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US Supreme Court

Oberster Gerichtshof Astors

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1

Samstag, 4. September 2010, 11:45

Grey, U.S. President ./. McGarry, Vice President of Congress

ÖFFENTLICHE SITZUNG

Beginn: 04.09.2010

Verfahren:

The President of the United States
Richard Grey
-vertreten durch Attorney General John Nathan Hope-

versus

The United States Congress
-vertreten durch Senator of Assentia Ashley Fox-

Vorsitz:
Chief Justice Armin Schwertfeger
[/quote]
Equal Justice under the Law

Armin Schwertfeger

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2

Samstag, 4. September 2010, 12:08

Handlung:Der Supreme Court Marshall klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben


Der Ehrenwerte Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Handlung:Justice Schwertfeger betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz, setzt sich hin und wendet sich an die Anwesenden

Bitte setzen Sie sich.

Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet.

Ich rufe auf den Fall The President of the United States versus The United States Congress.

Dem Gericht ist auf Klägerseite Attorney General Mr. Hope als Prozessbevollmächtigter benannt. Eine entsprechende Vollmacht von Präsident Grey liegt vor.

Der Beklagte wird durch die US Senatorin für Assentia Ms. Fox vertreten. Auch hier liegt die entsprechende Vollmacht des Kongresspräsidiums vor.

Ich möchte die Prozessbeteiligten bitten, sich hier anwesend zu melden.
Armin Schwertfeger
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John Nathan Hope

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3

Samstag, 4. September 2010, 12:51

Your Honor, ich melde mich anwesend und bitte sogleich höflich um Berücksichtigung dessenbei dem möglichen Definieren von Fristenden.
____________________
John Nathan Hope

Ashley Fox

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4

Montag, 6. September 2010, 23:17

Your Honor,

ich melde mich anwesend.
Ashley Fox


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Armin Schwertfeger

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5

Mittwoch, 8. September 2010, 17:42

Danke Ms. Fox, danke Mr. Hope.

Ich bitte nun die Vertreter der Parteien vorzutreten und in den Oral Arguments dem Gericht ihre Argumente und Sichtweisen in diesem Verfahren darzulegen. Die Verhandlung wird auf Grundlage der Schriftsätze geführt, auf die Sie jederzeit verweisen oder zurückgreifen können. Zuerst wird der Vortrag des Klägers gehalten, danach folgt der Beklagte.

Beiden Parteien steht jeweils genau ein Posting zur Verfügung, alles darüber hinaus wird das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Halten Sie ihren Vortrag also knapp und verzichten Sie auf Wiederholungen und Ausführungen, die nichts mit den im Writ of Certiorari genannten Entscheidungsgegenständen zu tun haben.

Für die Vorbereitung ihrer Ausführungen stellt ihnen das Gericht jeweils eine Frist von 96 Stunden zur Verfügung, für die Kläger-Seite beginnend ab jetzt, für die Beklagten-Seite beginnend mit dem Abschluss der Ausführungen des Klägers.

Das Gericht behält sich vor, nach den Ausführungen Fragen zu Ihren Schriftsätzen und den in den Oral Arguments vorgebrachten Ansichten zu stellen.

Bitte Mr. Hope, Sie haben das Wort.
Armin Schwertfeger
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John Nathan Hope

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6

Donnerstag, 9. September 2010, 08:45

Your Honor,

ich will mich kurz fassen und kann dies auch, geht doch aus dem von der Anklage vorgebrachten Striftsatz bereits die Argumentation umfänglich hervor, auf die ich an dieser Stelle verweise.

Betonen möchte ich zuvorderst, dass es hier nicht um eine politische Frage geht. Ja, die Klage ist weitreichend, aber sie stellt nur den Zustand wieder her, den die Verfassung vorgibt. Ist diese ganz strikte Trennung von Exekutive und Legislative
sinnvoll? Ist es nicht unnötig kompliziert, die Gesetze immer so allgemein zu formulieren, dass der Präsident beim Verwaltungsaufbau nicht eingeschränkt wird? Womöglich. Doch die Verfassung gilt und wer glaubt, dass der in der Verfassung vorgegebe Aufbau nicht optimal ist, der muss ihn durch Verfassungsänderung verbessern. Solange aber gilt die Verfassung und es ist unerheblich, wie wir sie bewerten.

Der Organstreit greift eine ganze Reihe von Gesetzen oder Gesetzespassagen an. Wichtig ist mir zu betonen, dass bei Klageerfolg nicht die große Rechtsunsicherheit ausbricht. Wir haben in unseren Antrag bewusst geschrieben, dass der Exekutive zugewiesene Aufgaben selbstverständlich der Exekutive zugewiesen bleiben. Was sich ändern würde ist nur, dass die Exekutive nun entscheidet, wer genau sich dieser Aufgabe annehmen soll.

Your Honor,

ich kenne nicht die Argumentation des Kongresses und tue mich schwer, diese zu antizipieren. Einen Hinweis möchte ich dennoch geben. Im Kongress wurde bei Verabschiedung des Federal Administration Act Amendment Bill diskuttiert, ob die Billigungserforderniss aus Art. IV Sec 5 SSec 5 Satz 1 zweiter Halbsatz USConst bereits durch die Möglichkeiten der Kammern des Kongresses, voneinander getrennt auf die budgetäre Ausstattung oder auf das Führungspersonal von Behörden Einfluss zu nehmen, erschöpft ist. Diese Überlegung hat sich die Anklage nicht zu eigen gemacht. Vielmehr gehen wir davon aus, dass es eine Billigungserfordernis gibt, die bislang nicht konkretisiert ist. Auch eine solche Konkretisierung wäre aber kurzfristig möglich. Die Regierung hat hierzu einen Antrag bereits öffentlich vorgestellt und der Kongress befasst sich in einer Komission mit dieser Frage.

Im Ergebnis ist der Klage somit nicht nur sachlich stattzugeben, ihre Rechtsfolgen stellen auch keine Gefahr da und stehen dem insoweit nicht entgegen.
____________________
John Nathan Hope

Armin Schwertfeger

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7

Mittwoch, 15. September 2010, 20:45

Ms. Fox, wie sieht es mit den Oral Arguments des Beklagten aus?
Armin Schwertfeger
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Ashley Fox

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8

Donnerstag, 16. September 2010, 23:19

Your Honor!

Die verfassungsrechtliche Tradition der Vereinigten Staaten ist vom steten Bemühen um ein empfindliches Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive geprägt.

Dabei war auch den Schöpfern der geltenden Amada Constitution stets bewusst, dass die Legislative der im System einer rigiden Gewaltenteilung gegenüber der Exekutive deutlich schwächere Teil ist. Diese bestimmt zwar, welches Handeln legal ist, wie sie diese Bestimmungen auslegt und praktisch anwendet, unterliegt jedoch allein dem Ermessen der Exekutive. Ultimativ ist es diese, die allein wirkliche Staatsgewalt ausübt, also tatsächlich beeinflussend auf die dem Recht der Vereinigten Staaten unterliegenden Rechtssubjekte einwirken kann. Sowohl die Legislative als auch die Judikate als dritte Staatsgewalt sind in der realen Wirksamkeit ihres Handelns auf die Loyalität der Exekutive angewiesen, die deren Gesetzesbeschlüsse bzw. gerichtliche Entscheidungen umsetzt.

Nicht umsonst durchbricht die Verfassung also an mehreren Stellen die prinzipielle Separation der Gewalten zu Gunsten einer Einflussnahme der Legislative auf die Exekutive. Denn der Legislative nutzt ihr Recht, Recht zu setzen, gar nichts, wenn sie keinen wirksamen Einfluss darauf nehmen kann, dass und wie die von ihr beschlossenen Gesetze von der Exekutive ausgeführt werden.

Dreh- und Angelpunkt der Klage des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist die in Art. IV, Sec. 5, der Verfassung enthaltene Bestimmung:
    "Der Präsident soll frei über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes entscheiden".
Gestützt auf diese Bestimmung beantragt der Präsident im Klagewege, praktisch sämtliche Bestimmungen des Bundesrechts betreffend die Bundesverwaltung als nicht verfassungsgemäß aufzuheben.

Dabei überdehnt er den Inhalt dieser Bestimmung erkennbar maßlos. So verkennt er, dass in dieser allein von der Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes die Rede ist. Nicht jedoch von ihrem Verfahren, welches ebenfalls in den als nicht verfassungskonfrom angegriffenen Gesetzen geregelt wird.

Die Verfassung übertragt dem Präsidenten also die Entscheidungsfreiheit zwar über die Organisation der Bundesverwaltung, doch ist auch diese Bestimmung im Lichte der Grundentscheidung der Verfassung für die Herrschaft nicht der Regierung, sondern des Rechts auszulegen.

Einem gegenüber dem Volk der Vereinigten Staaten und seiner gesetzgebenden Vertretung, dem Kongress, unlautere Absichten verfolgenden Präsidenten - dies ist kein Bezug auf eine kürzlich geführte politische Diskussion über die Amtszeit des amtierenden Präsidenten, sondern referenziert die Geschichte der Vereinigten Staaten und ihrer Verfassung, die von der Furcht vor der Errichtung einer Monarchie bzw. Tyrannis durchzogen wird - wäre es ein leichtes, die Herrschaft des vom Kongress gesetzen Rechts durch eine geschickte Organisation der Bundesverwaltung zu unterminieren.

Die effektive Durchführung jedes vom Kongress beschlossenen und dem Präsidenten missliebigen Gesetzes ließe sich durch eine entsprechend zersplitterte Zuweisung ausführender Zuständigkeiten leicht verhindern. Der jedem Gesetz naturgemäß innewohnende Handlungsspielraum in seiner Ausführung ließe sich durch die Verteilung auf die Schultern nur ausreichend vieler Behörden mit nur ausreichend vielen handelnden Beamten bis an die Grenzen der Unendlichkeit überdehnen. Zugleich würde jede Verantwortlichkeit für Ermessensfehlgebräuche oder schlichte Rechtsbrüche bis zur Unmöglichkeit eines wirksamen Nachvollziehens verschleiern.

Im Ergebnis wäre der Kongress jeder effektiven Kontrolle, ob und wie das von ihm gesetzte Recht getreulich ausgeführt wird, beraubt. Gesetze würden zu hohlen Programmsätzen, was von diesen in der Wirklichkeit administrativen Handelns ankäme, unterläge der völligen Willkür des Präsidenten.

Eine weitere, der Kontrolle der naturgemäß stärker gestellten Exekutive durch die Legislative zu dienen bestimmte Verfassungsbestimmung lässt der Präsident in seiner Klage ebenfalls außer Acht: das Budgetrecht des Kongresses.

Jedwede Behören und Ämter, die der Präsident unter Berufung auf seine Organisationsfreiheit der Bundesverwaltung schafft, kosten Geld. Geld, dass der Kongress der Bundesregierung zu bewilligen hat.

Dachte man die Argumentation des Präsidenten zu Ende, wäre der Kongress verpflichtet, diesem jedwede Mittel zu bewilligen, die er zur Unterhaltung des von ihm geschaffenen Behördenapparates benötigt. In letzter Konsequenz könnte der Präsident gegenüber dem Kongress sogar gerichtlich die finanziellen Mittel für ein von ihm gewünschtes Amt oder Behörde einklagen!

Denn indem der über das Haushaltsrecht verfügende Kongress dem Präsidenten beantragte Mittel für ein von ihm geschaffenes Amt oder Behörde oder eine bestimmte Organisationsstruktur oder -zweig verweigert, greift er ja wiederum in dessen Organisationsfreiheit der Bundesverwaltung ein.

Puzzelt man diese Überlegungen einmal aneinander, ergibt sich folgendes Bild: der Kongress wäre gezwungen, Steuern zu erhöhen oder neue Steuern einzuführen, um vielleicht "nur" Patronage und Nepotismus den Präsidenten zu fördern, im schlimmsten Fall die mutmaßliche Verschleppung oder Verhinderung einer getreulichen Ausführung der von ihm beschlossenen Gesetze zu finanzieren!

Damit wären wir wieder in einem solchen Staat angekommen, gegen den die Gründer unserer Nation einst erfolgreich revolutioniert und von dem sie sich losgesagt haben.

Spätestens das vom Präsidenten in diesem Verfahren auch gar nicht angegriffene Budgetrecht des Kongresses löst seinen Irrtum auf: indem der Kongress per Gesetz Ämter und Behörden errichtet und deren Organisationsstruktur bestimmt, verpflichtet er sich allenfalls selbst, diese auch mit den für ihre Arbeit entsprechend dem sie errichtenden Gesetz notwendigen Haushaltsmitteln auszustatten.

Dem Präsidenten mag es nach dem Wortlaut der Verfassung unbenommen bleiben, sie zu reorganisieren, und/oder weitere Ämter und Behörden zu schaffen. Nur, deren Finanzierung hängt wiederum von der Zustimmung des Kongresses ab.

An dessen Billigung seines Handelns in der Organisation der Bundesverwaltung kommt der Präsident in der Praxis nicht vorbei.

Welchen Sinn ergäbe es also, die vom Präsidenten seiner Klage zu Grunde gelegte Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die von ihm angegriffenen Gesetze oder Gesetzespassagen ihn in seinem Recht auf freie Bestimmung über die Organisation der Bundesverwaltung verletzten?

Die entsprechenden Gesetze und Gesetzespassagen wären aufzuheben. Ohne die Zustimmung des Kongresses könnte der Präsident aber immer noch nicht über die Organisation der Bundesverwaltung verfügen. Denn ohne seine Billigung sähe er keinen Cent, um die von ihm in freier Entscheidung geschaffenen Strukturen gegen den Willen des Kongresses zu unterhalten.

Dazu bedürfte es noch der gerichtlichen Feststellung, der Kongress sei in seinem Budgetrecht dahingehend eingeschränkt, dem Präsidenten jedweden Posten zu bewilligen, den er unter Berufung auf sein Recht zur freien Organisation der Bundesverwaltung geltend macht.

Mit dieser Feststellung wiederum würde das eherne Prinzip jedes demokratischen Staates der Welt - das Parlament bestimmt über die Steuern und die Verwendung der aus diesen eingenommenen Mittel, nicht die Regierung! - ausgehebelt. Der Kongress würde zu einem bloßen Feigenblatt der Regierung, die sich von den Bürgern nimmt, was sie für ihre Zwecke haben will.

Eine Auslegung der Organisationsfreiheit des Präsidenten über die Bundesverwaltung im Lichte der Prinzipien, grundsätzlichen Entscheidungen und Kontrollmechanismen der Verfassung ergibt zweifelsfrei die Verfassungskonformität der vom Präsidenten in diesem Verfahren angegriffenen Gesetze.

Diese drücken nur eine Aussage des Kongresses darüber aus, welche Organisationsstrukturen er für die Durchführung der von ihm geschaffenen Gesetze für zweckmäßig und angemessen hält und somit zu finanzieren bereit ist.

Einen Schrägstrich vergessen - und das hat gleich den halben Text unlesbar gemacht...
Ashley Fox


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ashley Fox« (16. September 2010, 23:20)


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9

Samstag, 18. September 2010, 00:39

Handlung:Verfolgt in diesem langwierigen Verfahren die wenigen Tage, an denen in dieser Sache tatsächlich in einer Sitzung verhandelt wird, mit großem Interesse. Während der langen Pausen zwischen den Verhandlungstagen kann Gregory dann ausreichend neue Kraft schöpfen, um dann nur noch intensiver die Verhandlungstage zu verfolgen ...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (18. September 2010, 00:41)


Armin Schwertfeger

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10

Sonntag, 19. September 2010, 10:36

Danke Mr. Hope, danke Ms. Fox.

Die Argumentationen der Parteien sind nun schriftsätzlich und mündlich umfangreich und detailiert vorgetragen. Derzeit sieht das Gericht keinen weiter- oder tiefergehenderen Aufklärungsbedarf und wird daher keine Fragen zur Sache an die Parteien stellen.

Der Form halber muss das Gericht noch den Antrag des Beklagten aufnehmen, da dieser bisher nur mit Schriftsatz vom 01.09.2010 die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens beantragte, jedoch keinen Antrag zum Klageinhalt stellte.

Ms. Fox ich beabsichtige folgenden Antrag des Beklagten aufzunehmen:

"Die Klage wird abgewiesen."

Stimmen Sie dem so zu?
Armin Schwertfeger
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Sonntag, 19. September 2010, 12:41

Your Honor,

ich stimme dem so zu.
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Sonntag, 19. September 2010, 21:00

Danke Ms. Fox.

Die mündliche Verhandlung wird hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Das Urteil wird an dieser Stelle verkündet. Der Verkündungstermin wird öffentlich bekannt gegeben.

Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.

Mit diesen Worten wird die Sitzung beendet. Nach drei Hammerschlägen erheben sich die Anwesenden, während Chief Justice Schwertfeger den Verhandlungssaal verlässt.
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13

Montag, 20. September 2010, 22:52



Im Verfahren

The President of the United States

versus

The United States Congress

wurde vom Gericht der Termin für die Urteilsverkündung bestimmt auf

Dienstag, 21.09.2010 ab 10:00 Uhr


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Montag, 20. September 2010, 23:54

Trifft am Dienstagmorgen pünktlich zur Urteilsverkündung im Gerichtssaal ein.
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Dienstag, 21. September 2010, 10:42

Handlung:Sitzt am Tisch ihrer Partei im Gerichtssaal und erwartet die Ankunft des Chief Justice.
Ashley Fox


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Dienstag, 21. September 2010, 11:50

Gregory hat sich ebenfalls eingefunden, um der Verkündung dieses wichtigen Urteils beizuwohnen.
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Dienstag, 21. September 2010, 11:52

Handlung:ist ebenfalls anwesend
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18

Dienstag, 21. September 2010, 12:14

Chief Justice Schwertfeger betritt leicht verspätet den Gerichtssaal und geht zu seinem Platz, während sich die Anwesenden erheben

In dem Verfahren The President of the United State versus The United States Congress ergeht folgendes Urteil:

1. Die Gesetzgebung des Congress of the United States bezüglich bundesgesetzlicher Regelungen, die in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht vereinbar.

II. Alle Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bzw. diese bestimmen, sind nichtig.
a) Ämter und Behörden, welche auf der Grundlage nach diesem Urteil nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 eingerichtet wurden, gelten als durch den Präsidenten gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 mit Zustimmung des Kongresses eingerichtet.
b) Zuständigkeiten, welche auf der Grundlage nach diesem Urteil nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 bestimmten Ämtern und Behörden zugeordnet wurden, gelten als der Exekutive zugeordnet.

III. Dem Congress of the United States wird aufgegeben, Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bis spätestens 31.12.2010 zu ändern. Bundesgesetze, welche zu diesem Zeitpunkt noch Bestimmungen enthalten, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, treten nach dem 31.12.2010 außer Kraft.

Bitte setzen Sie sich.

schriftliche Ausfertigungen des Urteils werden den Parteien übergeben und der Chief Justice verliest die Urteilsbegründung
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19

Dienstag, 21. September 2010, 12:35



URTEIL



In dem Verfahren

The President of the United States of Astor
-Kläger-

versus

The Congress of the United States of Astor
-Beklagter-

über die Anträge

1. festzustellen, dass gesetzliche Bestimmungen, die in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen verfassungswidrig sind,
2. den Federal Administration Act, sowie den beschlossenen aber noch nicht in Kraft getretene 2nd Federal Administration Act Amendment Bill aufzuheben, nach diesen Gesetzen eingerichtete Behörden und Ämter jedoch als eingerichtet gelten zu lassen bis der Präsident eine Änderung beschließt,
3. weitere 10, im Antrag des Klägers aufgeführte Bundesgesetze aufzuheben, nach diesen Gesetzen eingerichtete Behörden und Ämter jedoch als eingerichtet gelten zu lassen bis der Präsident eine Änderung beschließt und
4. die Rechtskraft weiterer 86, im Antrag des Klägers aufgeführter Bestimmungen in verschiedenen Bundesgesetzen aufzuheben, nach diesen Bestimmungen an bestimmte Behörden und Ämter übertragene Befugnisse als auf die Exekutive zugewiesen gelten zu lassen und den Gesetzgeber zur Änderung der betroffenen Gesetze aufzufordern

und den Gegenantrag, die Klage abzuweisen

hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger auf der Grundlage der Klage vom 12.08.2010, der Klageerwiderung vom 01.09.2010 sowie der mündlichen Verhandlung vom 04.09.-19.09.2010 wie folgt entschieden:

I. Die Gesetzgebung des Congress of the United States bezüglich bundesgesetzlicher Regelungen, die in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht vereinbar.
II. Alle Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bzw. diese bestimmen, sind nichtig.
a) Ämter und Behörden, welche auf der Grundlage nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 eingerichtet wurden, gelten als durch den Präsidenten gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 mit Zustimmung des Kongresses eingerichtet.
b) Zuständigkeiten, welche auf der Grundlage nach diesem Urteil nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 bestimmten Ämtern und Behörden zugeordnet wurden, gelten als der Exekutive zugeordnet.
III. Dem Congress of the United States wird aufgegeben, Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bis spätestens 31.12.2010 zu ändern. Bundesgesetze, welche zu diesem Zeitpunkt noch Bestimmungen enthalten, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, treten nach dem 31.12.2010 außer Kraft.

So wurde es angeordnet.


Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.

Begründung:

I.
1. Der Kläger vertritt schriftsätzlich und mündlich die Auffassung, dass dem Kongress keine Gesetzgebungskompetenz bezüglich die Gliederung der Staatsverwaltung zusteht und eine Gesetzgebung zur Gliederung der Staatsverwaltung mit der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht vereinbar sei. Er beruft sich dabei auf Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten, welche dem Präsidenten die freie Entscheidung über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes zugesteht. Grundlage für diese Verfassungsbestimmung sei der Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive.
2. Die Einrichtung von Ämtern und Behörden durch den Präsidenten bedarf nach Ansicht des Klägers zwar nach der genannten Verfassungsbestimmung der Zustimmung durch den Kongress. Ein Initiativrecht des Kongresses zur Einrichtung von Ämtern und Behörden oder gar eine Gesetzgebungskompetenz dazu ließe sich jedoch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht herleiten.
3. In der Vergangenheit auf der Grundlage von Bundesgesetzen eingerichtete Ämter und Behörden sollen nach Ansicht des Klägers jedoch als auf der Basis von Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten eingerichtet gelten.
4. Der Kläger beantragte daher 12 Gesetze komplett und weitere 86 Bestimmungen in verschiedenen anderen Bundesgesetzen für nichtig zu erklären.

5. Der Beklagte argumentiert in seinem mündlichen Vortrag damit, dass in einem System der rigiden Gewaltenteilung die Exekutive gegenüber Legislative und Judikative der wesentlich stärkere Teil sei, da die praktische Umsetzung des von der Legislative als legal bestimmten Handelns in das alleinige Ermessen der Exekutive gelegt sei. Legislative und Judikative seien auf die Loyalität der Exekutie angewiesen.
6. Der Exekutive wäre es nach Ansicht des Beklagten leicht möglich, die Umsetzung ihr missliebiger Gesetze durch Missbrauch der ihr zustehenden Organisationsfreiheit für die Bundesverwaltung zu verhindern.
7. Das Budgetrecht des Kongresses ist nach Ansicht des Beklagten kein geeignetes Mittel, Einfluss auf die Organisation der Staatsverwaltung zu nehmen. Im Gegenteil könnte der Kongress sogar gezwungen sein, Mittel für Organisationseinheiten quasi zwangsweise zu genehmigen, welche der Präsident einrichtet. Bei Ämtern und Behörden jedoch, welche durch Gesetz des Kongresses eingerichtet werden würde sich dieser dagegen selbst verpflichten, auch die entsprechenden Budgets zu bewilligen.
8. Dem Kongress steht daher nach Ansicht des Beklagten neben der allgemeinen Gesetzgebung für den Bund auch die Gesetzgebung dafür zu, welche Organsiationseinheiten er für zweckmäßig, angemessen und finanzierbar hält, um die von ihm erlassenen Gesetze auch umzusetzen.

II.
1. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich für den Kongress eine Gesetzgebungskompetenz für die Gliederung der Staatsverwaltung aus den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten ergibt oder ob diese durch Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten ausgeschlossen ist.
2. Falls das Gericht zu dem Urteil käme, dass dem Kongress keine Gesetzgebungskompetenz für die Gliederung der Staatsverwaltung zustände, hatte das Gericht zu entscheiden in welchem Umfang es die betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen für nichtig erklärt.
3. Weiterhin hatte das Gericht zu entscheiden, welchen Status Ämter und Behörden haben, welche auf der Grundlage möglicherweise verfassungswidriger und damit nichtiger bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet wurden.

III.
1. Bei seiner Entscheidung darüber, dass dem Kongress in der Verfassung der Vereinigten Staaten keine Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gliederung der Staatsverwaltung zusteht schließt sich das Gericht der Auffassung des Klägers an. Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gesteht ausschließlich dem Präsidenten der Vereinigten Staaten die Freiheit der Entscheidung über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes zu. Eine Gesetzgebungskompetenz für den Kongress lässt sich nicht ableiten.
2. Die vom Beklagten vorgebrachte Gefahr, ein Präsident könne diese Freiheit bei der Organisation der Staatsverwaltung für die Verhinderung der Umsetzung von Gesetzen des Kongresses missbrauchen sieht das Gericht nicht. Die Verfassung gibt dem Kongress drei wichtige und starke Mittel in die Hand, mit denen er auch ohne direkte Gesetzgebung erheblichen Einfluss auf die Organisation der Staatsverwaltung nehmen kann. Da wäre als erstes die Zustimmungspflicht des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 Halbsatz 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten zur Einrichtung jeglicher Ämter oder Behörden durch den Präsidenten. Weiterhin hat das Repräsentantenhaus nach Article III Section 6 Subsection 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten das alleinige Budgetrecht für den Bundeshaushalt und damit auch für die Finanzierbarkeit der Ämter und Behörden, welche ein Präsident einrichten und unterhalten will. Und drittens bedürfen alle Ernennungen von Bundesbeamten und sonstigen Amtsträgern, welche ein Präsident ernennen will nach Article III Section 6 Subsection 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten der Zustimmung durch den Senat. Ein Präsident ist also ohne umfassende Zustimmung bei der Einrichtung von Behörden durch den Kongress als Ganzes, bei der Personalbestellung durch den Senat und bei der Finanzierung der Ämter und Behörden durch das Repräsentantenhaus nicht in der Lage die Staatsverwaltung auf- oder umzubauen. Nur die Abschaffung von Ämtern oder Behörden bedürfen keiner Zustimmung der Legislative.
3. Auch den grundsätzlichen Vorbehalt des Beklagten, ein eventuell dem Volk und seinem gesetzgebenden Organ gegenüber unlautere Absichten verfolgender Päsident könne die Herrschaft des vom Kongress geschaffenen Rechts unterminieren und sich möglicherweise zu einem Quasi-Monarchen oder Tyrannen aufschwingen konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Verfassung begrenzt zum einen die Amtszeit eines Präsidenten zuerst einmal auf 4 Monate und dann auch auf insgesamt 2 Wahlperioden. Und während dieser Zeiten kann der Kongress den Präsidenten nach Article IV Section 6 auch noch des Amtes entheben. Monarchischen oder tyrannischen Tendenzen ist damit durch die Verfassung der Vereinigten Staaten nahezu perfekt vorgebeugt.
4. Nach der Feststellung, dass der Kongress keine Gesetzgebungskompetenz bezüglich die Gliederung der Statsverwaltung hat entschied das Gericht, dass es nur die einzelnen betroffenen bundesgesetzlichen Bestimmungen für nichtig erklärt, nicht jedoch die Gesetze, welche diese Bestimmungen enthalten. Hier konnte das Gericht dem Antrag des Klägers für die 12 im Ganzen aufzuhebenden Gesetze nicht folgen und schloss sich der Argumentation des Beklagten an. Alle Bestimmungen in den Bundesgesetzen, welche die Giederung der Staatsverwaltung nicht betreffen sollen weiterhin in Kraft bleiben, da hier der Kongress von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Dem Kongress war jedoch aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist die Bundesgesetze, welche für nichtig erklärte Bestimmungen enthalten, zu ändern. Eine Auflistung der betroffenen Gesetze wurde vom Gericht nicht erstellt. Die Entscheidung darüber, welche Gesetze nach den Maßgaben dieses Urteils zu ändern sind, obliegt dem Gesetzgeber selbst.
5. Bei der Entscheidung, alle Ämter und Behörden, welche vor Einreichung der Klage auf der Grundlage von für nichtig erklärten Bundesgesetzen eingerichtet wurden, als rechtmäßig eingerichtet zu betrachten, ließ sich das Gericht von dem Gedanken leiten, dass die dem Kläger vorangegangenen Präsidenten von einer Verfassungsmäßigkeit der nun für nichtig erklärten Bundesgesetze ausgingen und der Einrichtung dieser Ämter und Behörden nicht widersprachen. Dies wertete das Gericht als Einrichtung von Ämtern und Behörden durch den Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dem aktuell im Amt befindlichen und jedem zukünftigen Präsidenten bleibt es unbenommen, über die Organsation der Staatsverwaltung frei zu entscheiden und sie unter Beachtung der unter 2. genannten Mitwirkungsrechte des Kongresses umzugestalten.

Astoria City, September 21st, 2010

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Armin Schwertfeger
Speaker of the Parliament of Roldem
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Former Chief Justice of the US Supreme Court
Former US Senator of Astoria State
Former US Attorney General


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höflich anzuhören, weise zu antworten,
vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

Frank Levinson

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20

Dienstag, 21. September 2010, 12:54

Handlung:schüttelt A.G. Hope und SotI Jameson nach der Urteilsbegründung die Hände und verlässt dann das Gerichtsgebäude, um den Präsidenten über das Urteil zu briefen
Frank Levinson