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Gregory Jameson

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Freitag, 3. Dezember 2010, 19:26

H.R. 2010-043 Counselor Bill




Honorable Members of Congress:

Repr. Edward Mullenberry aus Peninsula
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 120 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



Vice President of the United States Congress


Counselor Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht für Mitglieder der Berufsgruppe der Juristen, sowie die Pflichtverteidigung bei Strafprozessen.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Counselor Act.


Article II – Notification requirement

Section 1 Notification
(1) Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namen, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.
(2) Die zuständige Behörde hat eine Liste mit den sich dort meldenden Juristen anzufertigen und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Liste soll den Namen, die Tätigkeit und den Tätigkeitsort des Juristen beinhalten. Zudem soll jedem dort aufgeführten Jurist eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen soll. Jede Ziffer soll nur einmal vergeben werden.
(3) Tätigkeiten, die anzumelden sind, sind solche als Rechtsanwalt, Richter, Notar, Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamter.
(4) Wechsel in der Tätigkeit, des Berufsorts oder des ausgeübten Berufs sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach Eintreten der Änderung vorzulegen.
(5) Geht ein Jurist seiner Tätigkeit nicht mehr nach, so kann er die Tilgung seiner Daten von der Liste verlangen. Die Tilgung hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.


Article III - Court-appointed defense

Section 1 Counselor for the defense
(1) Jeder Jurist, der seine Tätigkeit gemäß Article II, Section 1, Subsection 1 an die zuständige Behörde gemeldet hat, kann durch ein Gericht zum Pflichtverteidiger in Strafsachen berufen werden. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
(2) Eine Berufung zum Pflichtverteidiger kann nur in strengen Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe bei Gericht widersprochen werden. Das Gericht hat diese Gründe zu prüfen und darüber zu entscheiden.
(3) Ist ein Jurist zum Pflichtverteidiger bestellt, so hat er sich in alle relevanten Punkte des Prozesses einzuarbeiten. Hierzu wird ihm eine Frist von 168 Stunden zugestanden, bis der Prozess offiziell eröffnet wird. In dieser Zeit soll sich der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten beraten, Beweise ermitteln und Zeugen benennen.
(4) Das Mandat der Pflichtverteidigung endet mit dem Ende des Prozesses.
(5) Zur Auswahl des Pflichtverteidigers soll das zuständige Gericht die Liste der Juristen heranziehen und beginnend bei der Ordnungszahl 1 die Pflichtverteidiger berufen. Ein Jurist auf der Liste darf nur übersprungen werden, wenn er aufgrund persönlicher Befangenheit nicht in den Prozess involviert werden sollte. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht.
(6) Ein Angeklagter kann der Berufung eines Pflichtverteidigers widersprechen, wenn er sich durch ihn nicht ausreichend Vertreten fühlt. In diesem Fall hat das Gericht für Ersatz zu sorgen.

Section 2 Penalty
(1) Ein Jurist, der der Aufforderung zur Pflichtverteidigung nicht nachkommt, kann gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Ein Pflichtverteidiger, der seinen Mandanten wider besseren Wissens nicht ausreichend vertritt, kann ebenfalls gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(3) Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC belangt werden.


Article IV – Final provisions

Section 1 Entry into force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

J. Edward Mullenberry

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2

Freitag, 3. Dezember 2010, 19:46

Mr. President,

auf Bitten des Attorney General habe ich den vorliegenden Entwurf der Bundesregierung für eine Counselor Bill zur Debatte gestellt.

Vorbehaltlich der Möglichkeit des Attorney General möchte ich die Bill im Auftrage der Bundesregierung wie folgt begründen:

Die vorliegende Bill soll Regelungen aufstellen, die es erlauben, Pflichtverteidiger in Strafprozessen heranzuziehen, wenn dortige Angeklagte keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten können. Zu diesem Zweck wird im ersten Teil des Entwurfs zunächst eine Meldepflicht für Juristen eingeführt, wenn sie auf dem Staatsgebiert der Vereinigten Staaten praktizieren wollen. Im zweiten Teil des Entwurfs wird anschließend geregelt, in welcher Art und Weise solche registrierte Juristen als Pflichtverteidiger herangezogen werden dürfen. Auch die Ablehnung eines Pflichtverteidigers und die Ablehnung eines solchen Mandates werden durch den Entwurf berücksichtigt.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
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Liam Aspertine

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3

Freitag, 3. Dezember 2010, 21:37

Mr. President,

aus welchem Grund ist es nicht möglich, die Strafprozessregelungen in einem einzigen Gesetz zusammen zu fassen und sinnvoll zu straffen?

J. Edward Mullenberry

Moderate Republican

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4

Freitag, 3. Dezember 2010, 22:11

Mr. President,

die vorliegende Bill regelt nicht ausschließlich Dinge, die den Strafprozess betreffen. Sie regelt in Article II ein generelles Register von Juristen, das zwar bei der Bestellung von Pflichtverteidigern nach Article III herangezogen wird, aber nicht ausschließlich dafür besteht.

Ich bin sehr dafür, unsere Gesetze übersichtlich zu halten und gleichzeitig nicht zuviele davon zu haben. Nach Rücksprache mit dem Attorney General wäre dieser natürlich bereit, die entsprechenden Regelungen in die Strafprozessordnung mit aufzunehmen. Wie ich aber schon ausgeführt habe, gelten die angedachten Meldepflichten für Juristen universell und nicht nur für Strafprozesse. Es bliebe somit zu befürchten, dass sie in der Strafprozessordnung geradezu "untergehen".

Edit: Falscher Artikel korrigiert.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »J. Edward Mullenberry« (3. Dezember 2010, 22:15)


Liam Aspertine

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Freitag, 3. Dezember 2010, 22:19

Mr. President,

für wie dringend halten Sie diese Regeln, besonders wenn man den Andrang von Juristen betrachtet. Wie groß ist dieser Andrang und macht dieser bei der "Masse" an Gerichtsprozessen überhaupt Sinn?

J. Edward Mullenberry

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6

Freitag, 3. Dezember 2010, 22:33

Mr. Representative Aspertine,

meine persönliche Einschätzung ist, dass ein solches Register sehr sinnvoll sein dürfte. Es kam schon in der Vergangenheit oft vor, dass Anwälte gesucht, aber nicht gefunden wurden. Nach den vorgesehenen Regelungen müsste sich nun jeder Jurist, der anwaltlich tätig sein will, registrieren; bezogen auf Strafprozesse müsste er sogar als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen.

Ich halte das für eine gute Regelung. Schon unsere Verfassung gibt in Art. II, Sec. 7 umfassende Rechte vor, zu deren Ausübung aber nicht jedermann (mangels juristischer Vorbildung) befähigt ist. Eine solche verpflichtende Übersicht kann den Bürgern - wie den Juristen, deren Bekanntheit dadurch steigt - daher nur dienlich sein. Das gilt auch für andere Rechstbereiche als das Strafrecht.

Inwieweit meine Einschätzung mit der der Bundesregierung übereinstimmt, müsste ich abklären. Es wäre natürlich unproblematischer, wenn mein Antrag auf Erteilung des Rederechts positiv beschieden werden würde und der Attorney General diese frage selbst beantworten könnte.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
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Doug Hayward

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7

Samstag, 4. Dezember 2010, 10:52

Mr. President,

ich möchte zu Beginn der Debatte einige Fragen an den Einbringer stellen, um bereits zu Beginn mögliche Verständnisprobleme auszuschließen.

1. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec 1

Zitat

Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namen, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.


Ist mit dieser Formulierung de Tätigkeitsschwerpunkt des Counselors gemeint? Ansonsten bitte ich um eine alternative Beschrebiung dieses Aspekts.

Sollte dies mit Art. 2, Sec. 1, Ssec. 3 zusammenhängen bitte ich um eine einheitliche Bezeichnung.

2. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec. 2

Zitat

Zudem soll jedem dort aufgeführten Jurist eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen soll.


Ist hiermit gemeint, dass die angemeldeten Juristen fortlaufend beginnend mit der Nummer 1 nummeriert werden sollen, oder ihnen Nummer, wie 1.1, 1.2 etc. zugewiesen werden?

3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1

Zitat

Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.


An welche Fälle denkt hierbei der Einbringer? Ich bitte hierbei um Beispielfälle bzw. Vorraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger.

4. ad Art. 3, Sec. 2, Ssec. 3

Zitat

Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC belangt werden.


Hierbei fehlt die genaue Referanz im USPC. Gemeint sein könnte Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2. Ich bitte dies zu ergänzen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
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J. Edward Mullenberry

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8

Samstag, 4. Dezember 2010, 12:33

Mr. President,

nach Rücksprache mit dem Attorney General möchte ich auf die folgenden Punkte eingehen:

Zitat

Original von Doug Hayward
Mr. President,

ich möchte zu Beginn der Debatte einige Fragen an den Einbringer stellen, um bereits zu Beginn mögliche Verständnisprobleme auszuschließen.

1. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec 1

Zitat

Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namen, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.


Ist mit dieser Formulierung de Tätigkeitsschwerpunkt des Counselors gemeint? Ansonsten bitte ich um eine alternative Beschrebiung dieses Aspekts.

Sollte dies mit Art. 2, Sec. 1, Ssec. 3 zusammenhängen bitte ich um eine einheitliche Bezeichnung.


Ja, dies hängt zusammen und meint stets das selbe. Daher werde ich eine Änderung gern in den Antrag übernehmen, um es eindeutiger zu fassen.

Zitat

2. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec. 2

Zitat

Zudem soll jedem dort aufgeführten Jurist eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen soll.


Ist hiermit gemeint, dass die angemeldeten Juristen fortlaufend beginnend mit der Nummer 1 nummeriert werden sollen, oder ihnen Nummer, wie 1.1, 1.2 etc. zugewiesen werden?


Auch dies ist so, wie von Ihnen geschildert, gemeint und wird von eindeutiger gefasst werden.

Zitat

3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1

Zitat

Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.


An welche Fälle denkt hierbei der Einbringer? Ich bitte hierbei um Beispielfälle bzw. Vorraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger.


Es kann vorkommen, dass ein Angeklagter einen Rechtsbeistand beispielsweise nicht wird bezahlen können. Dann ist ein Pflichtverteidiger für diesen von unschätzbarem Wert. Darüber hinaus könnte es vorkommen, dass ein Angeklagter einfach keinen Rechtsbeistand findet, da keiner zur Verfügung steht (weil vielleicht alle Rechtsanwälte in ihren Augen zu viele andere Mandanten haben). In all diesen Möglichkeiten liegt eine Berufung eines Pflichtverteidigers begründet. Schließlich schreibt die Verfassung vor, dass ein Angeklagter Zugang zu allen Rechtsmitteln erhalten soll. Da es in Strafverfahren oft um einen empfindlichen Eingriff in die Freiheits- und Besitzrechte des Einzelnen geht - im Einzelfall sogar um das Recht auf Leben -, muss eine adäquate Verteidigung von Angeklagten in meinen Augen sichergestellt sein, damit unser Rechtssystem nicht ad absurdum geführt wird.

Zitat

4. ad Art. 3, Sec. 2, Ssec. 3

Zitat

Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC belangt werden.


Hierbei fehlt die genaue Referanz im USPC. Gemeint sein könnte Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2. Ich bitte dies zu ergänzen.


Dies wird ergänzt.

In diesem Sinne beantrage ich, den ursprünglichen Antrag durch den folgenden Text zu ersetzen; die rote Farbe markiert die vorgenommenen Änderungen:

Counselor Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht für Mitglieder der Berufsgruppe der Juristen, sowie die Pflichtverteidigung bei Strafprozessen.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Counselor Act.


Article II – Notification requirement

Section 1 Notification
(1) Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namens, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.
(2) Die zuständige Behörde hat eine Liste mit den sich dort meldenden Juristen anzufertigen und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Liste soll den Namen, die Berufsbezeichnung und den Berufsort des Juristen beinhalten. Zudem soll jedem dort aufgeführten Jurist eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen und fortlaufend fortgeführt werden soll. Jede Ziffer soll nur einmal vergeben werden.
(3) Berufsbezeichnungen, die anzumelden sind, sind solche als Rechtsanwalt, Richter, Notar, Staatsanwalt oder juristischer Verwaltungsbeamter.
(4) Wechsel in der Berufsbezeichnung, des Berufsorts oder des ausgeübten Berufs sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach Eintreten der Änderung vorzulegen.
(5) Geht ein Jurist seiner Tätigkeit nicht mehr nach, so kann er die Tilgung seiner Daten von der Liste verlangen. Die Tilgung hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.


Article III - Court-appointed defense

Section 1 Counselor for the defense
(1) Jeder Jurist, der seine Tätigkeit gemäß Article II, Section 1, Subsection 1 an die zuständige Behörde gemeldet hat, kann durch ein Gericht zum Pflichtverteidiger in Strafsachen berufen werden. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
(2) Eine Berufung zum Pflichtverteidiger kann nur in strengen Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe bei Gericht widersprochen werden. Das Gericht hat diese Gründe zu prüfen und darüber zu entscheiden.
(3) Ist ein Jurist zum Pflichtverteidiger bestellt, so hat er sich in alle relevanten Punkte des Prozesses einzuarbeiten. Hierzu wird ihm eine Frist von 168 Stunden zugestanden, bis der Prozess offiziell eröffnet wird. In dieser Zeit soll sich der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten beraten, Beweise ermitteln und Zeugen benennen.
(4) Das Mandat der Pflichtverteidigung endet mit dem Ende des Prozesses.
(5) Zur Auswahl des Pflichtverteidigers soll das zuständige Gericht die Liste der Juristen heranziehen und beginnend bei der Ordnungszahl 1 die Pflichtverteidiger berufen. Ein Jurist auf der Liste darf nur übersprungen werden, wenn er aufgrund persönlicher Befangenheit nicht in den Prozess involviert werden sollte. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht.
(6) Ein Angeklagter kann der Berufung eines Pflichtverteidigers widersprechen, wenn er sich durch ihn nicht ausreichend Vertreten fühlt. In diesem Fall hat das Gericht für Ersatz zu sorgen.

Section 2 Penalty
(1) Ein Jurist, der der Aufforderung zur Pflichtverteidigung nicht nachkommt, kann gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Ein Pflichtverteidiger, der seinen Mandanten wider besseren Wissens nicht ausreichend vertritt, kann ebenfalls gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(3) Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC, Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2 belangt werden.


Article IV – Final provisions

Section 1 Entry into force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
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Samstag, 4. Dezember 2010, 12:43

Mr. President,

ich danke dem Einbringer für seine Beiträge und werde dem Antrag nun zustimmen können. Allerdings möchte ich noch einige Schönheitsfehler betreffend Ortographie ausmerzen, was ich mit dem untenstehenden redigierten Text zu tun gedenke.

Counselor Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht für Mitglieder der Berufsgruppe der Juristen, sowie die Pflichtverteidigung bei Strafprozessen.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Counselor Act.


Article II – Notification requirement

Section 1 Notification
(1) Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namens, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.
(2) Die zuständige Behörde hat eine Liste mit den sich dort meldenden Juristen anzufertigen und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Liste soll den Namen, die Berufsbezeichnung und den Berufsort des Juristen beinhalten. Zudem soll jedem dort aufgeführten Juristen eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen und fortlaufend fortgeführt werden soll. Jede Ziffer soll nur einmal vergeben werden.
(3) Berufsbezeichnungen, die anzumelden sind, sind solche als Rechtsanwalt, Richter, Notar, Staatsanwalt oder juristischer Verwaltungsbeamter.
(4) Wechsel in der Berufsbezeichnung, des Berufsorts oder des ausgeübten Berufs sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach Eintreten der Änderung vorzulegen.
(5) Geht ein Jurist seiner Tätigkeit nicht mehr nach, so kann er die Tilgung seiner Daten von der Liste verlangen. Die Tilgung hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.


Article III - Court-appointed defense

Section 1 Counselor for the defense
(1) Jeder Jurist, der seine Tätigkeit gemäß Article II, Section 1, Subsection 1 an die zuständige Behörde gemeldet hat, kann durch ein Gericht zum Pflichtverteidiger in Strafsachen berufen werden. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
(2) Eine Berufung zum Pflichtverteidiger kann nur in strengen Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe bei Gericht widersprochen werden. Das Gericht hat diese Gründe zu prüfen und darüber zu entscheiden.
(3) Ist ein Jurist zum Pflichtverteidiger bestellt, so hat er sich in alle relevanten Punkte des Prozesses einzuarbeiten. Hierzu wird ihm eine Frist von 168 Stunden zugestanden, bis der Prozess offiziell eröffnet wird. In dieser Zeit soll sich der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten beraten, Beweise ermitteln und Zeugen benennen.
(4) Das Mandat der Pflichtverteidigung endet mit dem Ende des Prozesses.
(5) Zur Auswahl des Pflichtverteidigers soll das zuständige Gericht die Liste der Juristen heranziehen und beginnend bei der Ordnungszahl 1 die Pflichtverteidiger berufen. Ein Jurist auf der Liste darf nur übersprungen werden, wenn er aufgrund persönlicher Befangenheit nicht in den Prozess involviert werden sollte. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht.
(6) Ein Angeklagter kann der Berufung eines Pflichtverteidigers widersprechen, wenn er sich durch ihn nicht ausreichend vertreten fühlt. In diesem Fall hat das Gericht für Ersatz zu sorgen.

Section 2 Penalty
(1) Ein Jurist, der der Aufforderung zur Pflichtverteidigung nicht nachkommt, kann gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Ein Pflichtverteidiger, der seinen Mandanten wider besseren Wissens nicht ausreichend vertritt, kann ebenfalls gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(3) Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC, Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2 belangt werden.


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Section 1 Entry into force
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Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Doug Hayward« (4. Dezember 2010, 12:44)


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10

Samstag, 4. Dezember 2010, 13:06

Mr. President,

ich kann der redigierten Fassung so zustimmen.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
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Georges Laval

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11

Samstag, 4. Dezember 2010, 14:49

Mr. President,

Ich kann diesem Antrag ebenfalls zustimmen.

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Il y a que la vérité qui blesse.

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Sonntag, 5. Dezember 2010, 11:56

Mr. President,

der Antrag erscheint mir sinnvoll, ich sehe keinen Grund ihm nicht zuzustimmen.
Justin "Just" Wayne (R-Assentia)

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13

Sonntag, 5. Dezember 2010, 15:15

Mr. President,

ich schließe mich meinen Vorrednern an.
WARREN BYRD
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Jenson Wakaby

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14

Dienstag, 7. Dezember 2010, 16:52

Mr. President,

ich werde dem vorliegen Entwurf meine Zustimmung erteilen.
sig.
Jenson Wakaby
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Ashley Fox

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15

Mittwoch, 8. Dezember 2010, 23:52

Mr. President,

ich kann und werde dem Antrag zustimmen.
Ashley Fox


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Gregory Jameson

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16

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 22:42




Honorable Members of Congress:


Ich sehe weiteren Aussprachebedarf und verlänge die Debatte daher um 48 Stunden.



Vice President of the United States Congress

Gregory Jameson

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17

Sonntag, 12. Dezember 2010, 00:41




Honorable Members of Congress:


Die Aussprache ist beendet, die Abstimmungen werden eingeleitet.



Vice President of the United States Congress