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Vertretend für die Bundesregierung lege ich mit diesem Gesetz einen Entwurf für eine Reform des Supreme Court vor. In den vergangenen Monaten hat sich gezeigt, dass diverse der bestehenden Regelungen unzureichend sind und auch die Zahl der Richter - gegenwärtig einer - nicht den heutigen Anforderungen an den Supreme Court entsprechen.
Die Bundesregierung und ich tragen dem Rechnung, insbesondere auch dem Umstand, dass am Supreme Court gegenwärtig einige Verfahren in der Schwebe sind, indem wir dem Kongress den vorliegenden Gesetzentwurf offerieren.
Neufassung des Judical Appointments Act
Das Gesetz sieht zunächst als erstem Schwerpunkt eine Neufassung des Judical Appointment Act vor:
Die erste, auffällige Neuregelung betrifft die Vergrößerung des Supreme Court um zwei auf insgesamt drei hauptamtliche Richter. Mit der Problematik der Besetzbarkeit dieser Stellen werde ich mich später näher befassen.
Die beiden weiteren Richter am Supreme Court sollen nun jeder von einer der beiden Kammern gewählt werden, der Chief Justice von beiden Kammern des Kongresses.
Weiterhin wurde in die Neufassung des Judical Appointments Act eine Regelung zum Amtsenthebungsverfahren aufgenommen, die bisher fehlte. Dabei wurden im Wesentlichen die Regelungen zur Amtsenthebung von Präsident und Vizepräsident aus der Verfassung übernommen.
Die Regelungen der Amtsübergabe im Falle von noch laufenden verfahren werden schließlich nur auf den Chief Justice beschränkt.
Änderungen am Judical Procedure Act
Der Entwurf sieht als zweiten Scherpunkt einige Änderungen am Judical Procedure Act vor.
Zunächst werden die Regelungen anhand der Hinzufügung weiterer Richter angepasst.
Weiterhin - und damit nehme ich Bezug auf das zuvor angesprochene Problem der Besetzbarkeit von Richterstellen - beinhaltet der Entwurf die Einführung des Schöffenamtes, das stets dann greift, wenn ein Richteramt unbesetzt oder der entsprechende Richter abwesend oder auf sonstige Art nicht zur Verfahrensteilnehme in der Lage ist.
Im Falle dessen, dass noch Bundesrichter vorhanden oder zur Verfahrensteilnahme in der Lage sind, wählen sie die Schöffen aus. Sind keine Richter vorhanden oder zur Verfahrensteilnahme in der Lage, bestimmt der Senat auf Vorschlag des Präsidenten über die Schöffenauswahl.
Ist kein Chief Justice im Amt oder in der Lage, am Verfahren teilzunehmen, muss mindestens einer der Schöffen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mit dem Verfahrensvorsitz betraut sein.
Schließlich ist festgelegt, dass die Verweigerung oder Verwaisung des Schöffenamtes eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Des Weiteren ist eine Änderung vorgesehen, die Befangenheit als Hinderungsgrund für die Verfahrensteilnahme festlegt.
Zwei weitere Änderungen berücksichtigen, dass es sich beim Supreme Court nunmehr um ein Kollegialorgan handelt.
Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass das Gesetz seiner Zielsetzung - die Arbeitsfähigkeit des Supreme Court in jedem Falle aufrecht zu erhalten - in vollem Maße erfüllen kann. Ich bitte daher um Ihre Zustimmung.
zunächst möchte ich Congressman Fitch - und mit ihm auch der Regierung - Art. III, Sec. 6 Ssec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten ins Gedächtnis rufen:
Was sagt uns dieser Passus? Dass Bundesbeamte und sonstige ernannte Amtsträger des Bundes - zu denen auch Richter zählen - auf genau zwei Wege ins Amt gelangen können:
1) Sie werden durch den Präsidenten mit Zustimmung des Senates bestimmt, oder
2) Sie werden - wenn der Senat zuvor eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung erlassen hat - durch den Präsidenten in Eigenregie ernannt.
Die Ernennung eines Richters auf Vorschlag des Präsidenten mit Bestätigung durch den gesamten Kongress ist also ebenso wie die Ernennung mit Bestätigung durch das Repräsentantenhaus, wie es in Art. 2 Sec. 2 der neuen Fassung des Judicial Appointments Act vorgesehen ist, schlicht verfassungswidrig - auch wenn die Intention dieser Bestimmungen noch so gut erscheint. Die Verfassung äußert sich hierzu sehr eindeutig. Gleiches gilt übrigens für die vorgesehene Kooptation von Schöffen (dazu unten mehr) durch das Gericht - auch dieses Benennungsverfahren ist nicht zulässig.
Die Regelung in Art. 5 Sec. 1 der vorliegenden Neufassung des Judical Appointments Act ist völlig überflüssig, da in der Verfassung so - fast wortgleich - schon verankert, und bzgl. der Regelung in Sec. 2 desselben Artikels erscheint es mir wenigstens zweifelhaft, ob sie unter den Terminus "Amtsenthebungsverfahren" im Sinne der Verfassung subsumiert werden kann, durch das ein Richter gemäß Art. V Sec. 1 Ssec. 2 der Verfassung ausschließlich vorzeitig aus seinem Amt entfernt werden darf.
Ich möchte desweiteren darauf hinweisen, dass die Involvierung von "Schöffen" in die Arbeit des Supreme Court problematisch, ja höchstwahrscheinlich sogar unzulässig ist. Zunächst einmal ist das Institut des Schöffen - wie es etwa aus der Demokratischen Union vertraut ist - dem astorischen Rechtssystem fremd. Unser Rechtssystem kennt, so geht es aus der Verfassung hervor, hauptamtliche Richter und von Geschworenen gebildete Juries als Foren der Beteiligung von Laien an der Rechtssprechung - wobei die Beteiligung einer Jury (also von Laienrichtern) an Verfahren vor dem Supreme Court in Art. V Sec. 1 Ssec. 4 der Verfassung explizit ausgeschlossen wird! In Art. V Sec. 1 Ssec. 2 der Verfassung findet sich zudem eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Mitglieder des Supreme Court: Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs und weitere Oberste Bundesrichter. Dies alles spricht mit eindeutiger Tendenz dafür, dass die Verfassung die Tätigkeit von Personen, die keine hauptamtlichen Richter sind, am Supreme Court nicht vorsieht. Eine Schöffen-Lösung ist ergo aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht praktikabel.
Schließlich noch zu einigen Unklarheiten im vorliegenden Entwurf, die der dringenden Klärung bedürfen:
Was bitte sollen "Voraussetzungen für das Richteramt" sein, die Schöffen im Sinne dieser Bill erfüllen müssen (oder eben auch nicht)? Es gibt in Astor keine definierten Voraussetzungen für das Richteramt, zumindest keine, die mir bekannt wären - aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Dann: Wer soll bitte die Befangenheit eines Richters prüfen? Es ist zwar geregelt, wann die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, aber nicht, wer das feststellt.
Schlussendlich zum inhaltlichen Grundsatzproblem dieses Entwurfs: Woher will die Regierung plötzlich drei qualifizierte Juristen nehmen, die dauerhaft für eine Richtertätigkeit am Supreme Court zur Verfügung stehen? Ich sehe sie gegenwärtig nicht - und ich sehe sie auch nicht auf die lange Perspektive.
Fazit: Ein Entwurf, der die unverwechselbare Handschrift von Attorney General Xanathos trägt - handwerklich schlecht, völlig realitätsfern und weitgehend verfassungswidrig.
Ich kann guten Gewissens nur Ablehnung empfehlen.
EDMUND S. MALROY[D] LAWYER IN RETIREMENT
FORMER PRESIDENT OF THE UNITED STATES
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Edmund S. Malroy« (26. Januar 2009, 04:15)