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Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

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Sonntag, 6. November 2011, 00:35

Standing Rules of the Constitutional Convention

Honorable Members of the Constitutional Convention,

die Constitutional Convention amtiert auf Grundlage von Sec. 5 Laurentiana Act:

Laurentiana Act

Sec. 1: Creation of a New State

Es wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neuer Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Astor geschaffen, welcher den Namen "Laurentiana" trägt.

Sec. 2: Dissolution of States
(1) Die Bundesstaaten "Hybertina" und "Savanna" sind im Rahmen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze aufgelöst.
(2) Rechte und Pflichten dieser Staaten im Rahmen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze übernimmt der Staat Laurentiana.
(3) Die Senatoren beider Bundesstaaten verlieren ihre Ämter, mit Ausnahme des Senators, der gemäß Sec. 7 dieses Gesetzes als Senator für den Staat Laurentiana bis zum Abschluss der Senatorenwahl gemäß Sec. 6 dieses Gesetzes, den Staat Laurentiana im Senat vertritt.

Sec. 3: Citizenship
Im Rahmen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze werden die staatsbürgerlichen Rechte der Bürger der Staaten Hybertina und Savannah als Bürger von Laurentiana nahtlos fortgeführt.

Sec. 4: State Territorry
Das Gebiet des Staates Laurentiana besteht aus den Gebieten der ehemaligen Staaten Hybertina und Savannah.

Sec. 5: Providing for a Provisional State Government
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bürger Laurentianas aufgerufen, eine Constitutional Convention zu bilden, deren Aufgabe die Erarbeitung und Verabschiedung einer Staatsverfassung ist. Die Constitutional Convention beschließt die Verfassung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ohne dass Enthaltungen gezählt werden.
(2) Die Constitutional Convention soll weitere Beschlüsse für den Staat nur fällen, wenn diese unaufschiebbar sind. Sie legt zu Beginn fest, wie sie andere Entscheidungen trifft und welche Bedingungen sie dafür vorsieht; die entsprechende Entscheidung fällt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ohne dass Enthaltungen gezählt werden.
(3) Der Constitutional Convention gehören alle Bürger Laurentianas an. Die Convention kann auf eigenen Beschluss hin von dieser Regel abweichen und anderes vereinbaren.
(4) Die Delegierten der Constitutional Convention bestimmen aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter, der zugleich Acting Governor von Laurentiana ist. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet ein Los, das vom Delegierten gezogen wird, der am längsten ununterbrochen die astorische Staatsbürgerschaft innehat. Ist dieser nicht verfügbar, so soll der Bürger, dessen erster Buchstabe des Nachnamens am weisten vorne im Alphabet steht diese Aufgabe übernehmen.
(5) Ist der Acting Governor verhindert, mehr als sieben Tage abwesend, verliert das Leben oder die astorische Staatsbürgerschaft, tritt zurück oder verzieht in einen anderen Bundesstaat, übernimmt der Delegierte der Constitutional Convention, der am längsten ununterbrochen die astorische Staatsbürgerschaft innehat, die Sitzungsleitung bis zur Bestimmung eines neuen Acting Governor. Ist dieser nicht verfügbar, so soll der Bürger, dessen erster Buchstabe des Nachnamens am weisten vorne im Alphabet steht diese Aufgabe übernehmen. Die Constitutional Convention kann hiervon abweichende Regelungen beschließen.
(6) Die Verfassung von Laurentiana enthält Übergangsbestimmungen für die Amtszeit des Acting Governor.

Sec. 6: Providing for a Senatorial Special Election
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes schreibt das Bundeswahlamt Wahlen für das Amt des Senators von LAurentiana aus. Dabei hat es folgende Fristen einzuhalten:
a) Ausschreibung der Wahl, Beginn der Kandidaturenfrist und Auslegung des Wählerverzeichnisses sollen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgen.
b) Die Kandidaturenfrist und die Frist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sollen zweiundsiebzig Stunden nach Ausschreibung der Wahl enden.
c) Die Wahl soll nach dem Ende der Kandidaturenfrist unverzüglich beginnen und sechsundneunzig Stunden dauern.
(2) Der so gewählte Senator amtiert für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl für das Amt des Senators von Laurentiana.
(3) Die nächste reguläre Wahl für das Amt des Senators von Laurentiana richtet sich nach Art. I Sec. 6 SSec. 3 des Federal Election Act.

Sec. 7: Acting Senator
(1) Bis zur Wahl des Senatoren für Laurentiana, gemäß Sec. 6 dieses Gesetzes, soll der Staat Laurentiana durch einen Senator vertreten werden, der durch das Los bestimmt wird, welches unter den beiden Senatoren der ehemaligen Staaten Hybertina und Savannah gezogen wird.
(2) Um zu bestimmen, welcher Senator den Staat Laurentiana in der Übergangszeit vertritt, sollen beide Senatoren öffentlich vor der Constitutional Convention eine Zahl zwischen 1 und 9 festlegen. Wer mit seiner Zahl der Superzahl der nächsten Lottoziehung am nächsten kommt, auf den soll das Los fallen. Legt einer der beiden Senatoren seine Zahl bis zur nächsten Ziehung nicht fest, so wird automatisch der andere zum Übergangssenator bestimmt, so er selbst vorher eine Zahl festgelegt hat.
(3) Das Verfahren gemäß Sec. 7 soll obsolet sein und nicht durchgeführt werden, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, einer der beiden Senatoren öffentlich seinen Verzicht auf das Amt erklärt oder er das Amt unter anderen Umständen abtritt oder verliert.

Sec. 8: Amending the Federal Election Act
In Art.I, Sec. 6, SSec. 3 Nr. c) des Federal Election Act das Wort "Savannah" ersatzlos gestrichen. In Art.I, Sec. 6, SSec. 3 Nr. b) des Federal Election Act wird das Wort "Hybertina" durch das Wort "Laurentiana" ersetzt.

Sec. 9: Plebiscite about the fusion
(1) Mit dem verfassungsmäßigen Inkrafttreten dieses Gesetzes, soll das Bundeswahlamt unverzüglich in den Staaten Hybertina und Savannah eine Volksabstimmung über die Zustimmung zum Zusammenschluss der beiden Bundesstaaten zum Staat Laurentiana einleiten.
(2) Die Volksabstimmungen werden nach den Grundsätzen einer allgemeinen und geheimen Abstimmung durchgeführt.
(3) Sie beginnen am Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes und dauern zweiundsiebzig Stunden.
(4) Stimmberechtigt ist, wer im jeweiligen Bundesstaat seinen Wohnsitz hat und die astorische Staatsbürgerschaft gemäß dem Citizenship Act inne hat.

Sec. 10: Entry into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Sections 1 bis 8 werden erst wirksam, wenn durch die Bürger der Staaten Hybertina und Savannah die Zustimmung zur Fusion jeweils durch eine gemäß Section 9 durchzuführende Volksabstimmungen erteilt wurde.




Die folgenden Standing Rules wurden durch die Convention zur Regelung ihrer Arbeit beschlossen:

Rules concerning Motions of the Laurentiana Constitutional Convention not to be delayed

Rule I [Motions concerning subjects not to be delayed]
(1) Anträge in unaufschiebbaren AngelegeRRnheiten können von allen Mitgliedern der Convention zu jedem Zeitpunkt der Beratungen eingebracht werden.
(2) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.

Rule II [Urgency]
(1) Kein Antrag darf behandelt werden, sofern er nicht mit einer Begründung versehen ist, die eine Begründung liefert, warum die Angelegenheit unaufschiebbar ist.
(2) Rügt ein Mitglied der Convention, dass die Sache aufschiebbar sei und nicht durch die Constitutional Convention beschlossen werden muss, so muss über diese Frage umgehend eine Abstimmung durchgeführt werden. Sofern in dieser Abstimmung nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgestellt wird, dass die Sache unaufschiebbar ist, ist der Antrag zurückgewiesen.
(3) Die Entscheidung über die Frage der Aufschiebbarkeit steht einer Erörterung der Sache nicht entgegen.

Rule III [Debates]
(1) Der Sitzungsleiter eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache.
(2) Aussprachen dauern mindestens 48 Stunden. Sie dürfen auf keinen Fall früher als 48 Stunden nach Abschluss einer Abstimmung nach Rule II beendet werden.
(3) Der Sitzungleiter kann die Aussprache verlängern.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Sitzungsleiter, falls nötig, die Abstimmung ein.

Rule IV [Votes]
(1) Abstimmungen werden vom Sitzungsleiter eröffnet und beendet und dauern mindestens 48 Stunden.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er nach Ende der Abstimmungsfrist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Enthaltung bleiben unberücksichtigt.
(3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder der Convention ihre Stimme abgegben hat.
(4) Stimmabgaben können bis zum Ende der Abstimmung geändert werden.




Rules for the Enactment of a Constitution for Laurentiana

Rule I [Motion for a constitution]
(1) Jedes Mitglied der Convention kann einen Entwurf für eine Verfassung für Laurentiana einbringen.
(2) Sofern ein Entwurf vorliegt, kann kein weiterer Entwurf eingebracht werden.
(3) Das Mitglied, welches den Entwurf für eine Verfassung für Laurentiana eingebracht hat, kann diesen nicht zurückziehen oder ändern.

Rule II [Debate]
(1) Die Debatte über die Verfassung dauert, bis sie durch einmütige Entscheidung der Convention beendet wird.
(2) Hierzu kann jederzeit ein Mitglied der Convention die Beendigung der Entscheidung verlangen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden kein Mitglied der Convention, wird die Debatte beendet.
(3) Nach Abschluss der Debatte sind zuerst Abstimmungen über die offenen Amendments, nach dem Ende dieser Abstimmungen ist die Schlussabstimmung über die Verfassung einzuleiten.

Rule III [Amendments]
(1) Jedes Mitglied der Convention kann Änderungen zum Entwurf der Verfassung vorschlagen.
(2) Sie gelten als angenommen, sofern bis zum Ende der Debatte kein Mitglied eine Abstimmung über sie beantragt hat.
(3) Sie können bis zum Ende der Debatte jederzeit von dem Mitglied, welches sie eingebacht hat, geändert oder zurück gezogen werden.

Rules IV [Votes]
(1) Abstimmunge werden vom Sitzungsleiter eröffnet und beendet und dauern 48 Stunden für Amendments und 96 Stunden für die Schlussabstimmung.
(2) Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Mitglieder der Convention ihre Stimme abgegeben haben oder ein unumstößliches Ergebnis feststeht.
(3) Für die Annahme eines Amendments ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben.
(4) Für die Annahme der Verfassung in der Schlussabstimmung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben.
(5) Sollte die Verfassung in der Schlussabstimmung nicht die notwendige Mehrheit erreichen, so ist umgehend eine neue Debatte über den Entwurf einzuleiten. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis eine Verfassung beschlossen wurde.
(6) Die beschlossene Verfassung ist durch den Sitzungsleiter umgehend zu verkünden und tritt mit der Verkündung in Kraft.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Taylor Kay Roberts« (6. November 2011, 12:56)