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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Sonntag, 19. Oktober 2008, 16:12

Presidential Reprieve and Pardon Act

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document - Attested Copy



PRESIDENTIAL REPRIEVE AND PARDON ACT

Inkraftgetreten am:

18.10.2008
Unterschrieben durch President Robert O'Neill


Geändert am:

01.07.2010
Death Penalty Confirmation Act


Presidential Reprieve and Pardon Act

Section 1 - Competence

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile und Disziplinarverfügungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.

Section 2 - Petitioning a Pardon
(1) Gnadengesuche sind an an den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder an eine von diesem bestimmte Stelle zu richten.
(2) Das Gnadengesuch kann vom Betroffenen, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Betroffenen, von seinem Verteidiger oder seinem Ehegatten gestellt werden.
(3) Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Attorney General oder der Governeur eines Staates zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.
(4) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gnadengesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneut gestellt werden darf.

Section 3 - Act of Pardon
(1) Der Gnadenerweis setzt die Gnadenwürdigkeit voraus. Ein Recht auf Gnade besteht nicht.
(2) Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil oder durch Disziplinarverfügung erteilten Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder verhangene Sanktion in eine mildere umgewandelt werden.
(3) Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Section 4 - Federal Reprieve
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann in Strafsachen eine Amnestie gewähren.
(2) Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
(3) Eine Amnestie bedarf der Bestätigung durch den Senat.

Section 5 - Procedurals
(1) Die Einreichung eines Gnadengesuches hemmt nicht die Rechtskraft des Urteils oder der Disziplinarverfügung, außer in Fällen der disziplinaren Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Wird einem Gnadengesuch erst nach der Vollstreckung der Sanktion stattgegeben, so kann der Gnadenerweis nur darauf gerichtet sein, die betroffenen Sanktion aus dem polizeilichen Führungszeugnis zu streichen.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (28. August 2010, 12:46)