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Federal Archive

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Sonntag, 16. November 2014, 19:12

Congressional Committees, Investigations and Questioning Act




Official Document - Attested Full Text Copy


CONGRESSIONAL COMMITTEES, INVESTIGATIONS AND QUESTIONING ACT


ENTRY INTO FORCE

As part of the Reform of Congressional Investigations and Questionings Act - November 12th, 2014 *


AMENDMENTS

December 28th, 2014
House of proportional Representatives Introduction Act
(copy of act and copy of previous version currently unavailable)

January 7th, 2016
1st Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Act *
(copy of previous version currently unavailable)

February 13th, 2016
2nd Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Act
(copy of act and copy of previous version currently unavailable)

March 31st, 2016
3rd Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Act
(copy of act and copy of previous version currently unavailable)

November 1st, 2017
Executive Communication Amendment Act
(copy of act and copy of previous version currently unavailable)

May 4th, 2018
Parliamentary Efficiency Improvement Act


January 28, 2019
Preservation of the Seperation of Powers Act

March 24, 2020
Strengthening Congressional Inquiries Act



Congressional Committees, Investigations and Questioning Act


Article I - Fundamentials

Section 1 - Area of Application and Definitions
(1) Dieses Gesetz regelt
a. die Etablierung von Kongressausschüssen, die eine Untereinheit des Kongresses darstellen und sich dauerhaft mit einem bestimmten Sachbereich (ständige Ausschüsse) oder temporär mit einer besonderen Fragestellung (Untersuchungsausschüsse) beschäftigten sollen;
b. das Recht der Ausschüsse des Kongresses und der Kongressmitglieder, öffentliche und nichtöffentliche Anhörungen sowie Befragungen der Bundesregierung durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für das Verfahren zur Bestätigung der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger durch den Senat.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist Dienstalter die Zeitspanne in Kalendermonaten, auf die nächste ganze Zahl gerundet, in der ein Mitglied dem Kongress ununterbrochen angehört. Ergibt sich danach für zwei oder mehr Kongressmitglieder das selbe Dienstalter, so soll für diese das Dienstalter nach der tatsächlichen zeitlichen Dauer der ununterbrochenen Mitgliedschaft im Kongress bestimmt werden.
(4) Für alle Vorgänge nach diesem Act soll das Kongresspräsidium, oder der Kongress durch seine Geschäftsordnung, angemessene Rahmenbedingungen und Fristen setzen, sofern solche nicht explizit angegeben sind.

Section 2 – Adjurations
(1) Jede Person, welche vor den Kongress oder einen seiner Ausschüsse tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
(2) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
(3) Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung kann entfallen.


Article II - Standing Committee Basics

Section 1 - Standing Committees
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Kongress die folgenden Ausschüsse als ständige Ausschüsse bestellen:
a. Ausschuss für Finanzen und Handel (Committee on Budget and Commerce);
b. Ausschuss für Verteidigung und Geheimdienstangelegenheiten (Committee on Defense and Intelligence Affairs);
c. Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten (Committee on Foreign Affairs);
d. Ausschuss für Recht und Ethik (Committee on Justice and Ethics).
(2) Die ständigen Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, der Ausarbeitung fachlicher Stellungnahmen an den Kongress sowie im Rahmen dieses Gesetzes der Kontrolle der entsprechenden Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen. Ist unklar, welcher ständige Ausschuss für eine bestimmte Fragestellung zuständig ist, so soll das Kongresspräsidium die Zuständigkeit entscheiden.
(3) Ein ständiger Ausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.
(4) Bei Abstimmungen innerhalb eines Ausschusses entspricht die Stimme eines Mitglieds des Senats der Anzahl an vergebenen Mandaten im Repräsentantenhaus geteilt durch die Anzahl der Bundesstaaten, auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Section 2 - Formation of Committees and Member Restrictions
(1) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören.
(2) Kein Ausschuss soll aus mehr als vier Mitgliedern gleichzeitig bestehen.
(3) Bewerben sich mehr als die erlaubte Anzahl an Kongressmitgliedern um einen Sitz in einem Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
(4) Zu seinem Amtsantritt kann jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen es angehören möchte.
(5) Jedes Kongressmitglied kann sich zu jeder Zeit für einen freien Ausschussitz bewerben.
(6) Abweichend von SSec. 4 und 5 behält ein direkt wiedergewähltes Kongressmitglied seine Mitgliedschaft in einem ständigen Ausschuss und einen Vorsitz, sofern es die Kammer nicht wechselt oder es zum Amtsantritt nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Section 3 - Committee Chair
(1) Dem Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses obliegt es,
a. Termine für die Sitzungen des Ausschusses anzusetzen,
b. die Sitzungen einzuberufen und zu leiten sowie die Geschäftsordnung durchzusetzen und
c. bei Bedarf dem Kongress im Auftrag des Ausschusses Anträge vorzulegen und Bericht zu erstatten.
(2) Der Vorsitz steht dem dienstältesten Ausschussmitglied zu. Sollte dieser ablehnen, fällt der Vorsitz dem nächstdienstältesten Mitglied zu. Lehnen alle ab, soll das Kongresspräsidium den Vorsitz führen.
(3) Kein Mitglied des Kongresses soll mehr als einem Ausschuss vorsitzen.
(4) Dem Vorsitzenden kommt die Entscheidung im Falle der Stimmgleichheit zu, sofern nicht das Präsidium den Vorsitz führt.
(5) Der Vorsitz soll neu vergeben werden falls er vakant fällt oder die Hälfte der Ausschussmitglieder das verlangt.

Section 4 - Rights and Limitations of Members of Congress in Standing Committees
(1) Die Mitglieder des Kongresses sind berechtigt, bei allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse zuzuhören.
(2) Wird ein Antrag beraten, den ein Kongressmitglied gestellt hat, welches dem ständigen Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Der Vorsitzende kann einem nicht zum ständigen Ausschuss gehörenden Kongressmitglied auf Antrag das Wort erteilen.

Section 5 - Executive Communication
(1) Es soll dem Präsidenten der Vereinigten Staaten gestattet sein, sich schriftlich an den Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses zu wenden, um
a. fachliche Stellungnahmen abzugeben, soweit der Ausschuss vorher den Beschluss gefasst hat, eine entsprechende Stellungnahme anzufordern und
b. gegenüber dem Kongress etwaige durch Gesetz festgelegte Berichtspflichten zu erfüllen.
(2) Gemäß Subsection 1 übermittelte Stellungnahmen und Berichte soll der Vorsitzende des ständigen Ausschusses prüfen, mit einer eigenen Stellungnahme versehen und in den Kongress zur Diskussion einbringen, sofern kein Mitglied des Ausschusses Einspruch gegen die Stellungnahme erhebt.
(3) Der Kongress kann beschließen, dass einem Vertreter des Präsidenten für die Beratung eines nach SSec. 2 eingebrachten Beratungsgegenstandes Rederecht erteilt wird; Art. I, Sec. 2 ist anzuwenden.

Article III - Questioning the Administration

Section 1 - Types of Questionings
Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder einen ganzen Ausschuss des Kongresses durchgeführt werden.

Section 2 - Personal Questionings
(1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
(2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
(3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.

Section 3 - Committee Questionings
(1) Jedes Kongressmitglied kann jederzeit einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung durch einen Ausschuss einreichen.
(2) Anträge dieser Art sollen bei demjenigen Ausschuss eingereicht werden, der thematisch für das befragte Organ oder den thematischen Inhalt der Fragen zuständig ist.
(3) Eine Anfrage soll höchstens aus fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
(4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge, die nicht SSec. 2 und 3 entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurück zuweisen.
(5) Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
(6) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
(7) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(8) Der Antragsteller soll der Anhörung beiwohnen, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Ausschusses ist.
(9) Den Mitgliedern des Ausschusses, sowie gegebenenfalls dem Antragsteller, ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
(10) Der Vorsitzende soll Fragen begründet zurückweisen, falls diese nicht mit der Arbeit des befragten Organs zu tun haben.
(11) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten.

Section 4 - Exceptions
(1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
(2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
(3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.


Article IV - Committee Investigations

Section 1 - Motion of Investigation and Additional Members
(1) Ein Ausschuss kann Untersuchungen über Angelegenheiten bzw. zu Vorgängen innerhalb der Vereinigten Staaten einleiten. Jeder Ausschuss soll zur selben Zeit höchstens eine Untersuchung durchführen.
(2) Ein Antrag hierzu muss einen Untersuchungsauftrag in Form von einer oder mehreren Fragen beinhalten und muss sich stets auf einen Themenkomplex beziehen.
(3) Anträge dieser Art sollen von einem Kongressmitglied bei dem Ausschuss eingereicht werden, dessen Themenkomplex jenen des Untersuchungsauftrags einschließt oder am nächsten kommt.
(4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge die nicht SSec. 2 oder 3 entsprechen sind durch den Vorsitzenden begründet zurückzuweisen.
(5) Über die Durchführung einer Untersuchung, gemäß des Antrags, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
(6) Während einer Untersuchung kann ein Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieds, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Untersuchung weitere Mitglieder berufen.
(7) Zum Beginn einer Legislaturperiode des Repräsentantenhauses soll jeder Ausschuss darüber abstimmen, ob eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung fortgesetzt wird.
(8) Beschließt ein Ausschuss die Einleitung einer Untersuchung und ist der Antragsteller nicht Mitglied des Ausschusses, soll er für die Dauer der Untersuchung und beschränkt auf die Belange der Untersuchung zum Mitglied werden. Die Beschränkungen nach Section II/2 finden hierbei keine Anwendung.
(9) Beschließt ein Ausschuss die Einleitung einer Untersuchung und hat der Ausschuss zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsitzenden oder akzeptiert der Vorsitzende dies ausdrücklich, so soll der Antragsteller für die Dauer der Untersuchung und beschränkt auf die Belange der Untersuchung den Vorsitz führen. Die Beschränkungen nach Subsection II/3/3 finden hierbei keine Anwendung.

Section 2 - Investigation Report
(1) Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Form eines Berichtes zusammenzufassen, welcher der Gesamtheit des Kongresses zugänglich zu machen ist.
(2) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
(3) Der Ausschuss kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
(4) Der Ausschuss soll zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses einen Zwischenbericht vorlegen, der vom Vorsitzenden verfasst sein soll und nicht der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Liegt kein solcher Zwischenbericht vor, gilt die Untersuchung als ergebnislos abgebrochen.

Section 3 - Wittnesses
(1) Ein Ausschuss kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Gegenstand einer Untersuchung machen kann, befragen.
(2) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden offiziell in den Kongress zu laden. Eine Vorladung ist durch einfache Mehrheit vom Ausschuss zu beschließen.
(3) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
(4) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
(5) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.

Section 4 - Ways of Investigation
Ein Untersuchungsausschuss kann
a) einen Sonderermittler, der nicht Mitglied des Kongresses sein muss, berufen und ihm Aufträge innerhalb seiner Zuständigkeiten erteilen;
b) Beweismittel zum Gegenstand seiner Untersuchung machen und die Vorlage von Dokumente von jedermann verlangen, dazu kann es eine Anordnung erlassen. Sec. 3 gilt sinngemäß;
c) Untersuchungen in Bundesbehörden der Vereinigten Staaten vornehmen, sofern dies die Funktionsfähigkeit der Administration nicht gefährdet;
d) weitere Maßnahmen durchführen, zu denen es durch den Untersuchungsauftrag ermächtigt wird;
e) die Durchsetzung seiner Untersuchungsrechte vor den zuständigen Gerichten der Vereinigten Staaten erwirken.


Article V - Subpoena

Section 1 – Contents and Service of a subpoena
(1) Eine Vorladung muss beinhalten:
a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
(2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
(3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.

Section 2 – Disregard of a subpoena
Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.

Section 3 – Legitimacy of a subpoena
(1) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
(2) Ausgenommen bleiben:
a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.


Article VI – Contempt of Congress

Section 1 – Perjury
Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.

Section 2 - Subpoena
(1) Ein Verfahren vor einem gemäß Sec. 4 zuständigen Bundesgericht wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel ist ausschließlich durch Beschluss des Kongresses ([Joint] Resolution to hold [Name] in Contempt of Congress) einzuleiten.
(2) Auf Grundlage eines Beschlusses des Kongresses nach Ssc. 1 ist das Kongresspräsidium überdies und unabhängig vom Strafverfahren ermächtigt, ein zivilrechtliches Verfahren zum Zwecke der Erzwingung einer Verpflichtung nach diesem Gesetz einzuleiten.
(3) Ein zivilrechtliches Verfahren im Sinne von Ssc. 2 kann, unabhängig von einem Beschluss nach Ssc. 1, auch durch den Sitzungsleiter einer Kammer oder den Vorsitzenden eines Ausschusses aufgrund eines Beschlusses dieses Organs eingeleitet werden, soweit dieses Organ betroffen ist.

Section 3 – Contempt of Congress
Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, begeht ein Vergehen der Klasse A.

Section 4 - Competent Court
Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist in erster Instanz das Bundesdistriktgericht für den zweiten Distrikt, soweit nicht das Oberste Bundesgericht zuständig ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Library of Congress« (24. März 2020, 10:14) aus folgendem Grund: Parliamentary Efficiency Improvement Act