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Richard D. Templeton

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1

Dienstag, 18. August 2009, 19:03

2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill


The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 18th of August, 2009


Honorable Members of Congress,

Senator Jeffrey Fillmore hat den folgenden Gesetzsantrag in den Kongress eingebracht, den ich nun zur Diskussion stelle.

Die Aussprache dauert bis Sonntag, den 23.08.2009 - 19:03 Uhr

sig.


The Vice President of the Congress


United States Federal Prosecution Service Bill


Section I - Generals
(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, dessen Aufgaben und Kompetenzen, sowie die Klageerhebung in Straf- und Verwaltungssachen.
(2) Der Supreme Court of the United States Act wird im folgenden als SCUSA abgekürzt.


Section II - The United States Federal Prosecution Service
(1) Der United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, besteht aus dem Attorney General, dem Solicitor General, sowie alle durch den Attorney General bzw. den Solicitor General ernannten United States (Chief) Attorneys und United States (Chief) Solicitor.
(2) Der Solicitor General wird, auf Vorschlag des Attorney General, durch den President of the United States ernannt.
(3) Ist die Position des Solicitor General vakant, ernennt der Attorney General einen US (Chief) Solicitor zum Acting Solicitor General, der dessen Aufgaben übernimmt. Ist kein US (Chief) Solicitor vorhanden, übernimmt der Attorney General diese Aufgaben selbst.


Section III - United States (Chief) Attorneys
(1) Der Attorney General kann Personen zum United States Chief Attorney für einen Bundesstaat ernennen.
(2) US Chief Attorneys unterstehen direkt dem Attorney General.
(3) Der Attorney General kann Personen zum United States Attorney ernennen.
(4) US Attorneys unterstehen entweder einem US Chief Attorney oder dem Attorney General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.


Section IV - United States (Chief) Solicitors
(1) Der Solicitor General kann Personen zum United States Chief Solicitor für einen Bundesstaat ernennen.
(2) US Chief Solicitors unterstehen direkt dem Solicitor General.
(3) Der Solicitor General kann Personen zum United States Solicitor ernennen.
(4) US Solicitors unterstehen entweder einem US Chief Solicitor oder dem Solicitor General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.


Section V - Competences
(1) Zuständig für Strafsachen gemäß Article IV, Section 1 des SCUSA ist der Attorney General. Er kann Strafsachen an den zuständigen US Chief Attorney eines Bundesstaates oder einen ihm direkt unterstellten US Attorney weiterdelegieren. US Chief Attorney können Strafsachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Attorney weiterdelegieren.
(2) Zuständig für Verwaltungssachen gemäß Article IV, Section 2 des SCUSA ist der Solicitor General. Er kann Verwaltungssachen an den zuständigen US Chief Solicitor eines Bundesstaates, oder einen ihm direkt unterstellten US Solicitor weiterdelegieren. US Chief Solicitors können Verwaltungssachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Solicitors weiterdelegieren.
(3) Für Klagen gemäß Article IV, Section 3 des SCUSA sind - abhängig von der Art der Klage - entweder der Attorney General oder der Solicitor General direkt verantwortlich. Verwaltungsverfahren werden durch den Solicitor General bearbeitet, Strafverfahren durch den Attorney General.


Section VI - Public Prosecution
(1) Die Anklage in Straf- und Verwaltungssachen obliegt dem zuständigen Beamten des USFPS.
(2) Der zuständige Beamte des USFPS hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
(3) Er ermitteln sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigen beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben, ergibt sich ein solcher nicht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
(4) Die zuständigen Polizeibehörden sind verpflichtet, den Beamten des USFPS bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen.
(5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim direkten Vorgesetzten eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Attorney General oder des Solicitor General, bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).


Section VII - Private Prosecution
(1) Private Klage durch den Geschädigten ist erst zulässig, wenn der USFPS einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


Section VIII - Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfalle hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.


Section IX - Final Provisions
(1) Article VIII SCUSA verliert seine Gültigkeit.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den President of the United States in Kraft.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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JVF

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2

Mittwoch, 19. August 2009, 10:44

Mr. Speaker,

die ersten Sections dieses Gesetzes sollen die Zusammensetzung, den Aufbau, sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft klären.

Die hinteren Sections wurden aus dem SCUSA übernommen und geringfügig erweitert, da ich finde, dass sie in diesem Gesetz besser aufgehoben sind.

Für Fragen stehe ich zur Verfügung.

Quinn Michael Wells

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3

Mittwoch, 19. August 2009, 10:48

Mr. Speaker,

dieses Gesetz wird meine Zustimmung finden.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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Richard D. Templeton

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4

Mittwoch, 19. August 2009, 18:57

Mr. Speaker,

der Antrag findet meine wohlwollende Zustimmung.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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5

Mittwoch, 19. August 2009, 19:01

Mr. Speaker,

ich stimme dem Gesetz inhaltlich zu.

Allerdings möchte ich anregen, anstatt dessen Regelungen in ein separaten Gesetz zu packen und zudem noch Bestimmungen aus dem Supreme Court of the United States Act in dieses zu verschieben, lieber letztgenannten zu ergänzen.
Ines Catarina Boa Vista [Libertarian]
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John Hadley

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6

Mittwoch, 19. August 2009, 19:32

Mr. Speaker,

ich habe keine Einwende


XIII. and LI. Speaker of the House
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Caleb McBryde

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7

Donnerstag, 20. August 2009, 07:05

RE: 2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill

Mr. Speaker,

bevor ich zum Inhaltlichen komme, möchte ich gerne auf die orthographischen Fehler in dieser Bill aufmerksam machen. Es würde mich wirklich freuen, solche Aufgaben nicht mehr wahrnehmen zu müssen, jedoch scheint der Respekt vor diesem hohen Haus nicht ausreichend für fehlerfreie Gesetzesanträge zu sein. Daher:

Sec. II (1)
Das letzte Wort möge doch bitte um ein Plural -s ergänzt werden.

Sec. V
Sicher, dass nicht "Competencies" gemeint sind?

*so*Bin mir selber unsicher, was in diesem Falle zutreffender ist. Man sollte vielleicht in einem RL-Gesetz nach schlagen.
Meinem Verständnis nach bezieht sich "competence" eher auf Kompetenz und "competency" auf Zuständigkeit. Kann mich da aber auch irren. Bin gerade selber zu faul zum nachschlagen. ;-)*so*

Sec. V (1) S. 3
Es muss "US Chief Attorneys" heißen.

Sec. VI (3) S. 1
"ermittelt" und "berücksichtigt" muss es heißen.

Sec. VI (3) S. 2
Die Teilsätze müssten per Semikolon statt einfachem Komma getrennt werden.

Sec. VIII. (4)
Im aktuellen Sprachgebrauch wird "Zweifelsfall" anstatt "Zweifelsfalle" genutzt. Zweiteres ist eine antiquierte Form, die so in unseren Gesetzen eigentlich nur noch wenig zu suchen hat.

Inhaltlich möchte ich mich dem Antrag so anschließen, jedoch hervorheben, dass ich Ms. Boa Vista's Vorschlag diese Bill in den SCUSA zu integrieren unterstütze.

Vielen Dank!

JVF

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8

Donnerstag, 20. August 2009, 09:39

Mr. Speaker,

ich werde mich noch einmal persönlich darum kümmern, dass die ortographischen Fehler ausgemerzt werden.

Zum Vorschlag von Senator Boa Vista und Representative McBryde möchte ich erwidern, dass der USFPS eine eigene Behörde ist, die nicht dem Supreme Court unterstellt ist und deshalb - meiner Meinung nach - in einem separaten Gesetz definiert sein sollte.

Jenson Wakaby

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9

Donnerstag, 20. August 2009, 19:28

Mr. Speaker,

ich finde die Vorlage von Senator Fillmore unterstützenswert.
sig.
Jenson Wakaby
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Caleb McBryde

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10

Dienstag, 25. August 2009, 00:18

Mr. Speaker,

kann man sich darauf verlassen, dass noch vor Abstimmungsbeginn die orthographischen Fehler behoben werden?

Steve McQueen

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11

Dienstag, 25. August 2009, 01:41

Mr. Speaker,
der Antrag wird meine Zustimmung finden.
There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.

General; Former Commandant of the United States Marine Corps;
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Marines never die, they just go to hell to regroup.

McQueen Petroleum

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12

Dienstag, 25. August 2009, 10:27

Mr. Speaker,

auf den Einwand des Senator of Peninsula möchte ich zurückgeben, dass auch der Supreme Court of the United States Act nicht nur rein technische Bestimmungen betreffend Aufbau und Organisation des Supreme Court enthält, sondern ebenso auch verfahrensrechtliche Vorschriften.

Es spricht meines Erachtens nicht dagegen, die Bestimmungen über den United States Federal Prosecution Service in dieses Gesetz einzugliedern, und es bei dieser Gelegenheit als Sammlung der gesetzlichen Vorschriften betreffend das Bundesgericht, die Bundesanwaltschaft und das Verfahrensrecht z. B. in "United States Judiciary Act" umzubenennen.

Nach welcher Logik jedoch Bestimmungen über die Bundesanwaltschaft nicht in einem Gesetz mit den Regelungen des Bundesgerichts zusammengefasst werden können, sondern in einem eigenen Gesetz gereglt werden müssen, in welches wiederum auch verfahrensrechtliche Bestimmunge enthält, obwohl das Bundesgericht in diesem Gesetz nicht auftaucht, erschließt sich mir nicht.

Ich werde diesem regelungssystematischen Chaos leider nicht zustimmen können.
Ines Catarina Boa Vista [Libertarian]
Senator of New Alcantara


JVF

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13

Dienstag, 25. August 2009, 11:24

Mr. Representative McBryde,

die Fehler werden noch heute beseitigt.


Madam Senator Boa Vista,

wenn dieser Entwurf verabschiedet wird, enthält der Supreme Court of the US Act Regelungen zum Aufbau und Verfahren vor dem Supreme Court und der USFPS Act enthält Aufbau und Bestimmungen betreffend den USFPS und kein - wie nannten Sie es? - regelungssystematisches Chaos wie bisher. Wenn ihnen das zu kompliziert ist, empfehle ich noch einmal die Elementary School zu besuchen.

Quinn Michael Wells

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Dienstag, 25. August 2009, 11:30

Mr. Speaker,

ich kann Senator Fillmore nur zustimmen. Das ist kein regeltechnisches Chaos, zwei unterschiedliche Behörden verdienen zwei unterschiedliche Gesetze zur Regelung ihrer Arbeit. Dieses Gesetz in seiner vorliegend Form wird - nach Beseitigung der von Representative McBryde angemerkten Schreibfehler - meine Zustimmung und hoffentlich die des Kongresses erfahren.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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Herb Saigon

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Dienstag, 25. August 2009, 14:10

Mr. Speaker,

ich werde den Antrag von Senator Fillmore unterstützen.

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Former Governor & Senator of the State of Savannah

JVF

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16

Dienstag, 25. August 2009, 20:07

RE: 2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill

Mr. Speaker,

hier nun die bereinigte Version:

United States Federal Prosecution Service Bill


Section I - Generals
(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, dessen Aufgaben und Kompetenzen, sowie die Klageerhebung in Straf- und Verwaltungssachen.
(2) Der Supreme Court of the United States Act wird im folgenden als SCUSA abgekürzt.


Section II - The United States Federal Prosecution Service
(1) Der United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, besteht aus dem Attorney General, dem Solicitor General, sowie alle durch den Attorney General bzw. den Solicitor General ernannten United States (Chief) Attorneys und United States (Chief) Solicitors.
(2) Der Solicitor General wird, auf Vorschlag des Attorney General, durch den President of the United States ernannt.
(3) Ist die Position des Solicitor General vakant, ernennt der Attorney General einen US (Chief) Solicitor zum Acting Solicitor General, der dessen Aufgaben übernimmt. Ist kein US (Chief) Solicitor vorhanden, übernimmt der Attorney General diese Aufgaben selbst.


Section III - United States (Chief) Attorneys
(1) Der Attorney General kann Personen zum United States Chief Attorney für einen Bundesstaat ernennen.
(2) US Chief Attorneys unterstehen direkt dem Attorney General.
(3) Der Attorney General kann Personen zum United States Attorney ernennen.
(4) US Attorneys unterstehen entweder einem US Chief Attorney oder dem Attorney General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.


Section IV - United States (Chief) Solicitors
(1) Der Solicitor General kann Personen zum United States Chief Solicitor für einen Bundesstaat ernennen.
(2) US Chief Solicitors unterstehen direkt dem Solicitor General.
(3) Der Solicitor General kann Personen zum United States Solicitor ernennen.
(4) US Solicitors unterstehen entweder einem US Chief Solicitor oder dem Solicitor General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.


Section V - Competence
(1) Zuständig für Strafsachen gemäß Article IV, Section 1 des SCUSA ist der Attorney General. Er kann Strafsachen an den zuständigen US Chief Attorney eines Bundesstaates oder einen ihm direkt unterstellten US Attorney weiterdelegieren. US Chief Attorneys können Strafsachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Attorney weiterdelegieren.
(2) Zuständig für Verwaltungssachen gemäß Article IV, Section 2 des SCUSA ist der Solicitor General. Er kann Verwaltungssachen an den zuständigen US Chief Solicitor eines Bundesstaates, oder einen ihm direkt unterstellten US Solicitor weiterdelegieren. US Chief Solicitors können Verwaltungssachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Solicitors weiterdelegieren.
(3) Für Klagen gemäß Article IV, Section 3 des SCUSA sind - abhängig von der Art der Klage - entweder der Attorney General oder der Solicitor General direkt verantwortlich. Verwaltungsverfahren werden durch den Solicitor General bearbeitet, Strafverfahren durch den Attorney General.


Section VI - Public Prosecution
(1) Die Anklage in Straf- und Verwaltungssachen obliegt dem zuständigen Beamten des USFPS.
(2) Der zuständige Beamte des USFPS hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
(3) Er ermittelt sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigt beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben. Ergibt sich kein Tatverdacht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
(4) Die zuständigen Polizeibehörden sind verpflichtet, den Beamten des USFPS bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen.
(5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim direkten Vorgesetzten eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Attorney General oder des Solicitor General, bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).


Section VII - Private Prosecution
(1) Private Klage durch den Geschädigten ist erst zulässig, wenn der USFPS einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


Section VIII - Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.


Section IX - Final Provisions
(1) Article VIII SCUSA verliert seine Gültigkeit.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den President of the United States in Kraft.

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Mittwoch, 26. August 2009, 11:34

Mr. Speaker,

ich werde diesem Antrag nicht zustimmen können. Für mich ist nicht erkennbar, warum die Bestimmungen betreffend die Judikative der Vereinigten Staaten über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut werden müssen.

Noch weniger erschließt sich mir die Grenzziehung etwa zwischen den Regelungen des Supreme Court of the United States Act und dem Federal Prosecution Service Act. Die Regelungen der Section VIII eta haben weniger mit der Bundesanwaltschaft, als mit dem Bundesgericht zu tun.

Ich kündige an, in der nächsten Zukunft einen Entwurf eines United States Judiciary Act einzubringen, welcher sämtliche Regelungen übersichtlich in einem Gesetz zusammenfassen, und sinnvoll strukturieren wird.

Den vorliegenden Entwurf werde ich ablehnen.
Ines Catarina Boa Vista [Libertarian]
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Richard D. Templeton

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Mittwoch, 26. August 2009, 23:16


The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 26th of August 2009


Honorable Members of Congress,

ich beende die Aussprache.

Die Abstimmungen über den letzten Entwurf werden eingeleitet.

sig.


The Vice President of the Congress
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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