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den vorliegende Entwurf vertrete ich in Absprache mit der Administration, die dessen Urheber ist.
Der Entwurf soll den in die Jahre gekommenen Penal Enforcement Act ersetzen.
Hier die Eckpunkte:
- Schaffung einer eigenen Behörde zur Verwaltung der Bundesgefängnisse - der Penal Enforcement Act lässt offen wer überhaupt zuständig ist.
- Schaffung von Gefängnissen in verschiedenen Sicherheitsstufen;
- Schaffung von eigenen Einrichtungen für psychisch benachteiligte Personen und Jugendliche;
- Schaffung der Möglichkeit zur Privatisierung und so Kostenersparnis für den Bund;
- Erweiterung der Organleihe durch die Staaten für den Strafvollzug;
Ich empfehle den werten Kollegen auch einen Blick in den Penal Enforcement Act zu werfen, um sich davon zu überzeugen, wie veraltet und teils unanwendbar dieser inzwischen ist.
Für Fragen und Anregungen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
ich finde den Vorschlag gut, sehe aber die mögliche Privatisierung mehr als kritisch und lehne diese ab. Eine solche ureigene Aufgabe des Staates sollte nicht in privater Hand geführt werden.
über die grobe Zustimmung freue ich mich. Was den Punkt Privatisierung angeht: Ich stimme ihrem Argument teilweise zu, sehe aber durchaus wie hier Kosten gespart werden können. Bisher gab es zum Beispiel noch keine extra Einrichtung für Straftäter mit psychischen Problemen. Hier wäre es weit einfacher und günstiger etwa bisherige private offene Einrichtungen um einen geschlossenen Flügel zu erweitern, als komplett neue Einrichtungen in öffentlicher Hand zu errichten. Ich denke da alleine schon an das nötige Fachpersonal von Ärzten, Psychologen, Psychoterapeuten und Pflegern und die Erfahrung, die es so bzw. in solch einem Umfang im Staatlichen System nicht gibt. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass nur Straftäter mit niedrigen Strafen, Gewalt- und Fluchtpotential in private Einrichtungen verbracht werden.
ich sehr gerade bei psychisch belasteten Gefangenen die Gefahr, dass eine angemessene Behandlung nicht gewährleistet ist. Wer sagt denn, dass das Fachpersonal nur für private arbeiten muss? Wir müssen sie bezahlen, ob über eine Privatisierung indirekt order direkt.
Und Kosten sofern: da steht sich mir die Frage, wie man die günstigen Angebote erreicht. Das kann nur über Abstriche gehen. Und wenn nicht, wieso sollte es nicht auch in staatlicher Hand halbwegs günstig durchgeführt werden?
Da Sund mir viel zu viele Fragen offen , weshalb ich leider dem Entwurf mit dieser Passage nicht zustimmen kann.
Madam President,
die Aufsicht über private Einrichtungen bleibt ja beim BOP, von daher habe ich keine Sorge, dass dort weniger gut gearbeitet würde als in Bundeseinrichtungen selbst.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
Ich lehne diese Bill vollumfänglich ab. Weder brauchen wir noch eine Bundesbehörde, noch sollte die Organanleihe weiter überstrapaziert werden und schon gar nicht kommt es in Frage Gefängnisse zu privatisieren. Der Strafvollzug ist eine Grundaufgabe des Staates und darf nicht delegiert werden.
Madam President,
der ehrenwerte Senator wetterte nun gegen vieles: Eine zusätzliche Bundesbehörde, die Privatisierung und die Möglichkeit der Staaten den Bund - unter vollem Kostenersatz - zu beleihen. Wie aber will er dann bitte den Vollzug der Haftstrafen gestalten, wenn es nicht eine zuständige Stelle gibt und auch eine Möglichkeit für Staaten, darauf zurückzugreifen?
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
ich schlage den Kollegen, die ausschließlich ein Problem mit der Privatisierung haben vor, ein Amendment nach den Standing Rules zu beantragen, um den Entwurf gegebenenfalls ohne diese Section zu beschließen.
Madam President,
da offensichtlich sich die Uneinigkeit nur auf die Möglichkeit der Privatisierung bezieht und eine ordnungsgemäße Durchführung des Amendment-Verfahrens schon bei früherer Einleitung unmöglich gewesen wäre, stellt sich mir die Frage, ob man einen "schnellen Kompromiss" zu finden in der Lage ist.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
ich wäre bereit, die fragliche Section fallen zu lassen, damit über den eher unstrittigen Teil des Antrags noch abgestimmt werden kann, werde aber noch kurz Rücksprache mit dem Department of Justice halten.
in Absprache mit der Administration streiche ich Section 3 - die Ermöglichung der Privatisierung - aus dem Antrag und bitte um Abstimmung über das folgende:
Reform of the Federal Prison System Bill An Act to redesign the Management and Organisation of Federal Prisons
Section 1 - Legal Framework
Das folgende wird Bundesgesetz:
FEDERAL PRISON SYSTEM ACT
Section 1 - The Federal Bureau of Prisons (FBP)
(1) Die Durchführung und Verwaltung des Strafvollzugs auf Bundesebene ist dem Federal Bureau of Prisons übertragen.
(2) Das Federal Bureau of Prisons ist organisatorisch dem Department of Justice nachgeordnet.
(3) Das FBP wird von einem Director geleitet, der vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen wird.
(4) Jedes Gefängnis unter Verwaltung des FBP wird von einem Warden geleitet, der vom Director nach Bedarf ernannt und entlassen wird.
Section 2 - Prison Types
(1) Der Strafvollzug ist in verschiedene Typen von Anstalten gegliedert und auf Grund der Gefährlichkeit der Insassen für die Öffentlichkeit und deren potentielle Fluchtgefahr nach Sicherheitsgraden eingeteilt:
a. minimum security Federal Prison Camps;
b. low to medium security Federal Correctional Facilities;
c. high to maximum security Federal Penitentiaries.
(2) Für die folgenden Personengruppen sollen zudem eigene Einrichtungen oder räumlich getrennte Bereiche, in den selben sicherheitstechnischen Abstufungen wie unter SSec. 1, geführt werden:
a. psychisch beeinträchtigte Personen;
b. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
(3) Insassen sollen nach Geschlechtern getrennt untergebracht werden.
(4) Insassen sollen bei ihrer Überführung in den Bundesvollzug und danach regelmäßig auf ihre Einstufung gemäß SSecs. 1 und 2 überprüft und gegebenenfalls entsprechend verlegt werden.
(5) Eine Überprüfung nach SSec. 4 soll nicht öfter als zweimal jährlich stattfinden und durch eine Kommission, bestehend aus
a. dem Warden des Gefängnisses;
b. einem Mitarbeiter des Federal Bureau of Prisons; sowie
c. einem Mitarbeiter des Office of the Solicitor General;
erfolgen. Dabei sollen gegebenenfalls notwendige Sachverständige sowie der Insasse selbst angehört werden.
Section 2 - Empowerment of the States Amendment
Sec. 3a, SSec. 1 des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Verfolgung von Verstößen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Staatsgesetze, sowie zum Vollzug darauf basierender Gerichtsurteile, können sich die Bundesstaaten im Wege der Organleihe der Bundesgerichte und Bundesbehörden bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Die Organe werden dann als Organe des Bundesstaates tätig, der auch zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet ist.
Section 3 - Final Provisions
(1) Der Penal Enforcement Act vom 28.11.2009 tritt außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
da die Aussprache offiziell erst nach 8 Uhr abends endet, ist die Chance realistisch über den Entwurf abzustimmen sehr gering. Ich beantrage daher ein vorzeitiges Ende der Debatte um uns zumindest die Gelegenheit zu geben den Geschäftsgang abzuschließen.