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Samstag, 18. April 2015, 14:07

H.R. 2015-056 Congressional Organisation Bill


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Der Congressman from Bay Lake, NA, hat folgenden Entwurf eingebracht.

Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



________________________________________________________
Clark
Speaker of the House of Representatives




Congressional Organisation Bill
An Act to prescribe certain useful measures to support the work of the Congress of the United States and both Houses thereof

Title I – General provisions

Section 1 – Standing Rules and other laws unaffected
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll dahingehend interpretiert oder angewendet werden, dass eine bestehende oder zukünftige Bestimmung der Standing Rules über das Verfahren des Kongresses oder einer seiner Kammern oder ein anderes Bundesgesetz der Vereinigten Staaten in ihrer Wirksamkeit beschränkt oder aufgehoben ist.

Section 2 – Administration of Congress
(1) Unter Aufsicht und Leitung des Präsidiums des Kongresses soll eine Kongressverwaltung als nicht parteiisches Organ des Kongresses der Vereinigten Staaten bestehen und aus Mitteln des Kongresses finanziert werden, die durch einen Secretary-General of the Congress des Kongresses geleitet werden soll.
(2) Der Generalsekretär wird durch das Präsidium des Kongresses ernannt und entlassen, er unterliegt allein ihren Weisungen und ihrer Aufsicht. Ihm wird ein Deputy Secretary-General beigeordnet. Für jede Kammer wird ein Sekretär bestellt, der Aufgaben im Bezug auf eine Kammer unter Aufsicht des Generalsekretärs ausübt.
(2) Der Generalsekretär des Kongresses ist zuständig für
a) die Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der zum Kongress der Vereinigten Staaten gehörenden Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Infrastruktur,
b) die Organisation des Besucherdienstes des Kongresses sowie der nicht-parteilichen Presseangelegenheiten,
c) die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte des Kongresses einschließlich der Verwaltung des Haushalts des Kongresses und das Beschaffungswesen.
(3) Der Generalsekretär des Kongresses ernennt und entlässt die Bediensteten der Kongressverwaltung und legt ihre Besoldung fest, die vergleichbar mit der Besoldung vergleichbarer Positionen der Bundesverwaltung sein soll.
(4) Der Generalsekretär des Kongresses ist ermächtigt, unter der Aufsicht des Präsidiums Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben zu tätigen und die Kongressverwaltung zu vertreten.

Title II – Congressional Services

Section 1 – Library of Congress
(1) Als Teil der Kongressverwaltung wird die Library of Congress geführt. Die Library of Congress besteht aus dem Beständen an Medien, die bisher im Besitz des Kongresses sind oder im Zukunft durch Schenkung oder Erwerb in diesen gelangen. Sie soll in einer gesonderten Abteilung die Protokolle und Dokumente des Kongresses sowie das Recht und die gerichtlichen Entscheidungen der Bundesgerichte der Vereinigten Staaten in ihren Bestand aufnehmen, sei es im Original oder als Kopie.
(2) Die Library of Congress soll der Leitung des Librarian of the Congress unterstehen. Dem Bibliothekar obliegt die Pflege des Bestandes der Kongressbibliothek sowie die Regulierung ihrer Benutzung. Zu seiner Unterstützung werden weitere Mitarbeiter eingesetzt.
(3) Die Kongressbibliothek soll neben den für die Arbeit des Kongresses relevanten Medien auch weitere Werke von großer Bedeutung für die Vereinigten Staaten oder die weltweite Kultur sowie Werke des Standardbestands nach Meinung des Bibliothekars bereithalten.
(4) Zur Nutzung der Kongressbibliothek sind vorrangig die Mitglieder des Kongresses, ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Kongressverwaltung, die Mitglieder und Mitarbeiter anderer Bundes- und Staatsbehörden oder Gerichten der Vereinigten Staaten sowie Vertreter von Wissenschaft und Medien berechtigt. Der Bibliothekar kann jedoch anderen Personen Zugang gewähren oder anderen Bibliotheken Zugriff auf die Bestände geben, wenn er dies für sinnvoll erachtet. Die Entnahme von Medien aus dem Bestand bedarf seiner Genehmigung.


Section 2 – Congressional Research Service
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung soll ein Congressional Research Service unter der Leitung eines Directors als unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses geführt werden.
(2) Der Wissenschaftliche Dienst soll die Mitglieder und Ausschüsse des Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen.
(3) Die Berichte des Dienstes sind nur den Mitgliedern des Kongresses, ihren Mitarbeitern und der Kongressverwaltung zugänglich und dürfen nur mit Genehmigung des Directors veröffentlicht werden.

Section 3 – Parliamentary Service Staff
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung soll für jede Kammer, jeweils unter der Aufsicht des Secretary of the Senate und des Secretary of the House, Personal beschäftigt werden, dass den Sitzungsleiter der Kammer in seiner Aufgabenerfüllung unterstützt, einschließlich der Protokollanten und Saaldiener.
(2) Nach Festlegung durch den Generalsekretär soll ein Teil des Personals nach Subsection 1 den Ausschüssen des Kongresses zugewiesen werden und zwar entsprechend des Anteils der Ausschussmitglieder, die dem Senat und dem Repräsentantenhaus angehören, aus beiden Abteilungen.

Section 4 – Visitors Service
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung wird ein Congressional Visitors Service unter der Leitung eines Directors errichtet. Der Kongress unterhält ferner ein Besucherzentrum.
(2) Der Besucherdienst soll Führungen und Informationsveranstaltungen zur Institution, Arbeitsweise und Gebäuden des Kongresses Interessierten kostenfrei anbieten und damit einen Beitrag zur politischen Bildung leisten.
(3) Zugang zu Räumen des Kongresses kann Besuchern nur unter der Bedingung gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit und Tätigkeit des Kongresses nicht beeinträchtigt wird. Der Director erlässt dazu nach Beratungen mit der Capitol Police eine geeignete Besucherordnung.

Section 5 – Office Buildings
(1) Der Generalsekretär soll die Bürogebäude des Kongresses verwalten und Nutzfläche je nach Bedarf der Kongressverwaltung dem Senat, dem Repräsentantenhaus zuweisen oder dem Wahlamt der Vereinigten Staaten zur Verwendung anbieten.
(2) Ist unbenutzter Büroraum verfügbar, der nicht für die in Subsection 1 bezeichneten Zwecke genutzt werden kann, so soll das Präsidium des Kongresses bestimmen, ob der Büroraum einem derzeitigen oder ehemaligen Amtsträger der Vereinigten Staaten oder einer anderen Bundesbehörde zur Verfügung gestellt werden soll.

Section 6 – Other facilities and services
(1) Die Versorgungseinrichtungen des Kongresses sowie andere Einrichtungen des Kongresses werden als Teil der Kongressverwaltung geführt, Überschüsse fließen dem Budget des Kongresses zu.
(2) Den Mitgliedern des Kongresses, ihren Mitarbeitern und Mitarbeitern des Kongresses können Dienstleistungen und Waren nach Richtlinien des Generalsekretärs kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Title III – Congressional Leadership

Section 1 – Allowances and Staff for the Speaker and the President of the Senate
(1) Der Speaker und der President of the Senate können, unabhängig von anderen ihnen zustehenden Leistungen, ihren Bedarf an Büroausstattung und die Kosten für Dienstreisen und Repräsentationsausgaben aufgrund der Ausübung ihres Amtes aus dem Budget des Kongresses der Vereinigten Staaten decken, in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen.
(2) Der Speaker und der President of the Senate haben Anspruch auf Amts- und Repräsentationsräume sowie die Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter zur Ausübung ihres Amtes, die durch die Kongressverwaltung bereitgestellt werden.
(2) Die Bestimmungen der Subsections 1 und 2 sind auch anwendbar auf den Dean der jeweiligen Kammer oder einen sonstigen Vertreter eines Mitglieds des Präsidiums, soweit sie die Aufgaben des Mitgliedes des Präsidiums wahrnehmen. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf den Chairman eines Committees des Kongresses oder seine Vertreter für die Ausübung der mit dem jeweiligen Amt verbundenen Zuständigkeiten.

Title IV – Members of Congress

Section 1 – Staff
(1) Jedes Mitglied des Kongresses ist berechtigt, zur Erfüllung seines Mandats auf Kosten der Kongressverwaltung Mitarbeiter zu berufen, ihre Besoldung zu bestimmen und sie abzuberufen.
(2) Der Generalsekretär legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wie viele Stellen zur Verfügung der Mitglieder des Kongresses gestellt werden. Er schließt die Arbeitsverträge und trägt dafür Sorge, dass die Besoldung eines Mitarbeiters in ihrer Höhe vergleichbar und weder wesentlich zu niedrig, noch wesentlich zu hoch ist.
(3) Die Anzahl der Stellen, die nach Subsection 2 zur Verfügung stehen, soll je zur Hälfte für Senatoren und Repräsentanten verwendet werden. Dabei soll
a) jeder Senator so viele Stellen erhalten, wie es der Einwohnerzahl seines Staates im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Vereinigten Staaten entspricht, jedoch nicht weniger als ein Zehntel des Stellen für Senatoren,
b) jeder Repräsentant soviel Mitarbeiter erhalten, wie es der Anzahl seiner Stimmen im Verhältnis zu den Stimmen aller Repräsentanten entspricht, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Stellen des Repräsentanten mit den meisten Stimmen,
c) jedes Mitglied des Kongresses für zwei Monate der Zugehörigkeit zum Kongress eine weitere Stelle, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Stellen, die ihm ohne diese Bestimmung zuständen, zusätzlich erhalten.
Bei der Zuweisung soll aufgerundet werden.
(4) Jedes Mitglied des Kongresses kann, ohne das dafür eine Gegenleistung verlangt werden soll, eine Stelle ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kongresses zur Verfügung stellen, jedoch nicht mehr als ein Drittel der ihm zustehenden Stellen. Aus nicht besetzten Ansprüchen erwächst kein Anspruch.
(5) Mitarbeiter eines Kongressmitglieds erhalten vollen Zugang zu dem Einrichtungen und Diensten des Kongresses, das Mitglied kann frei über ihre Aufgaben und den Einsatzort bestimmen.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Kongress aus, können die Mitarbeiter entweder durch ein anderes Mitglied übernommen werden oder scheiden aus dem Dienst aus und erhalten bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Ausscheiden des Mitglieds ein Übergangsgeld nach Festsetzung des Generalsekretärs.
(7) Das Recht eines Mitglieds, auf eigene Kosten zusätzliche Mitarbeiter oder nach eigenem Ermessen Praktikanten oder Ehrenamtliche beim Generalsekretär zu akkreditieren, die damit vollen Zugang zu dem Einrichtungen und Diensten des Kongresses erhalten, bleibt unberührt. Der Generalsekretär kann durch geeignete Maßannahmen die Beschäftigung von Auszubildenden fördern.
(8) Der Generalsekretär kann die Beschäftigung eines Mitarbeiters ablehnen, wenn dieser die Sicherheit des Kongresses oder die Vertraulichkeit von geschützten Angelegenheiten, mit denen er befasst wäre, gefährdet.


Section 2 - Offices
(1) Der Generalsekretär stellt den Mitgliedern des Kongresses und ihren Mitarbeitern in den Bürogebäuden des Kongresses angemessenen und zusammenhängenden Büroraum einschließlich einer angemessenen Ausstattung zur Verfügung.
(2) Ein Mitglied des Kongresses hat Anspruch auf Büroraum einschließlich einer angemessenen Ausstattung auf Kosten der Kongressverwaltung außerhalb der Bundeshauptstadt in einem Umfang, den der Generalsekretär bestimmt und zwar gleichermaßen
a) ein Senator an einem oder mehreren in dem Bundesstaat, für den er gewählt ist im einem Umfang, der die Bevölkerungszahl dieses Staates berücksichtigt, allerdings nicht weniger als ein Zehntel des Umfangs, der dem Senator des bevölkerungsreichsten Staates zusteht,
b) ein Repräsentant in einem Umfang, der seine Stimmanzahl im Verhältnis zur Stimmanzahl aller Repräsentanten berücksichtigt, allerdings nicht weniger als ein Viertel des Umfangs, der dem Repräsentanten mit den meisten Stimmen zusteht, an einem oder mehreren Orten seiner Wahl in beliebig vielen Bundesstaaten,
c) jedes Mitglied des Kongresses für zwei Monate der Zugehörigkeit zum Kongress weiterer Umfang, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Umfangs, der ihm ohne diese Bestimmung zuständen, zusätzlich erhalten.
(3) Der Büroraum soll durch den Generalsekretär nach den Festlegungen des Mitglieds angemietet werden, jedoch sollen Flächen in einem Gebäude des Bundes bevorzugt genutzt werden und die Kosten für die Anmietung die ortsübliche Miete nicht übersteigen.


Section 3 – Communication Services of the Congressional Administration
Die Kongressverwaltung stellt jedem Mitglied unentgeltlich geeignete Kommunikationsmittel und -materialien für mandatsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung.

Section 4 – Travel and transport expenses
(1) Der Generalsekretär erlässt Bestimmungen über die Übernahme der Reisekosten für die Mitglieder des Kongresses und ihrer Mitarbeiter für mandatsbezogene Reisen durch die Kongressverwaltung. Innerhalb der Bundeshauptstadt stellt die Kongressverwaltung einen unentgeltlichen Transportdienst zur Verfügung.
(2) Die Kongressverwaltung trägt die Kosten für den Transport von Dokumenten zwischen dem Heimatbüro eines Kongressmitglieds und dem Sitz des Kongresses.
(3) Ein Mitglied des Kongresses, dass mit Genehmigung des Kongresspräsidiums oder in dessen Auftrag eine Dienstreise in das Ausland unternimmt, hat für sich und eine angemessene Anzahl von Begleitern Anspruch auf die Übernahme von Reisekosten, Unterkunft und Auslagen.

Section 5 – Other allowances
Der Generalsekretär soll Bestimmungen erlassen über die Übernahme weiterer Kosten der Mitglieder des Kongresses zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Section 6 – Congressional Caucus
Der Generalsekretär soll zur Förderung ihrer politischen Tätigkeit einer Gruppe von Mitgliedern einer Kammer oder beider Kammern auf ihre Bitte hin geeignete Konferenzräume einschließlich angemessener Ausstattung, sowie Büromaterialien in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen, sofern ihr Ziel nicht offensichtlich ein anderes als die politische Zusammenarbeit aufgrund gemeinsamer Überzeugungen ist.

Title V – Miscellaneous provisions

Section 1 – Lobbying and Financing
(1) Die Kongressverwaltung führt ein Verzeichnis der registrierten Interessenvertreter und ihrer Zugehörigkeit. In dem Verzeichnis werden sämtliche Zusammentreffen und Veranstaltungen zum Zwecke der Interessenvertretung eingetragen.
(2) Eine Organisation, die einen Interessenvertreter, der in Kontakt mit einem Senator oder Repräsentanten oder einem Mitarbeiter eines solchen tritt, beschäftigt, hat diesen zuvor in das Verzeichnis der Interessenvertreter eintragen zu lassen und hat sämtliche relevanten Ereignisse der Kongressverwaltung anzuzeigen.
(3) Das Register soll auch Fonds und sonstige Vereinigungen – einschließlich eines Unternehmens , Privatpersonen jedoch nur, wenn ihre Geldleistung pro Kandidat oder Mandatsträger und Jahr 1.000 US-Dollar übersteigt - umfassen, deren Ziel die Finanzierung des Wahlkampfes oder der politischen Betätigung eines Mitglieds des Kongresses oder eines Bewerbers für das Amt eines Senators oder Repräsentanten ist, sowie den Umfang der geleisteten Geld- oder Sachleistungen dieser Förderer.

Section 2 – Judicial review, competent court
(1) Jede Person, die sich durch eine Handlung der Kongressverwaltung dahingehend in ihren Rechten verletzt sieht, dass die Unparteilichkeit der Ausübung der Zuständigkeiten nicht gewährleistet war oder ist, kann diesen Zustand und daraus entstehende Konsequenzen vor dem zuständigen Bundesgericht rügen, ungeachtet dessen, ob der Sachverhalt nach den Bestimmungen eines anderen Gesetzes justiziabel ist. Das zuständige Bundesgericht kann die Kongressverwaltung dann verpflichten, den Zustand abzustellen.
(2) Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Gesetz erwachsen, richten sich gegen den Kongress der Vereinigten Staaten, der durch das Präsidium des Kongresses vertreten wird. Zuständiges Gericht ist in erster Instanz ausschließlich das Bundesgericht am Sitz des Kongresses.

David J. Clark (D-NA)

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Samstag, 18. April 2015, 14:15

Mr President pro tempore,
mit den Standing Rules of Congress haben wir Vorschriften für die Arbeit des Kongresses als Volksvertretung - für all das, was im Hintergrund abläuft, fehlt allerdings eine Regelung. Mit dem vorliegenden Entwurf möchte ich das ändern und die Arbeit des Kongresses nicht weiter auf nur einem Bein stehen lassen, sondern ein zweites ergänzen.
Neben der Unterstützung der Kongressmitglieder durch einen Mitarbeiterstab und die Bereitstellung von Büroräumen und Arbeitsmaterial ist auch die Übernahme von Kosten geregelt, die aus Dienstreisen und ähnlichem entstehen. Ergänzend werden Bestimmungen über Einrichtungen und Dienste des Kongresses erlassen.
Die Kongressverwaltung erhält eine eigene Struktur, verbleibt aber unter der Aufsicht und Leitung des Präsidiums.

Für konstruktive Anmerkungen bin ich natürlich offen.

David J. Clark (D-NA)

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Kevin Baumgartner

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Sonntag, 19. April 2015, 20:23

Mr. Speaker,

In der vorliegenden Form findet die Bill meine Zustimmung nicht. Zu bürokratisch und zu teuer.
Warum soll ein Mitarbeiterstab finanziert werden? Warum Büros ausserhalb des Kongresses? Warum sollen dabei nicht alle Senatoren und Kongressmitglieder dieselben Mittelbekommen? Warum sollen Spenden offen gelegt werden müssen?

Büros innerhalb der Kongressräumlichkeiten und maximal eine Bürohilfskraft auf Staatskosten sind meiner Meinung nach das höchste der Gefühle.
SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Welche der Posten willst du übrigens wirklich schaffen?
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Sonntag, 19. April 2015, 20:28

Mr. Speaker,
ich stimme dem Senator für Assentia zu. Allerdings bin ich der Meinung, dass ein Büro iaußerhalb des Kongresses ermöglicht werden sollte

Kevin Baumgartner

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Sonntag, 19. April 2015, 20:35

Mr. Speaker,

Das Büro für Senatoren wird üblicherweise durch den jeweiligen Bundesstaat zur Verfügung gestellt. Vieler Orts gilt dies auch für die Repräsentanten, ansonsten tut's auch ein privates Arbeitszimmer. Gerade in Zeiten in denen der Bund richtigerweise den Gürtel enger schnallen muss, halte ich den Aufbau eines derart grossen Apparates für geradezu fahrlässig.
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Sonntag, 19. April 2015, 20:54

Mr President pro tempore,
mein Büro ist derzeit durch Ehrenamtliche besetzt, die Kosten gehen derzeit zu Lasten meiner Bezüge - ich kann und muss mich daher einschränken und kann den Bürgern nicht das bieten, was ich ihnen als gewählter Abgeordneter bieten sollte: Einen Ansprechpartner.
Die Staaten stellen den Senatoren oft Büroräume zur Verfügung - das ist aber eine freiwillige Leistung, die sie nicht leisten müssen. Für Repräsentanten gibt es diese Möglichkeiten nicht.

Ein eigener Mitarbeiterstab und Büroräume sind unerlässlich, um vernünftig arbeiten zu können. Astor leistet sich nur 11 Mitglieder des Kongresses auf mehr als 200 Mio. Einwohner, da braucht es eine ausreichende Ausstattung an Mitteln.
Die Höhe dieser Mittel habe ich im Entwurf von der Größe der Wählerschaft abhängig gemacht, weil damit die Aufgaben wachsen. An der Zunahme mit längerer Mandatsdauer muss ich nicht festhalten, ich halte sie dennoch für überlegenswert.

Überbordende Bürokratie und unangemessene Kosten kann ich nicht erkennen, im Gegenteil war das Ziel, möglichst effizient vorzugehen.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Das Gesetz ist natürlich in erster Linie ausgestalterisch gedacht und orientiert sich an der Struktur im RL, wobei einige Verschlankungen drin sind - wenn wer Generalsekretär des Kongresses werden möchte, ist das ebenso wie bei anderen Bundesbehörden natürlich möglich - aber nicht notwendig.
Wie die einzelnen Kongressmitglieder ihren Mitarbeiterstab ausgestalten, ist natürlich ihnen überlassen.

David J. Clark (D-NA)

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Sonntag, 19. April 2015, 20:58

Mr. Speaker,
Die Höhe dieser Mittel habe ich im Entwurf von der Größe der Wählerschaft abhängig gemacht, weil damit die Aufgaben wachsen.

Inwiefern wachsen denn die Aufgaben?
Kevin Baumgartner
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Sonntag, 19. April 2015, 21:01

Mr President pro tempore,
Senatoren eines größeren Staates vertreten mehr Wähler, werden also auch mehr Anfragen bekommen.
Repräsentanten mit höherem Stimmgewicht wurden von mehr Wählern gewählt, werden also ebenfalls mehr Anfragen bekommen - jedenfalls wäre das im Bezug auf die Vertrauensstellung ein naheliegender Schluss.

David J. Clark (D-NA)

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Montag, 20. April 2015, 20:12

Mr. Speaker,

Eine solche Ungleichbehandlung halte ich für nicht angebracht. Ein grosses Fragezeichen tut sich mir auch bezüglich der Räumlichkeiten auf die dem Wahlamt zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch sehe ich nicht weshalb der Speaker und der Senatspräsident derart beträchtliche Zusatzressourcen erhalten sollten, wo doch die Repräsentationsarbeit kaum der Rede wert ist.
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Montag, 20. April 2015, 22:17

Mr. President pro tempore,

ich kann nicht verstehen, warum Sie sich gegen die Finanzierung von Mitarbeitern wenden. Wir alle kennen den Aufwand für die Führung der Ämter und daher ist die Beschäftigung von Mitarbeitern für eine qualitativ hochwertige Arbeit des Kongresses unerlässlich.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Das dient ja auch der Ausgestaltung: In einem MdB Büro arbeiten normalerweise bis zu 3 Vollzeitkräfte + Praktikanten. Dazu kommen Büros in den Wahlkreisen, US Senatoren haben - inklusive mehrerer Landesbüros bis zu 40(!) Mitarbeiter. DAS mag übertrieben aussehen, aber eine Abgeordneter mit nur einer halben Bürohilfskraft ist simon gesprochen unrealistisch
With kind regards,

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Dienstag, 21. April 2015, 13:31

Mr. President pro tempore,

Nach knapp drei Monaten unter einem Demokratischen Präsidenten befindet sich der Bundeshaushalt bereits in bedenklichem Zustand. Wir werden daher nicht umhin kommen vor allem in der Verwaltung deutliche Einschnitte zu machen. Aus diesem Grund ist ein Gesetz welches derart immense bürokratische Strukturen zementiert nicht angebracht.

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Dienstag, 21. April 2015, 14:50

Mr President pro tempore,
ich wiederhole: Ich kann in diesem Gesetz keine bürokratischen Strukturen erkennen. Bisher hat keiner der Kritiker dieses Entwurfes aufgezeigt, welche Maßnahme, die dieses Gesetz vorsieht, überflüssig ist.
Der Kongress braucht Strukturen um zu arbeiten - ebenso wie es die übrige Bundesverwaltung braucht, damit Astor funktioniert. Wenn wir über eine vermeintlich desolate Haushaltslage sprechen, dann sprechen wir über eine Angelegenheit, die hier nicht Thema sein kann und dann sprechen wir über ein Einnahmeproblem.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 21. April 2015, 15:22

Mr. President pro tempore,

Nein, wir sprechen ganz klar über ein Ausgabenproblem auch wenn die Demokraten lieber das Volk noch höher belasten würden statt sich der dringenden Probleme anzunehmen.

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Dienstag, 21. April 2015, 15:57

Mr President pro tempore,
jeder Angestellter erhält von seiner Firma die notwendige Ausstattung für sein Büro, ein leitender Mitarbeiter auch ein Sekretariat, ein Abteilungsleiter kann immerhin seine Untergebenen anweisen, bestimmte Zuarbeiten zu erledigen, Dienstreisen müssen Angestellte nicht aus eigener Tasche bezahlen. Nichts anderes sieht dieser Entwurf auch für Kongressmitglieder vor. Ich kann nicht erkennen, was daran unangemessen sein soll.
Die ehrenwerte Senatorin für Laurentiana vertritt hier 35 Mio. Menschen, grob geschätzt, für die Sie ein Ansprechpartner sein soll. Wie soll Sie dieser Aufgabe gerecht werden, wenn Sie nicht über einen Mitarbeiterstab verfügt?

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Um Franklins Zahlen zu untermauern:
-http://en.wikipedia.org/wiki/Congressional_staff
- http://www.brookings.edu/~/media/Researc…PDATE.pdf?la=en
Nur um Mal eine Vorstellung dafür zu geben, was SimOn gesehen realistisch wäre.

Hinweis: Ein Repräsentant im RL vertritt ca. 729.284 Einwohner, ein Repräsentant in Astor etwa 42.763.938 (Faktor 58,6), ein RL-Senator ca. 3.172.386 Mio. Menschen, ein VL-Senator derer 3.5636.652 (Faktor 11,2).

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 21. April 2015, 22:42

Mr. President,

Sieht sich der ehrenwerte Congressman Clark als Staatsangestellter und nicht als Volksvertreter?
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Dienstag, 21. April 2015, 23:04

Mr President,
ich bin Volksvertreter und damit quasi Beschäftigter der Gemeinschaft, deswegen erhalte ich Amtsbezüge aus der Staatskasse und deswegen vertrete ich die Auffassung, dass es ebenfalls Aufgabe der Gemeinschaft ist, mir mandatsbezogene Ausgaben zu ersetzen und mir Leistungen zu gewähren, die es möglich machen, das zu tun, was meine Aufgabe ist.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 22. April 2015, 12:52


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf und verlängere die Debatte um 48 Stunden.


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Freitag, 24. April 2015, 12:57


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Es besteht offensichtlich kein weiterer Aussprachebedarf, die Abstimmungfrist ist abgelaufen.
Die Debatte wird daher beendet.


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Mittwoch, 29. April 2015, 22:05




Honorable Members of Congress!


Der Senat hat die Bill am 29.04.2015 abgelehnt ([Vote] H.R. 2015-056 Congressional Organisation Bil.



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Donnerstag, 30. April 2015, 00:29


The President of Congress


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Das Repräsentantenhaus hat der Bill am 27.04.15 zugestimmt ([Vote] H.R. 2015-056 Congressional Organisation Bill).
Durch die Ablehnung des Senats ist die Bill gescheitert.




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