Liebe Kollegen,
da das Thema derzeit mal wieder - diesmal in
Assentia - für Verwirrung sorgt, erkläre ich gerne noch einmal an dieser Stelle, was die Gesetzgeber der Staaten betreffen den Senat zu sagen haben. Nämlich genau zwei Dinge:
Erstens, wenn die Bestimmungen der Bundesverfassung hinsichtlich des Senats geändert werden sollen, bedarf ein entsprechender Zusatz der Ratifikation durch drei Viertel der Staaten.
Zweitens, für den Fall, dass der Senatssitz eines Staates vakant fällt, kann ein Staat Regelungen zum Verfahren zu dessen Nachbesetzung bis zur nächsten regulären Wahl treffen.
Und mehr nicht.
Die Staaten können - solche Versuche hatten wir alles schon - z. B. keine Regelungen darüber treffen, welche besonderen Pflichten ein Senator gegenüber den Gouverneur oder dem Parlament des Staates hat, den er im Kongress vertritt. Oder wie er vorzeitig abgewählt werden kann.
Und sie können - solche Versuche hatten wir auch schon - auch keine Regelungen darüber treffen, wer zum Senator für einen Staat wählbar ist. Auch nicht "durch die Hintertür", indem sie den Senator für einen Staat von Ämtern in diesem Staat ausschließen.
So sehr ich der Meinung bin, dass wir Gouverneure nichts im Kongress zu suchen haben (genauso wenig wie in der Bundesregierung, oder wie Kongressmitglieder in der Bundesregierung), so ist das zu regeln doch ausschließlich Sache des Bundes.
Der Bund bestimmt in seiner Verfassung und seinen Gesetzen, wer zum Senat wählbar ist. Die Staaten haben dem nichts hinzuzufügen. Auch nicht, indem sie amtierende Senatoren von Ämtern nach ihrer Verfassung und ihren Gesetzen ausschließen. Weil sie schlicht nicht befugt sind, einen nach der Verfassung und den Gesetzen des Bundes zum Senat wählbaren Bürger der Vereinigten Staaten von seiner Wählbarkeit auszuschließen, oder diese an Bedingungen zu knüpfen, oder ihm irgendwelche Konsequenzen für den Fall anzudrohen, dass er sich erfolgreich zur Wahl stellt.
Alles, was den Senat betrifft, geht die Staaten nur dann etwas an, wenn entweder der Bund die bestehenden verfassungsmäßigen Regelungen ändern will, oder wenn er die Staaten in der Verfassung oder per Gesetz ausrücklich ermächtigt, irgendwelche Regelungen betreffend den Senat zu treffen. Letzteres hat er bisher an genau einer Stelle getan: Für den Fall, dass der Senatssitz für einen Bundesstaat vakant fällt, kann der betreffende Staat Regelungen zum
Verfahren seiner Nachbesetzung treffen - nur zum Verfahren! Nicht zur Frage, wer für die Nachbesetzung rechtlich in Frage kommt. Rechtlich in Frage kommt jeder, der nach Verfassung und Gesetzen des Bundes zum Senat wählbar ist.
Es ist, das sei abschließend noch bemerkt, ein anscheinend nicht auszurottendes Missverständnis, dass der Senator in den Verfassungen diverser Staaten auftaucht. Dort hat er so wenig zu suchen wie der Präsident oder das Repräsentantenhaus. Der Senat ist ein Organ des Bundes. Der Bund bestimmt, wie er zusammengesetzt ist, was er darf, wer reinkommt, wer rausfliegt usw. Die Staaten haben nur etwas zu melden, wenn die Verfassung betreffend den Senat - oder sonst - geändert werden soll, oder wenn der Bund ihnen ausdrücklich Zuständigkeiten überträgt. Sonst nichts.