May it please the Court,
dieses Gericht tagt und entscheidet als Verfassungsgericht der Republik Assentia. Art. IV C.AA ist dabei von Bedeutung. Sec. 1 Ssec. 2, sowie Sec. 2 sind rein deklaratorischer Natur, Sec. 1 Ssec. 2 hingegen bestimmt eine Unvereinbarkeitsregel. Von Bedeutung für uns ist vor allem Sec. 3
C.AA, der da lautet:
Section 3 Vacancy
(1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(2) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
(3) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.
Den Fall einer ordentlichen Wahl, die sowohl nach den Bestimmungen des Bundesrechtes als auch nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Assentia nach dem Wahlrecht des Bundes zu erfolgen hat, können wir ausblenden, denn darüber besteht ja auch keinerlei Streit.
Aber was passiert, wenn das Amt des Senators vakant fällt? Gem. der Verfassung ist eine außerordentliche Wahl durchzuführen. Fraglos ist diese Wahl "außerordentlich" sowohl in zeitlicher als auch in prozeduraler Hinsicht, denn sie ist nicht an die
Election Weeks alle zwei Monate gebunden. Das Verfahren ist ebenfalls ein anderes, denn der Senator wird nicht geheim vom Staatsvolk gewählt, sondern offen durch die Mitglieder der Staatsversammlung.
An dieser Stelle liegt dann auch das Problem dieses Falles, nämlich bei der Frage nach dem aktiven Wahlrecht bzw. dem Stimmrecht im Staatsparlament im Falle einer außerordentlichen Wahl des Senators.
Zunächst einmal ist zu klären, aus wem sich die Staatsversammlung zusammensetzt. Gem. Art. III Sec. 1 Ssec. 2
C.AA hat "jeder Bürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 21 Tagen in der Republik hat, Sitz und Stimme" in der Staatsversammlung.
Die zeitliche Bestimmung ist für den Fall uninteressant. Es stellt aber die Frage, wer Bürger der Vereinigten Staaten ist. Dies lässt sich ohne einen Blick in die Bundesverfassung die Bundesgesetze nicht beantworten, denn gem. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 4
USC hat nur der Bund die Befugnis, diese Frage durch Rechtsnormen zu entscheiden. Art. I Sec. 5 Ssec. 1 & 2
CA lauten:
"Bundes-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten.
Staats-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt."
Die Frage nach der Zusammensetzung der Staatsversammlung ist somit beantwortet. Fraglich ist nun, welche Mitglieder bei einer außerordentlichen Wahl zum Senator auch aktiv wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt sind. Art. III Sec. 3 Ssec.3 C.AA bestimmt, dass für eine Wahl oder einen Beschluss grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimme erforderlich ist. Seine Stimme abgeben kann nur, wer eine Stimme hat. Dies führt uns über Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA zu allen Staatsbürgern.
Wer demnach Mitglied in der Staatsversammlung der Republik Assentia ist, der ist auch stimmberechtigt. Staatstheoretisch ist ein Parlament das höchste Entscheidungsorgan eines Staates. Es hat eine Allzuständigkeit. Das Stimmrecht eines Parlamentsmitgliedes ist also für alle Vorgänge, die formal rechtmäßig vom Parlament behandelt werden, gegeben.
Allerdings gibt es ein Bundesgesetz welches das Stimmrecht in der Staatsversammlung einschränkt. Es ist eine Norm im im Citizenship Act, die sich nicht mit dem Statusrecht der Staatsbürgerschaft befasst, sondern mit Wahlrechtsregeln. Es ist Art. IV Sec. 7 CA, vor allem geht es um Ssec. 3:
"Federal-IDs and their associated State-IDs
(1) Ein Staatsbürger darf in jedem Bundesstaat nur eine State-ID besitzen.
(2) Hat eine State-ID ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige Federal-ID Federal-ID, so nimmt sie anstelle der Federal-ID das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
(3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat."
Ich habe größte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA.
Im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit bezweifle ich die Zuständigkeit des Bundes zur Setzung dieser Norm.
Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11 USC weist dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsetzung in Bezug auf die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen zu.
Die Gegenseite mag an diesem Punkt schon jubeln, doch das wäre verfrüht. Denn diese Norm ist nur eine Generalermächtigung, denen andere einschränkende Bestimmungen der Verfassung entgegenstehen. Aber eines nach dem anderen. Zunächst sind die Tatbestandsmerkmale herauszuarbeiten:
Das einfachste zuerst: Es gibt keine bundesweiten Abstimmungen. Alle Abstimmungen - zu Verfassungszusätzen, Verfassungsrevisionen, Binnengrenzenveränderungen - sind ausnahmslos nach Staaten getrennt.
Im strengen Wortsinne gibt es auch keine bundesweiten Wahlen (im Plural), da nur die Wahl zum Repräsentantenhaus eine bundesweite Wahl ist. Die Wahlen zum Präsidenten und zu den Senatoren sind nach Staaten getrennt und somit nicht bundesweit. Unter einer bundesweiten Wahl ist aber teleologisch und denklogisch eine Wahl zu einem Bundesamt oder zu mehreren zu verstehen.
Die Durchführung einer Wahl schließlich umfasst alle wichtigen Entscheidungen und Handlungen von der ersten Ausschreibung bis zur Ergebnisverkündung.
Eine Einschränkung der Generalermächtigung findet sich in den besonderen Wahlrechtsvorschriften, die in der Verfassung selbst aufgeführt sind, so in Art. III Sec. 4 Ssec. 1 und 5 USC. Für diesen Fall kann Ssec. 1 vernachlässigt werden, denn es ist unstrittig, dass sich eine ordentliche Wahl zum Amt eines Senators nach Bundesrecht richtet.
Entscheidend und fraglich ist, wie dies im Fall einer Nachbesetzung zu handhaben ist. Dazu muss ich leider weiter ausholen:
Die Verfassung der Vereinigten Staaten sieht das Verfahren zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes selbst in Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC vor:
"Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden."
Der Tatbestand erschöpft sich in der auftretenden Vakanz eines Sitzes im Senat. Die dafür vorgesehene Rechtsfolge ist nicht eindeutig geregelt, denn es sind zwei alternative Rechtsfolgen vorgesehen:
Die erste ist die umgehende Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes;
die zweite ist ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren zur Besetzung.
Ich möchte anmerken, dass ich "Weise" im Sinne von "Verfahren" verstehe und auch wörtlich verwende; ich hoffe daran stört sich niemand in diesen Hallen.
Es ist juristisch unmöglich, dass ein Tatbestand zwei antagonistische Rechtsfolgen haben kann. Der Bund hat, für den Fall, dass er zuständig wäre, die Regelungszuständigkeit durch Gesetz den Staaten überlassen hat und nur für den Ausnahmefall bestimmt, dass sein Recht als Auffangrecht zur Anwendung kommen soll (Art. IV Sec. 4 FEA).
Für den Fall, dass er nicht zuständig ist, ist das Staatenrecht einschlägig und wenn dort keine Regelungen existieren, dann greift das Bundesrecht hier ebenfalls über das Reserve- oder Auffangrecht, da in diesem Fall sich die zweite Alternative mangels Anwendbarkeit erledigt hat. Eine Entscheidung des Streits, welcher Alternative der Vorrang zu gewähren ist, kann somit dahin stehen. Der Streit ist auch nicht von Belang für dieses Verfahren.
Von Belang sind vor allem die Anforderung, die sich aus der 2. alternativen Rechtsfolge für das Verfahren ergeben:
"ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren"
Die Tatbestandsmerkmale sind dabei die folgenden:
1. Es muss ein "anderes" Verfahren sein,
2. es muss von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates bestimmt und
3. es muss vorgesehen sein, also als Norm existieren.
Beim "anders" stellt sich die Frage, ob dies eine Verpflichtung oder eine Ermächtigung darstellt. "Muss" das Verfahren anders sein oder "kann" es anders sein?
Denklogisch ist die Antwort, dass das Verfahren zwingend anders sein muss als die erste Alternative. Denn wenn es dasselbe Verfahren wäre, dann bedürfte es nicht der Erwähnung der zweiten Alternative. Die Verfassungsregelung wäre also überflüssig, unsinnig, redundant etc. Das Verfahren ist dann ein anderes, wenn es in mindestens einem wesentlichen Merkmal von dem Bundesverfahren abweicht, denn nur dann ist es nicht identisch und somit anders.
Das Verfahren muss "von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates" bestimmt sein.
Zuerst sei hier die Frage gestellt, ob die Regelung durch Staatsverfassung eine Regelung durch die gesetzgebende Körperschaft ist oder ob es eines Parlamentsgesetzes bedarf.
Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC besagt, dass die bundesstaatliche Gesetzgebung nach dem Willen der Bürger erfolgen muss, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen. An dieser Stelle wird die Problematik durchaus schwierig.
Denn erstens stellt sich die Frage, ob in den Worten "gesetzgebenden Körperschaft" nach Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC der Schwerpunkt auf dem Wort "Körperschaft", ihrer Existenz und einem legislativen Akt derselben liegt
oder auf dem Wort "gesetzgebend" und damit auf den Regeln zur Gesetzgebung in den Staaten nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC, wonach die Gesetzgebung in einem Staat auch ohne eine gesetzgebende Körperschaft auskommt.
Der zweite Teil der Problematik ist jener, wenn ein Verfahren durch die Staatsverfassung bestimmt ist. Das Problem in dieser Hinsicht liegt darauf, dass die verfassungsgebende Gewalt nicht gleich der gesetzgebenden Gewalt ist, auch wenn die verfassungsändernde Gewalt durchaus von der gesetzgebenden Gewalt (mit qualifizierten Mehrheiten als Hürden) ausgeübt wird.
Sofern man den Schwerpunkt auf die Körperschaft legt und deren Existenz, dann ist die Gegenfrage zweifellos, weshalb die Bundeverfassung an einer Stelle eine Körperschaft zur Gesetzgebung vorschreibt, an anderer Stelle aber von der Notwendigkeit dieser Körperschaft Abstand nimmt. Der Schwerpunkt kann also nicht auf der Körperschaft liegen, sondern auf ihrer Funktion, auf der Gesetzgebung.
Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC ist demnach so zu lesen, dass die Regeln für das Nachbesetzungsverfahren durch die zuständigen Organe der bundesstaatlichen Gesetzgebung erfolgen müssen, nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 entweder durch ein wie auch immer genanntes Staatsparlament oder durch Volksabstimmung.
Dies führt uns aber zur Betrachtung des zweiten Problems: Kann die Bestimmung durch den Verfassungsgeber unter den Tatbestand "Gesetzgeber" bzw. "gesetzgebendes Organ" subsumiert werden?
Im Raum steht ein argumentum a fortiori, ein Erst-recht-Argument: Wenn ein (Parlaments-) Gesetz verlangt wird und in der Normenhierarchie eines Rechtsstaates die Verfassung den (Parlaments-) Gesetzen vorgeht, dann erfüllt auch eine Regelung durch die Verfassung die Anforderungen einer Regelung durch Gesetz.
Ein weiteres Argument ist jenes, dass eine Verfassungsnorm durch den Verfassungsgesetzgeber gesetzt wird. Verfassungsgeber ist das Volk, der demokratische Souverän. Die Bundesverfassung schweigt sich über das Zustandekommen einer staatlichen Verfassung aus. Demokratietheoretisch und -philosophisch ist aber eine Verfassungsgebung abgeschlossen, wenn eine Mehrheit im Volk (direkt durch Volksabstimmung oder indirekt durch eine demokratisch legitimierte verfassungsgebende Versammlung) ihrer Setzung zugestimmt hat.
Sollte das Volk selbst auch als Gesetzgeber tätig sein, dann gilt ebenfalls das Mehrheitsprinzip: Eine Mehrheit muss einem Gesetz zustimmen, damit sie gelten kann.
Die gleiche Anforderung sowohl für die Errichtung einer Verfassung als auch für die Errichtung eines Gesetzes führt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Norm, die durch eine Staatsverfassung geregelt ist, ebenso als Gesetzesnorm im Sinne unserer diskutierten Stelle der Bundesverfassung anzusehen ist.
Somit komme ich zu dem Schluss, dass die Anforderungen an eine Regelung durch die gesetzgebende Körperschaft durch eine Regelung der Verfassung des betroffenen Bundesstaates erfüllt ist.
Lassen Sie mich zur Frage zurückkehren: Ist der Bund zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes?
Wenn dem so wäre, dann wäre Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC gänzlich überflüssig. Denn wozu sollte man für die Staaten die Zuständigkeit einer anderen Regelungsweise erst eröffnen, um jene Zuständigkeit dann über die Generalermächtigung wieder zu kassieren?
Der Bund ist somit nicht zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Sitzes im Senat.
Ich rüge aber auch materiell die Verfassungswidrigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA.
Im Falle einer Vakanz schlägt in 3 von 6 Staaten (AS, FL, SE) der Gouverneur dem Staatsparlament einen Kandidaten vor, der Wahl oder der Bestätigung bedarf.
In 2 von 6 Staaten (LA, NA) gibt es keine oder dem Bundesrecht entsprechende Regeln.
In Assentia wird der Kandidat für den vakanten Senatssitz zwar auch vom Parlament gewählt, aber der Gouverneur hat kein Nominierungsprivileg.
Einst gab es aber Staaten bzw. Regelungen in den Staaten, welche gar keine Wahl oder Bestätigung weder des Staatsparlamentes noch des Staatsvolkes vorsahen. Man wurde Senator durch Ernennung durch den Gouverneur. Ich weiß, dass dies einst in New Alcantara so war und ich glaube auch in Astoria State.
Was aber bleibt ist das Potential zu einer solche Regelung. Wenn heute ein Staat seine Nachbesetzungsregeln zur reinen Ernennung ändern würde, dann würde Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA diesen Staat um seine gesamte Befugnis zur Regelung der Nachbesetzung bringen, sofern der Gouverneur nicht Federal-ID ist, was er ja nicht sein muss.
Denn wie könnte in der Hälfte aller Bundesstaaten das Nominierungsprivileg des Gouverneurs aufrecht erhalten werden, wenn er am Verfahren zur Nachbesetzung des Senatorensitzes gar nicht beteiligt sein darf?
Davon unabhängig verstößt Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA gegen Art. II Sec. 6 Alt. 2 USC:
Es soll allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung freistehen, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben.
Es mag sein, dass die Verfassungsväter nichts geahnt haben von der heutigen grundlegenden Zweiteilung zwischen der Staatsangehörigkeit des Bundes und der eines Staates. Doch dies hat ohne Belang zu sein. Wir müssen das gegebene Recht auf unsere aktuellen Gegebenheiten anwenden. Die Diversifikation brachte Vorteile im Hinblick auf Aktivität und Ausgestaltung. Die Kehrseite ist eine Verkomplizierung.
Soll diese Norm wirklich nur so ausgelegt werden, dass Staatsangehörige des Bundes gemeint sind? Welche Wirkung hätte dies für die Staatsangehörigen der Staaten, die nicht Staatsangehörige des Bundes sind? Es wäre eine Degradierung.
Davon unabhängig verstößt Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA auch gegen Art. II Sec. 2 Ssec. 1 USC:
Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze.
Die Mitglieder der Staatsversammlung der Republik Assentia sind einander gleich. Sollte dieses Gericht entscheiden, dass sie nicht gleich sind, dass einige gleicher sind als andere, weil sie von besserem Stand sind, weil sie einen besseren Status haben als andere, wäre dies eine fatale Entscheidung in der Geschichte dieses Gerichts.
Die Argumentation der Gegenseite lässt sich auf wenige Worte zusammenfassen:
"
Dieses Gericht darf niemals jene für gleich erklären, die vom Schöpfer ungleich erschaffen wurden."
Folglich ist Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA verfassungswidrig und nichtig, was ich hiermit auch gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 3 USC festzustellen beantrage.
Daraus folgt, dass Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA wegen Nichtigkeit nicht zur Anwendung gelangen kann. Somit gilt Art. IV Sec. 7 Ssec. 2 CA uneingeschränkt.
Und daraus folgt, dass innerhalb eines Bundesstaates bei Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene des Bundesstaates Federal-IDs und Staats-IDs gleichgestellt sind, nicht nur aufgrund der Verfassung sondern auch aufgrund der Gesetze des Bundes.
Es gibt daher keine Rechtfertigung dafür, das bei jedem anderen Umstand gegebene und anerkannte Stimmrecht eines Mitgliedes der Staatsversammlung der Republik Assentia im Falle einer Nachbesetzung für ein vakantes Senatsamt zu beschneiden oder nicht anzuerkennen.
Es besteht keine rechtliche Grundlage, Personen, die nicht reguläre Mitglieder der State Assembly sind, die Teilnahme an Abstimmungen zu erlauben.
Es besteht keine rechtliche Grundlage, regulären Mitgliedern der State Assembly die Teilnahme an den Geschäftsgängen innerhalb der State Assembly zu verwehren.
Um meine umfassenden Ausführungen - wenn auch ein wenig überspitzt - zusammenzufassen:
1. Die ordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich nach Bundesrecht, sie sind für die Federal-IDs. Dies ist ihre Chance, den Senator ihres Bundesstaates für die nächsten sechs Monate zu wählen.
2. Die außerordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich nach Staatenrecht, sie sind für jenen Fall da, dass eine aus der Sicht des Bundesstaates letztlich schlechte Entscheidung dieser Federal-IDs zu korrigieren, damit der Bundesstaat keinen Schaden durch Vakanz bei seiner Vertretung erleidet.
3. Bei bundesstaatlichen Angelegenheiten gibt es keine Unterscheidung zwischen korrekt angemeldeten Federal- und Staats-IDs.
Ja, das juristische Leben ist komplizierter geworden, seit es neben der Staatsangehörigkeit des Bundes auch die Staatsangehörigkeit der Staaten gibt. Dieses Gericht wurde oft dafür kritisiert, winkeladvokatisch zu einer gewünschten Lösung zu kommen. Doch hier ist die Sache im Ergebnis einfach:
Ich hege auch keinen Zweifel an der Gültigkeit und Tragweite von Art. 1 Sec. 4 Ssec. 4 S. 1 FEA.
Auch eine Staats-ID, die aufgrund einer staatlichen Nachbesetzungsregel zum Senator gekürt wird, hat vor ihrem Amtsantritt ihren Status auf den einer Federal-ID zu ändern, um das Amt annehmen zu können. Denn auf der Ebene wie auch in den Behörden und Organen und Gremien des Bundes kann nur Bundesrecht gelten. Dies gilt aber eben auch nur für den Status auf Bundesebene. Es ist möglich, nach Bundesrecht einen gewählten Kandidaten zurückzuweisen, der den Statusregeln des Bundes für ein Bundesamt nicht genügt. Aber der Bund hat nicht das Recht, das Verfahren zu bestimmen, welches diesen Kandidaten hervorbringt.
Die ordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich gänzlich nach Bundesrecht.
Die außerordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich gänzlich nach Staatsrecht.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.