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Gregory Jameson

mens sana in corpore sano

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Dienstag, 5. Oktober 2010, 16:36

Federal Administration Revision Bill

Mr. Speaker, ich beantrage Aussprache und anschließende Abstimmung über folgende Bill.

Federal Administration Revision Bill

Section 1
Der Federal Administration Act wird wie folgt neugefasst:
    Article I - Structure of the Administration

    Section 1 Presidential Administration Order

    Der Organisationserlass des Präsidenten der Vereinigten Staaten, durch welchen die Struktur der Bundesverwaltung bestimmt wird, soll mindestens die folgenden Punkte umfassen:
    1. die Bezeichnung der Obersten Bundesbehörden und deren Leiter,
    2. die Bezeichnung der nachgeordneten Bundesbehörden und deren Leiter,
    3. die Zuordnung aller nachgeordneten Bundesbehörden zu den Obersten Bundesbehörden und
    4. die Zuteilung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte und Pflichten sowie sonstiger Ermächtigungen und Aufgaben.

    Section 2 Conressional Participation
    (1) Der Präsident soll zu Beginn seiner Amtszeit den geltenden Organisationserlass bekräftigen oder einen neuen erlassen.
    (2) Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt über die Billigung des Organisationserlass ohne Aussprache.
    (3) Ein unverändert bekräftigter Organisationserlass bedarf keiner erneuten Billigung. Eine erteilte Billigung kann nicht widerrufen werden. Bis zur Billigung des neuen Organisationserlasses gilt der alte fort.

    Section 3 Highest Federal Authorities
    (1) Die Obersten Bundesbehörden tragen die politische und rechtliche Verantwortung für das Handeln der ihnen unterstellten Bundesbehörden.
    (2) Oberste Bundesbehörde ist jede Behörde, deren Leiter unmittelbar dem Präsidenten untersteht und die weitere (nachgeordnete) Bundesbehörden beaufsichtigen.

    Section 4 Subordinate Agencies
    (1) Eine nachgeordnete Bundesbehörde ist jede Bundesbehörde, deren Leiter nicht unmittelbar dem Präsidenten unterstellt ist.
    (2) Jede Bundesbehörde muss genau einer Obersten Bundesbehörde nachgeordnet sein.

    Section 5 Hierarchy
    (1) Alle Bundesbehörden nehmen ihre Aufgaben durch die ihnen zugeordneten Amtsträger wahr.
    (2) Jede Bundesbehörde führt die Aufsicht über die ihr nachgeordneten Bundesbehörden.
    (3) Gegenüber dem Präsidenten der Vereinigten Staaten sind die Obersten Bundesbehörden, den ihnen übergeordneten Bundesbehörden alle anderen Bundesbehörden weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
    (4) Eine Weisung umfasst ein bestimmtes Verhalten, zu dem der Präsident oder ein anderer Amtsträger einen ihm nachgeordneten Amtsträger allgemein oder für einen Einzelfall unter Berufung auf die Amtsaufsichtspflicht anhält.


    Article II - Appointments and Dismissals

    Section 1 Highest Federal Officers

    (1) Die Leiter der Obersten Bundesbehörden bedürfen vor ihrer Ernennung der Bestätigung durch den Senat.
    (2) Auch alle dem Präsidenten tatsächlich unmittelbar unterstehenden Amsträger, welche nicht Leiter einer Obersten Bundesbehörde sind, bedürfen der Bestätigung durch den Senat.
    (3) Berater, Stabschefs und andere Berufene, die zur Entlastung oder zu Kooridinationszwecken vom Präsidenten ernannt werden, bedürfen nicht der Bestätigung durch den Senat.

    Section 2 Subordinate Officers
    (1) Leiter nachgeordneter Bundesbehörden werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Vorschlag des Leiters der jeweils zuständigen Obersten Bundesbehörde ohne Mitwirkung des Senates ernannt und entlassen.
    (2) Der Präsident kann das Recht zur Ernennung nach Ssec. 1 auf die Bundesbehörden übertragen.

    Section 3 Appointment
    (1) Jedem der unter Sec. 1 und 2 genannten Amtsträger ist zum Amtsantritt eine Ernennungsurkunde öffentlich auszuhändigen.
    (2) Eine Ernennungsurkunde soll wenigstens die folgenden Daten beinhalten:
    1. Amtsbezeichnung des Ausstellenden,
    2. Datum und Ort der Ausstellung,
    3. Name des zu Ernennenden,
    4. Bezeichnung des Amtes, in welches der zu Ernennende berufen wird,
    5. Unterschrift des Ausstellenden,
    6. Amtssiegel des Ausstellenden.

    Section 4 Oath of Office
    (1) Alle Amtsträger des Bundes haben bei der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach Sec. 3 oder unverzüglich danach den in Art. VII Sec. 2 der Verfassung vorgeschriebenen Eid zu leisten.
    (2) Die Ernennung gilt erst mit der Eidesleistung als wirksam.
    (3) Erfolgt die Eidesleistung nicht binnen sieben Tagen nach der Ernennung, so ist die Ernennung nichtig.

    Section 5 Dismissal
    (1) Zu einer Entlassung ist in jedem Fall eine Entlassungsurkunde öffentlich auszuhändigen.
    (2) Eine Entlassungsurkunde sollte wenigstens die folgenden Daten beinhalten:
    1. Amtssiegel des Ausstellenden
    2. Datum und Ort der Ausstellung
    3. Name des zu Entlassenen
    4. Bezeichnung des Amtes, aus welchem der zu Entlassene abberufen wird
    5. Unterschrift des Ausstellenden
    6. Amtsbezeichnung des Ausstellenden
    (3) Vom Moment der Veröffentlichung der Urkunde an, gilt der Amtsträger als seines Amtes verlustigt.

    Section 6 Dismissals by special situations
    (1) Mit der Vereidigung eines neuen Präsidenten gilt jeder Leiter einer Obersten Bundesbehörden als entlassen, sofern der neue Präsident ihn nicht binnen 24 Stunden ersucht, die Amtsgeschäfte bis zur Übernahme durch einen Nachfolger weiterzuführen.
    (2) Alle anderen Amtsträger des Bundes, sowie die durch die Leiter der Obersten Bundesbehörden ernannten Amtsträger verbleiben in ihren Ämtern bis sie eine ordentliche Entlassungsurkunde ausgehändigt bekommen.
    (3) Subsection 1 gilt nicht, wenn ein Vizepräsident einem Präsidenten außerhalb einer regulären Wahl verfassungsgemäß ins Amt nachfolgt. In diesem Falle verbleiben die Leiter der Obersten Bundesbehörden in ihren Ämtern. Eine Entlassung kann dann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
    (4) Solche Amtsträger, deren Amtszeit einer gesetzlichen Frist unterliegen, gelten bei Erreichen dieser Frist als automatisch aus ihrem Amt entlassen. Ihnen muss keine Entlassungsurkunde ausgehändigt werden.
    (5) Wird ein neuer Amtsträger durch die Aushändigung seiner Ernennungsurkunde und die Ableistung seines Amtseides in ein Amt berufen, so gilt der Vorgänger automatisch als von seinem Amt entlassen. In diesem Fall muss ihm keine Entlassungsurkunde ausgehändigt werden.


    Article III - Militaria

    Section 1 Structure of the Armed Forces

    (1) Der Präsident bestimmt die Struktur der Streitkräfte durch gesonderten Organisationsbefehl.
    (2) Keinem Soldaten darf die ungeteilte Befehlsgewalt über die gesamten Streitkräfte übertragen werden; auch darf kein Soldat diese faktsich innehaben.
    (3) Für die Teilstreitkräfte gelten die Bestimmungen über die obersten Bundesbehörden gem. Art. II Sec. 1, für Verbände und Einheiten gelten die Bestimmungen über die nachgeordneten Bundesbehörden gem. Art. II Sec. 2 entsprechend.

    Section 2 Incompatibilties
    (1) Militärische Institutionen sind von zivilen Institutionen zu trennen.
    (2) Zivile Amtsträger dürfen nicht der militärischen Befehlsgewalt unterstellt werden; ebensowenig darf zivilen Amtsträgern Befehlsgewalt über Soldaten übertragen werden.
    (3) Abordnungen von Soldaten in zivile Behörden sowie von zivilen Amtsträgern in militärische Institutionen zum Zwecke der Amtshilfe sind erlaubt.

Section 2
The Appointment and Dismissal from Office Act wird aufgehoben.

Section 3
Der United States Armed Forces Act wird aufgehoben.

Section 4
Die Änderungen treten gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (5. Oktober 2010, 16:36)