October the 10th, 2008


Your Honor,

1. Der Präsident kann Anordnungen aller Art an jede Bundesbehörde richten. Über die Rechtmäßigkeit hat das Gericht zu urteilen.
Die aufgerufene ausführende Stelle hat pflichtgemäß zu prüfen, ob eine solche Anordnung verbindlich ist und ob sie dadurch einer solchen Anordnung Folge leisten muss.

2. Durch eine Ankündigung, die die Bundesregierung in ihrem Informationsrecht der Öffentlichkeit kund tut, kann kein Schaden entstehen. Mr. Andersons Privat- wie Firmenkonto wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingefroren. Eine diesbezügliche persönliche Prüfung des Kontozugangs ist durch Mr. Anderson offenbar nicht erfolgt. Mr. Anderson bzw. dem von ihm geführte Unternehmen ist kein finanzieller Schaden entstanden.
Des Weiteren besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage für Schadenersatzansprüche.
Aus diesem Grund ist der Antrag auf Schadenersatz in Ermangelung eines formellen wie materiellen Anspruchs unzulässig, weil kein Schaden entstanden ist.

3. Unabhängig von der Tatsache, dass kein Schaden entstanden ist, ist der Präsident Oberhaupt der Exekutive, damit Dienstvorgesetzter aller Bundesbehörden, somit auch der Ermittlungsbehörden. Das Einfrieren von Konten bei möglichen Finanzstraftaten ist allgemein anerkannt. Gegen Mr. Anderson wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, bei welchen im Zuge der Beweissicherung und der Wahrheitsfindung eben die Beseitigung möglicher belastender Beweise verhindert werden soll.

Fazit: Der Antrag auf Schadenersatz wird in Ermangelung eines aufgetretenen Schadens als unzulässig zurückgewiesen.

Im Falle der Zulassung aller oder Teile dieser Klage beantrage ich
die Vertagung des Verfahrens bis zum Abschluss des mit diesem Fall in Zusammenhang stehenden Strafverfahrens.



Attorney General

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Sonntag, 12. Oktober 2008, 02:31



In dem Verfahren

Ronald Anderson
- Kläger -

versus

The United States
- Klagegegner -

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari

darauf gerichtet, ein Verfahren über den in der Klageschrift vom 10.10.2008 genannten Gegenstand zu eröffnen,


hat das Gericht am 12.10.2008 entschieden:

I. Der Writ of Certiorari wird erteilt.
II. Beide Parteien - vertreten selbst oder durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 13.10.2008 geladen.
III. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgelehnt.


So wurde es angeordnet.


In der mündlichen Verhandlung wird festzustellen sein, ob der Präsident der Vereinigten Staaten unrechmäßig die Sperrung der Konten des Antragstellers angeordnet hat und diese daher aufzuheben ist. Weiterhin wird über das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden sein. Zudem wird über die Berechtigung des Präsidenten, die Sperrung von Konten anzuordnen, zu entscheiden sein.

Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen von Article II Section 2 des Judicial Procedure Act statt.

Begründung:


I.


1. Der Kläger begehrt in seinem Antrag zu 1) die Aufhebung der Anordnung des Präsidenten auf Sperrung seiner Konten.
2. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die der Anordnung des Präsidenten ist nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen.
3. Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers inhaltlich nicht dergestalt wiedersprochen, dass die Rechtsverletzung ausgeschlossen ist und rügt die Unzulässigkeit der Klage nicht.
4. In seinem Antrag zu 2) begehrt der Kläger den Ersatz des Schadens, welcher ihm durch die vom Präsidenten erlassene Anordnung, die der Klagegegnerin zuzurechnen ist, entstanden ist.
5. Ein Ausschluss eines ersatzfähigen Schadens grundsätzlich und in jeder Hinsicht ergibt sich nicht, da sich durch die Sperrung eines Kontos durchaus die Entstehung eines Schadens möglich erscheint.
6. Die Beklagte bestreitet zwar das Bestehen des Anspruchs des Klägers ebenso wie das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Anders als durch die Beklagte vorgetragen ist diese Frage nach Ansicht des Gerichtes jedoch in der Hauptverhandlung zu klären und führt damit nicht zur Unzulässigkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern bei Zutreffen der Argumente zur Unbegründetheit des Antrags im Urteil.
7. In seinem Antrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Präsident zur Anordnung der Sperrung von Konten berechtigt ist.
8. Die Beklagte behauptet im Gegensatz zum Kläger das Bestehen einer solchen Berechtigung des Präsidenten, rügt die Unzulässigkeit der Klage jedoch nicht.

II.


1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Das Gericht sieht die Klage als in allen Punkten zulässig an.
3. Seitens der Beklagten wurde ein Antrag auf Abweisung des Eröffnungsantrags für den Antrag zu 2) des Klägers gestellt. Diesem Antrag folgt das Gericht jedoch nicht, wie oben unter I-6 dargestellt. Der Antrag wird abgewiesen.
4. Das Hauptverfahren wird somit für alle Anträge der Klägerin auf der Grundlage von Article II Section 1 Subsection 4 des Judicial Procedure Act eröffnet.
5. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird durch das Gericht abgelehnt, da er nicht begründet ist. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich sind, weswegen ein Strafverfahren mit diesem Fall im Zusammenhang stehen soll oder welche Auswirkungen ein Urteil in diesem Verfahren auf ein Strafverfahren haben sollte.

III.


Das Gericht wird im Ergebnis der Hauptverhandlung entscheiden über:
a) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Präsidenten auf Sperrung der Konten des Klägers und die Aufhebung der genannten Anordnung
b) Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte nach Grund und Höhe sowie
c) Die Berechtigung des Präsidenten der Vereinigten Staaten, die Sperrung von Konten anzuordnen.

Astoria City, 12.09.2008

Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (13. Oktober 2008, 23:48)


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Montag, 13. Oktober 2008, 23:39

Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der Ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Finnegan betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.

Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet.

Ich rufe auf den Fall Mr. Ronald Anderson versus The United States of Astor. Der Kläger ist vor Gericht vertreten durch seinen Anwalt, Mr. Jacob A. Wirtz, Attorney at law, die Klagegegnerin wird durch den Attorney General, Mr. Alexander Xanathos, vertreten. Das Gericht fordert den Kläger auf, durch Mitteilung in diesem Forum oder auf dem Postwege dem Gericht die Vollmacht für seinen Prozessvertreter zu bestätigen.

Zur Sache erteile ich das Wort der Klage zu weiteren Ausführungen über die Begründetheit der Klage in den durch den Writ of Certiorari, Teil III der Begründung, zur Hauptverhandlung zugelassenen Punkten.

Für die genannten Punkte - Beibringung der Vollmacht und Ausführungen zur Sache - setze ich eine Frist bis zum 16.10.2008 20.00 Uhr.

Das Gericht weist die Parteien hin, dass ein Fehler im Writ of Certiorari - falscher Vorname des Klägers - durch das Gericht korrigiert wurde.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (13. Oktober 2008, 23:50)


Jacob A. Wirtz

Attorney at law

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Dienstag, 14. Oktober 2008, 23:58

Your Honor!

Die Regierungen der frühen Neuzeit finanzierten ihre ambitionierten Programme und auch den einen oder anderen Krieg nicht selten mit der Druckerpresse – in dem Sie einfach Geldscheine druckten. Das Volk bezahlte mit hoher Inflation und wirtschaftlicher Stagnation.

Dies ist einer der Gründe, warum der Kongress als Gesetzgeber die Federal Reserve Bank, zuständig auch für die Regelung der Geldmenge, vollständig jedem Einfluss anderer Institutionen und insbesondere der Exekutive entzogen hat. Dies stellte der United States Supreme Court im Fall Senator Jackson vs. USA ausdrücklich fest. Damit kann der Präsident zweifellos nicht die Sperrung von Konten bei der Federal Reserve Bank anordnen. Diesbezüglich besteht kaum Dissens mit dem Vertreter der Beklagten, wenn ich seine bisherigen Äußerungen korrekt verstanden habe.

Wenn aber der Präsident die Sperrung nicht anordnen kann, hat er sie in diesem Fall rechtswidrig angeordnet – also ist sie aufzuheben.

Der Vertreter der Beklagten beruft sich darauf, dass das Einfrieren von Konten beim Vorliegen des Verdachtes einer Straftat „allgemein anerkannt“ sei. „Allgemein anerkannt“ ist allerdings auch, dass das Wetter in Freeland schlecht ist. Zur Erinnerung an den Vertreter der Gegenseite: „Case law“ bedeutet nicht: „jeder Fall schafft eine Gesetzmäßigkeit“. Im Übrigen ist die Unschuldsvermutung, die der Behauptung des Attorney General diametral gegenübersteht, nicht nur „allgemein anerkannt“, sondern ein Grundpfeiler unsere Rechtssystems. Wenn die Bundesregierung es sich „im Zuge der Beweissicherung und der Wahrheitsfindung“ herausnimmt, die Konten meines Mandanten zu sperren, warum sperrt sie ihn dann nicht gleich ein oder hängt ihn höher? Die Rechtsgrundlage wäre in jedem Fall dieselbe.

Es bleibt zu sagen: Die Anordnung des Präsidenten ist rechtswidrig ergangen und ist daher aufzuheben.

Euer Ehren, ich ziehe den Antrag auf Schadensersatz zurück. Die Einschränkung der Kreditwürdigkeit meines Mandanten ist nicht, wie zunächst befürchtet, aufgrund der ergangenen „Anordnung“ des Präsidenten eingetreten. Die Geschäftspartner meines Mandanten waren so klug und haben auf die Anordnung das gegeben, was sie wert ist: keinen Pfifferling.

Vielen Dank, Euer Ehren.
Attorney at law
Powell Wirtz Rauhut & Gideon

Alexander Xanathos

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Mittwoch, 15. Oktober 2008, 16:22

Ich kann mich kurz fassen:
1. Ich stimme der Rücknahme des Antrages auf Schadensersatz zu.

2. Der Präsident bzw. jeder Vorgesetzte in der Hierarchie der Administration kann anordnen was er will, er muss dies einfach nur tun.
Eine Anordnung allein schafft aber noch keine Verbindlichkeit. Der Adressat muss prüfen, ob die Anordnung verbindlich ist. Ist sie dies nicht, so muss er sie nicht ausführen - er muss das nicht, er kann es aber, dann aber auf eigene Verantwortung.
Betrachtungen hinsichtlich irrtümlicher Verbindlichkeitsprüfungen seien hier vernachlässigt.

Rechtsmittel gegen eine unrechtmäßige Anordnung, egal ob diese verbindlich oder unverbindlich ist, einzuleiten, steht darüber hinaus nur dem Adressaten der Anordnung zu, weil nur er eine persönliche Beschwer vorzuweisen hat.
Dritten entstehen durch Anordnungen keine Konsequenzen, dies kann erst im Zuge der Ausführung einer unrechtmäßigen Anordnung geschehen.

Eine unverbindliche Anordnung geht einfach "ins Leere", dafür muss man nicht extra ein Gericht bemühen.

Ich beantrage nach dem zurückgezogenen Antrags auf Schadensersatz eine Einstellung des Verfahrens wegen Unerheblichkeit der Restanträge.
Alexander Xanathos
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Mittwoch, 15. Oktober 2008, 21:46

Ich stelle fest, dass beide Parteien ihre Ansichten zum Verfahren in den Oral Arguments vorgetragen hat und dass sich von Seiten des Gerichtes keine Fragen an die Parteien ergeben.
Der von Seiten des Klägers beantragten Rücknahme des Antrages auf Schadensersatz wurde durch die Klagegegnerin zugestimmt, der Antrag ist somit zurückgezogen. Er wird durch das Gericht nicht weiter behandelt werden.

Mr. Xanathos, ich lehne Ihren Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Unerheblichkeit der Restanträge ab.
Der Kläger rügt, durch die Anordnung des Präsidenten in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Wie im Writ of Certiorari festgestellt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Ein Eingriff in die Grundrechte kann aufgrund von deren überragender verfassungsrechtlicher Bedeutung niemals unerheblich sein. Jeder Kläger hat das Recht, eine Verletzung seiner Grundrechte und den Eingriff in seine Grundrechte durch das Gericht feststellen zu lassen, wenn ein solcher vorliegt - und genau das wird das Gericht nun prüfen.


Die mündliche Verhandlung wird hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Das Urteil wird an dieser Stelle verkündet. Der Verkündungstermin wird öffentlich bekannt gegeben.

Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.



Mit diesen Worten wird die Sitzung beendet. Nach drei Hammerschlägen erheben sich die Anwesenden, während Chief Justice Finnegan den Verhandlungssaal verlässt.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (15. Oktober 2008, 21:47)


Alexander Xanathos

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Samstag, 25. Oktober 2008, 02:10

Alexander wundert sich über die sehr lange Zurückgezogenheit des Richters in dieser Angelegenheit.
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Sonntag, 26. Oktober 2008, 13:03

Chief Justice Finnegan kommt aus dem Richterzimmer zurück, setzt sich auf seinen Platz und schlägt einmal mit dem Hammer auf sein Pult.

Die Sitzung wird fortgesetzt.

Bitte erheben Sie sich zur Urteilsverkündung.


Der Richter steht auf um die Urteilsformel zu verkünden.

In dem Verfahren

Ronald Anderson vs. The United States
ergeht folgendes Urteil:

1. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat unrechtmäßig die Sperrung der Konten des Klägers angeordnet. Die Anordnung wird durch dieses Urteil aufgehoben.
2. Der Präsident der Vereinigten Staaten ist nicht berechtigt, die Sperrung von Konten anzuordnen.


Bitte setzen Sie sich.

Chief Justice Finnegan setzt sich, während ein Gerichtssekretär dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils gibt und weitere Kopien an die Anwesenden verteilt. Sodann liest der Chief Justice die Urteilsbegründung vor:
Ulysses S. Finnegan jr.

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Sonntag, 26. Oktober 2008, 13:04



In dem Verfahren

Ronald Anderson
- Kläger -

versus

The United States
- Klagegegnerin -

über die

Anträge festzustellen, dass
I. der Präsident der Vereinigten Staaten unrechtmäßig die Sperrung der Konten des Klägers angeordnet hat und die Anordnung daher aufzuheben ist und
II. der Präsident der Vereinigten Staaten nicht berechtigt ist, die Sperrung von Konten anzuordnen

und den

Gegenantrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen

hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Finnegan

auf der Grundlage der Klage vom 10.10.2008, der Klageerwiderung vom 10.10.2008 sowie der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2008 bis zum 15.10.2008 entschieden:

1. Der Präsident der Vereinigten Staaten hat unrechtmäßig die Sperrung der Konten des Klägers angeordnet. Die Anordnung wird durch dieses Urteil aufgehoben.
2. Der Präsident der Vereinigten Staaten ist nicht berechtigt, die Sperrung von Konten anzuordnen.


So wurde es angeordnet.

Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.


Begründung:

I.
1. Der Kläger vertritt schriftsätzlich und mündlich die Ansicht, dass der Präsident der Vereinigten Staaten nicht berechtigt sei, der Federal Reserve Bank Anordnungen zu erteilen, da diese gemäß Section 1 Subsection 4 Federal Reserve Bank Act unabhängig von Weisungen der Bundesregierung und anderer Institutionen arbeitet und gemäß dem Urteil des Supreme Court in der Sache Senator Jackson vs. The United States auch vollständig dem Einfluss der Bundesregierung entzogen ist.
2. Die Klagegenerin vertritt schriftsätzlich und mündlich die Ansicht, dass der Präsident als Oberhaupt der Exekutive Anordnungen und Weisungen an sämtliche Behörden der Vereinigten Staaten erteilen darf, unabhängig ob diese Bindungswirkung umfassen, und dass der Adressat prüfen muss, ob die Weisung für ihn Bindungswirkung erhält. Zudem macht sie geltend, dass das Einfrieren von Konten eine allgemein anerkannte Maßnahme der Beweissicherung und Wahrheitsfindung der Ermittlungsbehörden in Finanzstraftaten sei.

II.
1. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Anordnung des Präsidenten an die Federal Reserve Bank in der vorliegenden Situation rechtswidrig und damit aufzuheben sei.
2. Ferner hatte das Gericht grundsätzlich darüber zu entscheiden, ob der Präsident berechtigt ist, der Federal Reserve Bank Weisungen oder Anordnungen zu erteilen.

III.
1. Bei seiner Entscheidung über die Anträge schließt sich das Gericht den Ausführungen des Klägers an. Den Ausführungen der Klagegegnerin kann weitgehend nicht gefolgt werden.
2. Durch den Federal Reserve Bank Act wurde in dessen Section 1, Subsection 4 angeordnet: „(4) Die Federal Reserve Bank arbeitet unabhängig von Weisungen der Bundesregierung und anderer Institutionen.“ Dieses Gesetz statuiert bereits, dass Weisungen der Bundesregierung – mithin auch des Präsidenten als Oberhaupt und Verkörperung der Bundesregeirung – oder anderer Institutionen für die Federal Reserve Bank keine Wirksamkeit entfalten können.
3. Auch ist auf das Urteil des Supreme Court in der Sache Jackson, Senator from New Alcantara, vs. The United States of Astor, Urteil vom 22.03.2008, hinzuweisen, in dem der Supreme Court in seinem Tenor Nr. II ausdrücklich geurteilt hat: „II. Die Federal Reserve Bank ist eine in jeder Hinsicht unabhängige Behörde. Sie ist keine Oberste Bundesbehörde und keine nachgeordnete Behörde im Sinne des Federal Administration Acts.“, womit er nochmals eindeutig festgelegt hat, dass die Federal Reserve Bank komplett unabhängig handelt und dem Einflussbereich der anderen Exekutivorgane – somit auch dem des Präsidenten – entzogen ist.
4. Es ist somit zweifelsfrei festgelegt, dass eine wie auch immer geartete Weisung des Präsidenten für die Federal Reserve Bank keinerlei Bindungswirkung erlangen kann. Noch nicht geklärt ist damit jedoch die Frage, ob dies den Präsidenten in seiner Befugnis, der Federal Reserve Bank Weisungen zu erteilen, beschränkt, was vom Kläger behauptet, von der der Klagegegnerin jedoch abgelehnt wird.
5. Grundsätzlich stimmt das Gericht mit der Klagegegnerin überein, dass der Präsident als Oberhaupt der Exekutive gem. Art. IV Sec. 1 SSec. 1 Co sämtlichen Behörden der Exekutive übergeordnet ist, egal ob diese nun in einer Hierarchie stehen, wie z.B. Departments, oder sog. „unabhängige Behörden“ wie die Federal Reserve Bank, sind.
6. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Präsident auch gegenüber jeder Behörde konkrete Weisungen erteilen können muss. Der Präsident kann aus seinem Exekutivrecht zwar die Befugnis zum Erlass von Executive Orders herleiten, die im Rahmen der Verfassung und der Gesetze für alle Behörden Verbindlichkeit erlangen, und ebenfalls die – in Sec. 3 SSec. 7 FAA für die Departments und diesen nachgeordnete Behörden kodifizierte – grundsätzlich Befugnis, Exekutivbehörden Weisungen zu erteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Befugnis in jedem Falle und ausnahmslos gilt.
7. Der Präsident ist, als Oberhaupt der vollziehenden Gewalt, nach dem Rechtsstaatsprinzip und der Rule of Law wie jede andere Behörde der Vereinigten Staaten, an die vom Kongress gemachten und verfassungsmäßigen Gesetze gebunden, welchen er nicht entgegen handeln darf.
8. Beschließt der Kongress also durch Gesetz, dass eine Behörde dem Einflussbereich des Präsidenten entzogen sein soll, so begrenzt der Kongress damit automatisch das Exekutivrecht des Präsidenten.
9. Der Supreme Court kommt also zu dem Ergebnis, dass das Exekutivmonopol des Präsidenten gemäß der Verfassung nicht bedeutet, dass der Präsident berechtigt ist, jeder Behörde Weisungen zu erteilen. Schließt der Kongress die Weisungsbefugnis gegenüber der Behörde ganz oder in Teilen aus, egal ob explizit durch Verbot von Weisungen und der Festschreibung von deren Ungültigkeit, oder implizit durch Statuierung der „Unabhängigkeit“ der Behörde vom Präsidenten und seiner Administration, so sind entsprechende Weisungen des Präsidenten, wie auch die hier konkret vorliegende, rechtswidrig und können die Behörde nicht binden.
10. Wie oben unter Punkt 7 dieses Abschnitts bereits dargelegt, ist der Präsident wie jede andere Behörde an das Gesetz gebunden und zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, seine Handlungen dürfen also gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen, ansonsten sind sie rechtswidrig und ungültig.
11. Das bedingt auch, dass der Präsident keine Weisungen und Anordnungen an Behörden erteilen darf, für welche dies durch Gesetz ausgeschlossen ist, da solche durch das Gesetz für unwirksam erklärten Weisungen inhaltlich rechtswidrig sind. Statuiert der Kongress also, dass Anordnungen an eine Behörde keine Wirksamkeit erlangen können, so bedeutet dies auch, dass solche Weisungen nicht erlassen werden dürfen.
12. Natürlich kommt auch den Behörden ein nochmaliges Prüfungsrecht über die Gesetzmäßigkeit der an sie gerichteten Anordnung zu, nötigenfalls ist die Behörde auch verpflichtet, die anordnende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Anordnung ihrer Meinung nach rechtswidrig ist. Jedoch kann es nicht die Aufgabe sein, die Weisung von einer übergeordneten Instanz vor ihrer Umsetzung zuerst in allen Aspekten auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen. Sie muss davon ausgehen können, dass von übergeordneten Stellen erteile Anordnungen grundlegend rechtmäßig sind.
13. Auch das Argument der Beklagten, bei der Einfrierung von Konten handle es sich um eine anerkannte Maßnahme bei Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen, ist aus Sicht des Gerichtes nicht zur Rechtfertigung geeignet. Das Einfrieren der Konten einer Person stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte dar, hier in das Eigentumsrecht, dass es nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung und mit gerichtlicher Anordnung erfolgen kann.
14. Ungeachtet der in Punkt 14 dieses Abschnitts genannten Voraussetzung ist eine solche Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage auch keinesfalls geeignet, das hier vorliegende kongressgesetzlich konstituierten Verbote zu durchbrechen.


Astor City, 26.10.2008

Ulysses S. Finnegan jr.
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Sonntag, 26. Oktober 2008, 13:04

Das Verfahren ist geschlossen.

Richter Finnegan klopft mit seinem Hammer dreimal auf das Pult vor ihm, danach erhebt er sich und verlässt den Gerichtssaal.
Ulysses S. Finnegan jr.

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