The Republic of Assentia
The Governor
Certificate of Promulgation
Er erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Leonard Ebenezer Oscar Wirth
Governor of Assentia
Income and Business Tax Act
ARTICLE I - COMPUTATION OF TAXABLE INCOME
Section 1 - Compensation defined
(1) Als Entlohnung gilt jede Barzahlung von einem
Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer, einschließlich Löhne, Pensionen,
Prämien, Preise und Auszeichnungen.
(2) Als Entlohnung gilt auch
der Barwert von Finanzinstrumenten, die dem Arbeitnehmer übertragen
werden, und zwar mit dem Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung.
Section 2 - Business receipts defined
Als Betriebseinnahmen gelten sämtliche Einnahmen
eines Betriebes aus dem Verkauf oder Tausch von Produkten oder
Dienstleistungen, die in der Republic of Assentia hergestellt wurden
oder ein- bzw. ausgeführt werden.
Section 3 - Cost of business inputs defined
Als Betriebsausgaben gelten die
tatsächlichen Kosten für den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen
und Material, die für betriebliche Zwecke benötigt werden.
Section4 - Cost of capital equipment, structures, and land defined
Als Ausgaben für Betriebsausstattung, Gebäude und Grundstücke gilt der
Erwerb derselben für betriebliche Zwecke. Bei Anlagen, die in die
Republic of Assentia eingeführt werden, gilt der Marktwert zum
Zeitpunkt der Einfuhr in die Republic of Assentia als Ausgabe.
Section 5 - Business taxable income defined
Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die
Betriebseinkünfte abzüglich den Kosten für den Erwerb von
Betriebsmitteln abzüglich der an Mitarbeiter bezahlten Löhne und
Gehälter abzüglich der Kosten für Kapitalanlagen, Gebäude und Grundstücke.
ARTICLE II - DETERMINATION OF TAX LIABILITY
Section 1 - Personal allowances
Die persönlichen Freibeträge betragen:
a) Für Ehepaare,
die gemeinsam deklarieren, $30,000. Ein Steuerzahler gilt als
verheiratet, wenn er am Ende des Jahres verheiratet war oder sein
Ehepartner während des Jahres verstorben ist.
b) Für alleinstehende Steuerzahler $15,000.
c) Für jeden Angehörigen $5,000.
Als Angehöriger gilt ein(e) Sohn, Stiefsohn, Tochter,
Stieftochter, Mutter oder Vater des Steuerzahlers, wenn der
Steuerzahler für mehr als die Hälfte des Unterhalts für diesen Angehörigen aufkommt.
Section 2 - Compensation tax
Jeder, der während des Jahres beschäftigt war,
unterliegt einer Steuer in Höhe von 15 Prozent seiner Entlohnung
abzüglich persönlichem Freibetrag bzw. keiner Steuer, wenn seine
Entlohnung unter dem persönlichen Freibetrag liegt.
Section3 - Business tax
(1) Als Betrieb gilt jede(s)
Einzelunternehmen, Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft. Eine
Organisation oder Einzelperson, die nicht ausdrücklich gemäß
Article III von der Steuer befreit ist und die Betriebseinnahmen hat,
gilt als Betrieb.
(2) Jeder Betrieb unterliegt einer Steuer in
Höhe von 15 Prozent auf das steuerpflichtige Einkommen bzw. keiner
Steuer, wenn das steuerpflichtige Einkommen negativ ist.
(3) Wenn das steuerpflichtige Betriebseinkommen negativ ist, kann dieser
negative Betrag gegen die Steuerschuld zukünftiger Jahre vorgetragen
werden. Die Höhe bzw. Dauer von Verlustvorträgen ist unbegrenzt.
ARTICLE III - EXEMPT ORGANIZATIONS
Section 1 - Exempt organizations
Als von der Steuer befreite Organisationen gelten:
a) Die Staats- und Kommunalverwaltungen und die ihnen
untergeordneten Einheiten.
b) Bildungs-, Religions-, karitative,
philanthropische, kulturelle und und sonstige gemeinnützige
Einrichtungen, wenn die Eigentümer kein Einkommen aus diesen
beziehen.
ARTICLE IV - WITHHOLDING
Section1 - Withholding
Jeder Arbeitgeber, einschließlich der
von der Steuer befreiten Organisationen, muss den wie folgt
berechneten Betrag von den Löhnen, Gehältern und Pensionen seiner
Arbeitnehmer abziehen und an die Steuerverwaltung überweisen: 15
Prozent vom Bruttolohn nach Abzug des persönlichen Freibetrags, und
zwar anteilig für die jeweilige Zahlungsperiode. Jeder Arbeitnehmer
erhält eine Gutschrift auf die Lohnsteuer über die einbehaltenen Beträge.
ARTICLE V - FINAL PROVISIONS
Section1 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.