Madam President,
der vorliegende Gesetzentwurf ist der erste Teil der bereits in meinem Hearing als Attorney General angekündigten Reform der Bundesgerichtsbarkeit.
Aktuelle Situation ist, dass die Bestimmungen betreffend die Organisation und das Verfahren der Bundesgerichte sehr unübersichtlich gestaltet ist, indem diese sich auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilen, organisatorische und verfahrenstechnische Regelungen in einzelnen Gesetzen vermischt werden und eine Frage oftmals nur anhand des Nachlesens in mehreren verschiedenen Gesetzen geklärt werden kann.
Dem soll abgeholfen werden, indem es in Zukunft nur noch zwei Gesetze betreffend die Bundesgerichtsbarkeit gibt. Das erste davon ist der vorliegende Federal Judiciary Act, der sämtliche Regelungen betreffend die Gerichtsverfassung enthält - also welche Gerichte des Bundes es gibt, wofür diese zuständig sind, wie sie besetzt sind, und wie sich die Rechtsverhältnisse der Bundesrichter gestalten.
Zweiter Teil würde, vorausgesetzt, der Kongress nimmt dieses Gesetz an, noch ein Code of Federal Courts Procedures Act, der das Verfahrensrecht enthielte.
Die inhaltlichen Neuerungen dieses Gesetzentwurfes sind erstens die Aufteilung der Verienigten Staaten in nicht mehr nur wie gehabt sechs Bundesgerichtsdistrikte, die jeder dem Gebiet je eines Bundesstaates entsprechen, sondern darüber hinaus auch in zwei Gerichtskreise, die jeweils die Gebiete dreier Bundesstaaten umfassen und jeder über ein Bundesberufungsgericht verfügen.
Und zweitens die Klärung der bislang umstrittenen Frage nach der Zulässigkeit bundesstaatlicher Gerichte. Die Verfassung ist da nicht ganz eindeutig, ich gehe jedoch davon aus, dass ohne ausdrückliche Ermächtigung des Bundes keine bundesstaatlichen Gerichte zulässig wären, diese Ermächtigung wird mit dem Gesetzentwurf jedoch erteilt, die Bundesstaaten können, wenn sie wollen, künftig ebenfalls Gerichte schaffen, die für Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, in denen Recht eines Bundesstaates streitentscheidende Norm ist, und beide Parteien ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in diesem Bundesstaat haben.
Für den Fall, dass ein Bundesstaat kein eigenes Gericht einrichtet, oder ein solches nicht tätig werden kann, bleiben die Bundesgerichte dabei subsidiär zuständig.
Im Übrigen wurden die bestehende Gerichtsstruktur, die Besetzung der Gerichte, die Rechtsverhältnisse der Bundesrichter usw. aus dem bestehenden Recht übernommen.