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District of Assentia: Ford v. Gardner

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Gaius Libertas

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1

Dienstag, 4. November 2014, 21:37

Ford v. Gardner

Motion for Action

The Plaintiff:

Mr. Timothy Ford

The Defendant:

Mr. Bruno Gardner

Motion:

Es wird beantragt,
1. festzustellen, dass die Identität des Abstimmenden mit der des Klägers übereinstimmt,
2. festzustellen, dass die Ergebnisverkündung fehlerhaft war,
3. den Kläger zu verurteilen, das Ergebnis der Abstimmung zu korrigieren.

Venue:

Der Kläger ist Mitglied der State Assembly.
Bei der Abstimmung zur Regulation of Intoxicants Act Amendment Bill gab er seine Stimme ab.
Der Beklagte übte die Sitzungsleitung aus.
Er erklärte am Ende der Abstimmung die Stimmabgabe des Klägers für ungültig, indem er die Identität des Klägers anzweifelte.

Der Beklagte behauptet, derjenige, der an der Abstimmung unter dem Namen Timothy Ford eine Stimme abgegeben hat, sei nicht der Kläger gewesen, daher ein anderer, der nicht stimmberechtigt sei, weshalb dessen seine Stimmabgabe ungültig sei.
Der Kläger sieht somit seine Identität angegriffen und ALLE sich daraus ergebenden Rechte als gefährdet an.

Ein Zusammentreffen der beiden Klageparteien fand am 04.11.2014 gegen 20:00 Uhr statt.
Der Beklagte zeigt sich uneinsichtig und beharrt auf seiner Beurteilung der Identifikation.
Daher beschreitet der Kläger den gerichtlichen Weg, um die Rechte seiner Identität zu verteidigen.

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus der Verortung des Streitgegenstandes.
Obwohl sowohl Kläger als auch Beklagter als unmittelbare Akteure des Verfassungslebens von Assentia auftreten, streiten sie nicht um eine aus der Verfassung unmittelbar hergeleitete Angelegenheit. Der Beklagte bezweifelt nämlich nicht das Stimmrecht des Klägers, sondern er zweifelt an seiner Identität. Auch wenn sich aus diesem Streit verfassungsrechtliche Konsequenzen ergeben, so ist der Streitgegenstand selbst nicht verfassungsrechtlicher Art.


Gaius Libertas,
Attorney at law


POWER OF ATTORNEY

Hiermit bevollmächtige ich

Attorney-at-law Gaius Libertas

mich im Verfahren betreffend der Abstimmung über die Regulations of Intoxicants Act Amendment Bill

in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.



Timothy Ford
November 04, 2014

Gaius Libertas
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former Justice to the Supreme Court
XLV. President of the United States

Virginia Meyers

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2

Sonntag, 9. November 2014, 20:11

Die ehrenwerte Richterin Meyers übernimmt das Verfahren.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Jill Valentine

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3

Montag, 10. November 2014, 00:20

Statement of Defense


In dem Prozess Ford ./. Gardner meldet sich die Kanzlei Umbrella Legal hiermit als Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Schriftliche Vollmacht liegt an.

Wir beantragen für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Reasoning:

Die Person, die am 31. Oktober 2014 um 19:22 h in der State Assembly von Assentia abgestimmt hat und deren Stimme der Beklagte als ungültig zurückgeweisen hat, kann unmöglich das Mitglied der State Assembly Mr. Timothy Ford aus Freyburg (Assentia) gewesen sein.

Der Kläger ist am späten Abend des 24. Oktober 2014 vor dem Gebäude des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in Astoria City zusammengebrochen und in das Astoria State University Hospital eingeliefert worden. Dort wurden eine Embolie und ein Schlaganfall diagnostiziert und der Kläger am folgenden Tag in ein künstliches Koma versetzt, aus dem er erst nach einer Operation am 2. November 2014 wieder aufgeweckt wurde. Erst weitere zwei Tage später, am 4. November 2014 abends, hat der Kläger die Krankenanstalt auf eigenes Risiko wieder verlassen.

Diese Vorgänge können bezeugen:
    - der Notarzt vor Ort Mr. James McCrimmon, M.D.
    - die Besatzung eines Rettungswagens des Astorian Red Cross
    - der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal des Klägers im Astoria State University Hospital
Ferner existieren im Astoria State University Hospital schriftliche Aufzeichnungen über Aufnahme, Diagnose, Therapie, Pflege und Entlassung des Klägers.

Der Beklagte weiß nicht, wer sich in einer Abstimmung in der State Assembly von Assentia am 31. Oktober 2014 um 19:22 h als der Kläger ausgegeben hat und warum und ggf. auf wessen Veranlassung diese Person das getan hat. Es ist jeoch zweifelsfrei beweisbar, dass der Abstimmende nicht der Kläger gewesen sein kann. Da dieser zum Zeitpunkt seiner angeblichen Stimmabgabe nach einer Lungenembolie und einem Schlaganfall auf der intensivmedizinischen Station des Astoria State University Hospital behandelt und im künstlichen Koma gehalten wurde. Dies kann durch Zeugenaussagen sowie Unterlagen der Krankenanstalt bewiesen werden.

Die Klage ist abzuweisen.

Valentine
Attorney-at-Law
POWER OF ATTORNEY

Hiermit bevollmächtige ich

Attorney-at-law Ms. Jill Valentine

mich in der Angelegenheit

Ford ./. Gardner

in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.




Bruno Gardner; November 9th, 2014

Gaius Libertas

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4

Montag, 10. November 2014, 00:29

Your Honor,

ich erhebe Einspruch gegen die Berufung dieser Zeugen, da ihre Aussagen nicht verwertet werden dürfen.

Aufgrund ihres externen Einsatzgebietes könnte die Besatzung des Rettungswagens könnte maximal die Einlieferung bestätigen, nicht jedoch die Verweildauer eines Patienten. Derartige Informationen könnten nur im Wege des Hörensagens erlangt worden sein.

Der behandelnde Arzt unterliegt hinsichtlich aller aktuellen oder vergangenen Erkrankungen oder Behandlungen meines Mandanten der ärztlichen Schweigepflicht, von welcher mein Mandant ihn nicht entbunden hat.

Gleiches gilt für das auf Anweisung des behandelnden Arztes tätige Pflegepersonal.

Die Dokumente unterfallen ebenfalls dem Schutz der höchstpersönlichen Daten aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht.

Jill Valentine

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5

Montag, 10. November 2014, 01:45

Your Honor,

ich beantrage, diesen Einspruch zurückzuweisen.

Der Kläger selbst hat seine Person durch die Anstrengung dieser Klage überhaupt erst zum Gegenstand eines Gerichtsprozesses und dessen Beweisaufnahme gemacht. Man kann das nicht mit einem Strafprozess vergleichen, in welchem ein Angeklagter bis zum zweifelsfreien Beweis des Gegenteils so zu behandeln ist wie ein Unschuldiger, der gegen seinen Willen und völlig ohne sein Zutun vor Gericht zitiert und zum Gegenstand eines Prozesses gemacht wurde.

Der Kläger hat diesen Prozess initiiert, weil er zivilrechtlich etwas vom Beklagten verlangt. Also hat er auch darin einzuwilligen, dass dem Gericht alle Umstände offengelegt werden, die gegen sein Begehren sprechen. Er will hier etwas vom Beklagten, nicht andersherum. Man kann nicht selbst einen anderen vor Gericht zitieren und diesem dann dort verbieten lassen zu beweisen, dass man gar keinen Anspruch auf das hat was man von ihm will.

Wenn der Kläger verhindern will dass darüber Beweis erhoben wird, wo er im Zeitraum vom 25. Oktober bis 4. November 2014 war und in welchem Bewusstseinszustand er sich während dieses Zeitraums befunden hat beantrage ich, dies als prozessuales Geständnis zu werten, dass der Kläger zum in diesen Zeitraum fallenden Zeitpunkt am 31. Oktober 2014 um 19:22 h offensichtlich nicht in der State Assembly von Assentia gewesen sein kann.

Es kann rechtsstaatlicherseits nicht angehen, dass der Kläger erst selbst einen Prozess anstrengt um festzustellen zu lassen, dass er am 31. Oktober 2014 um 19:22 h in der State Assembly zugegen war, dann aber erklärt, jeder Beweis dafür dass er zu dieser Zeit nicht an diesem Ort gewesen sein kann unterläge seiner Privatsphäre. Wenn er nicht will, dass über seinen Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt Beweis erhoben wird, dann darf er eben keine Klage anstrengen um festzustellen zu lassen, wo er zu diesem Zeitpunkt war.

Entweder oder. Es liegt beim Kläger.

Gaius Libertas

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Montag, 10. November 2014, 02:17

Your Honor,

in unserem Rechtssystem ist es einer Partei untersagt, die Gegenseite in den Zeugenstand zu berufen und zum Objekt des Verfahrens bzw. der Verfahrensbeteiligten zu machen. Mein Mandant geht nur in den Zeugenstand, wenn ich als sein Vertreter ihn dorthin berufe. Der Gegenseite steht dieses Recht nicht zu.
Dies gilt sowohl für die direkte Zeugenberufung als auch für die Degradierung meines Mandanten zum Objekt, über welchen dann indirekt Beweis erhoben werden soll.

Zum Übrigen:
Rechtmäßiges Verhalten kann niemals zu Strafe führen. Mein Mandant hat durch seine Stimmabgabe in der Staatsversammlung bereits öffentlich bekundet, wo er war. Dieser Beweis kann auch von Ihnen erhoben werden, liebe Kollegin. Doch Krankenakten meines Mandanten sind Ihrer Beweiserhebung unzugänglich.
Die Krankenakten über die psychologischen Probleme Ihres Mandanten können Sie natürlich gern einführen, jedoch bezweifle ich, dass sie Ihrer Argumentation dienlich sein werden, außer Sie zielen darauf ab, dass Ihr Mandant unzurechnungsfähig war, als er das Ergebnis festgestellt hat. Aber dann müsste er oder sein Vertreter im Amt das Ergebnis erneut korrigieren.
Es sei denn natürlich Ihr Mandant wäre auch bei der Einleitung der Abstimmung unzurechnungsfähig gewesen, weshalb die Abstimmung gänzlich zu wiederholen wäre ...

Jill Valentine

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7

Montag, 10. November 2014, 04:18

Your Honor,

der Anwalt des Klägers verkennt hier offenbar, was für einen Prozess er führt und wen er vertritt. Er ist eben nicht der Verteidiger eines Angeklagten in einem Strafverfahren. Er vertritt den Kläger in einem Zivilverfahren. Sein Klient will nicht seine Ruhe vor der Staatsgewalt, die ihn - wie in einem Strafprozess bis zum zweifelsfreien Beweis des Gegenteils zu unterstellen - mutmaßlich unbegründet belästigt und in seinen natürlichen Freiheitsrechten beeinträchtigt. So dass dieser das Recht hat, jede Kooperation zu verweigern und in einen totalen "Abwehrmodus" zu schalten.

Sein Klient ist hier der "Angreifer." Er hat diesen Rechtsstreit aus eigener Initiative überhaupt erst in Gang gesetzt, weil er von einem anderen etwas verlangt. Also hat er zu beweisen dass ihm zusteht, was er verlangt. Und kann sich vor Beweisen dafür, dass ihm nicht zusteht was er verlangt, nicht hinter seiner "Privatsphäre" verstecken. Die kann er ganz unproblematisch haben, nämlich indem er diese Klage zurücknimmt.

Einziges Beweismittel das der Kläger anzubieten hat ist seine Behauptung, er sei am 31. Oktober 2014 um 19:22 h in der State Assembly von Assentia anwesend gewesen und habe seine Stimme in einer Abstimmung abgegeben.

Der Beklagte hat zum fraglichen Zeitpunkt eine Person wahrgenommen, die eine Stimme in der State Assembly abgegeben und dabei behauptet hat, der Kläger zu sein. Ihm sind beweisbare Umstände bekannt, aus denen zwingend zu folgern ist, dass diese Person nicht der Kläger gewesen sein kann.

Wenn der Kläger nicht will, dass über diese Umstände Beweis erhoben wird, dann muss er seine Klage eben zurücknehmen. Denn wie gesagt, er will schließlich etwas vom Beklagten und nicht umgekehrt.

Was der Anwalt des Klägers dem Gericht hier weismachen will ist folgende Argumentation: "Mein Klient behauptet etwas und will gestützt auf diese Behauptung etwas von einem anderen. Der andere weiß zwar und kann auch beweisen, dass mein Klient mindestens irrt oder gar lügt und ihm gar nicht zusteht, was er verlangt. Aber mein Mandant verbietet dem Gericht das zu prüfen, weil das seine Privatsphäre verletzen würde. Also hat ihm das Gericht zu glauben, weil er irgendwas erzählt und sein Gegner schließlich nicht beweisen kann dass er lügt, weil mein Mandant dem Gericht die Prüfung dieser Beweise unter Verweis auf seine Privatsphäre verbietet."

Nächster Fall des Tages wird dann ein Kläger, der im Rollstuhl hier hereingefahren kommt und erzählt: "Dass ich auf diesen Rollstuhl angewiesen bin ist Counselor Libertas' Schuld. Er hat mich halt irgendwann irgendwo mal zusammengeschlagen, mit dem Auto angefahren, mit Polio infiziert oder sonst was. Darüber wann ich wo war, was mir dort zugestoßen ist, wann ich weswegen bei welchem Arzt in Behandlung war etc. pp. Beweis zu erheben verbiete ich, weil das meine Privatsphäre verletzt. Mein Beweis ist, dass ich hier in einem Rollstuhl hereingefahren komme und behaupte, es ist Counselor Libertas' Schuld dass ich in diesem Rollstuhl sitze. Weil er ja nichts dagegen in der Hand hat, das dem Gericht vorzulegen nicht meine Privatsphäre verletzen würde was ich hiermit verbiete, ist er dazu zu verdonnern, mir Strafschadensersatz und Schmerzensgeld und Pflegekosten und Kabelfernsehen und einen wöchentlichen Puffbesuch zu bezahlen."

Ich würde nur zu gerne erleben, was Counselor Libertas zu diesem Vorbringen zu sagen hätte? Ob ihm dann wohl plötzlich einfiele, dass wer aus eigenem Antrieb von einem anderen etwas verlangt es sich gefallen lassen muss, dass dieser andere eben auch alle Beweise dafür beibringen darf, dass er niemandem etwas schuldig ist? Und dass der Kläger eben selbst entscheiden muss - und im Gegensatz zu einem Angeklagten in einem Strafverfahren ja gerade auch selbst entscheiden kann! - die Erörterung welcher für ihn unbequemen oder nachteiligen Tatsachen vor Gericht er in Kauf zu nehmen bereit ist? Dass er ja nun frei und ungezwungen abwägen kann: Wie wichtig ist mir mein Anliegen? Welche Erforschung meiner Person, meines Verhaltens usw. bin ich bereit in Kauf zu nehmen, um am Ende zu meinem Recht zu kommen? Wenn ich denn überhaupt ehrlich überzeugt bin, Recht zu haben?

Gaius Libertas

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Montag, 10. November 2014, 12:14

Your Honor,

die hypothetischen Fälle der in Ermüdungsrhetorik geschulten Anwältin der Gegenseite sind weder geistreich noch komisch und haben für diesen Fall auch nichts beizutragen.

Mein Mandant hat diese Klage erhoben, um ihm widerfahrenes Unrecht gerichtlich aus der Welt schaffen. Ihrer Argumentation nach soll jemand auf jeglichen Schutz all seiner Persönlichkeitsrechte verzichten, wenn er den Schutz der Gerichte erstrebt. In totalitären Regimen mag das so sein, dass man seinen Kopf riskiert, sobald man sich nicht mehr wegduckt und alles erträgt.

Der Beklagte erkennt meinem Mandanten die Identität und alle daraus abgeleiteten Rechte ab. Und um dieses Unrecht aus der Welt zu schaffen, soll mein Mandant gegenüber demjenigen, der ihm die Persönlichkeit und damit die Persönlichkeitsrechte aberkennt, auch noch freiwillig auf seine Persönlichkeitsrechte verzichten, um seine Persönlichkeitsrechte zu verteidigen?

Wie kann eine Anwältin überhaupt so eine perverse Denkweise offenbaren?

Aber bitte, verheerte Kollegin, halten sie eine weitere verbal aufgeblähte Gegenrede. Das ist ja ihr gutes Recht. Ich werde darauf nichts erwidern und die Entscheidung über den Einspruch abwarten.
Gaius Libertas
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Jill Valentine

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9

Montag, 10. November 2014, 13:03

Your Honor,

nur noch ein Hinweis zum Verfahrensgegenstand: Der Beklagte erkennt dem Kläger nicht "die Identität und alle daraus abgeleiteten Rechte ab." Er weiß nur und kann auch beweisen, dass der Kläger am 31. Oktober 2014 um 19:22 Uhr nicht in der State Assembly von Assentia gewesen sein kann.

Und wenn dieser gerichtlich feststellen lassen will, dass er zu diesem Zeitpunkt doch dort war, kann er nur schlecht hergehen und behaupten es unterläge seiner Privatsphäre darüber Beweis zu erheben, wo er denn tatsächlich war.

Denn, das noch mal als Hinweis zum Verhältnis der Parteien zueinander: Nicht der Beklagte hat hier Klage erhoben um feststellen zu lassen, wo der Kläger am 31. Oktober 2014 um 19:22 Uhr war. Sondern eben der Kläger. Wenn dieser der Meinung ist, es ginge niemanden etwas an wo er am 31. Oktober 2014 um 19:22 Uhr tatsächlich war, warum macht er diese Frage dann zum Gegenstand eines Gerichtsprozesses?

Virginia Meyers

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10

Montag, 10. November 2014, 18:37

Counselors, der Einspruch wird abgewiesen.

Das Gericht möchte sowohl den Notarzt vor Ort, als auch den behandelnden Arzt im Hospital hören.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Notarzt dem Gericht die Umstände wird darlegen können, die er vor Ort, als Erstbetreuer, vorgefunden hat. Diese Umstände des Klägers fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter eine ärztliche Schweigepflicht oder verletzen die Persönlichkeitsrechte des Klägers, da der gesamte Vorfall in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat und somit alle getroffenen Maßnahmen, als auch Anweisungen des Notarztes zur Erstversorgung durch alle umstehenden Personen eh gehört werden konnten.

Der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus kann nach Ansicht dieses Gerichtes dazu beitragen zu verstehen, in welchem Zustand sich der Kläger bein Einlieferung befand und welche Genesungs- und Erholgungsaussichten bei der getroffenen Diagnose vorlagen. Die Diagnose an sich fällt ebenfalls nicht mehr unter die Schweigepflicht und das Bekanntwerden dieser verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte des Klägers, da bereits öffentlich in Funk und Fernsehen darüber berichtet wurde. Zugleich kann dieses Gericht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen, sollte dem Gericht seitens der Zeugen eine Aussage über die Entlassungsdaten des Klägers gemacht werden.

Die Aussage des Rettungswagenspersonal ist zu vernachlässigen. Diese könnten zwar den genauen Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus mitteilen, dies kann aber auch der behandelnde Arzt tun.

Ich möchte breits jetzt festgehalten wissen, dass dieses Gericht nur solche Fragen an die Zeugen zulassen wird, die sich auf bereits bekannte Fakten stützt (zum Beispiel solche, die aufgrund der Berichterstattung öffentlich sind).

Counselors, ich darf Sie zurück in den Gerichtssaal bitten. Ms. Valentine, Sie dürfen mit der Erwiderung auf den Klagevertreter beginne.
Mr. Libertas, wenn Sie ebenfalls noch Zeugen oder Beweismittel vorbingen wollen, so holen Sie dies bitte zeitnah nach.

Virginia Meyers
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Montag, 10. November 2014, 18:48

Your Honor,

als Zeugen möchte ich, wie bereits erwähnt, zu gegebener Zeit Mr. Kevin Baumgartner und Ms. Erika Varga anhören.
Gaius Libertas
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Dienstag, 11. November 2014, 00:38

Your Honor,

ich möchte die Berufung eines weiteren Zeugen ankündigen, der jedoch nur notfalls berufen werden soll.
Die Gegenseite wird mit diesem Zeugen kein Problem haben, auch wird ihr genug Zeit zur Vorbereitung ihrer Befragung des Zeugen zur Verfügung stehen.
Gaius Libertas
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Jill Valentine

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13

Dienstag, 11. November 2014, 04:26

Your Honor,

ob eine Partei ein prozessrechtlich legitimes Problem mit einem Zeugen der Gegenpartei hat, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Partei gegen die der Zeuge aufgerufen werden soll. Nicht diejenige Partei die den Zeugen aufrufen will. Wenn dem Anwalt der klägerischen Partei bereits jetzt ein für seine Beweisführung potenziell wichtiger Zeuge bekannt ist, dann hat er ihn auch namentlich zu benennen damit der Beklagte zu dessen Vernehmung Stellung nehmen kann. Ob er ihn später tatsächlich aufrufen lässt ist seine Sache. Er hat jedoch vor Beginn der Beweisaufnahme sämtliche Beweismittel - einschließlich Zeugen - zu benennen, die er in den Prozess einzuführen gedenkt.

Insbesondere widerspreche ich vorsorglich schon jetzt jedem möglichen Antrag des klägerischen Anwalts, nach Beweisführung des Beklagten noch mal in die eigene Beweisführung einzutreten, um ihm jetzt bereits bekannte Tatsachen oder Umstände darzulegen. Der klägerische Anwalt hat seinen Fall in dem von ihm für geboten gehaltenen Umfang erschöpfend zu präsentieren. Anschließend ist der Beklagte an der Reihe.

Und wenn der klägerische Anwalt zu seiner Beweisführung einen Zeugen aufrufen will, dann hat er jetzt offenzulegen wer dieser Zeuge ist und über welche Tatsachen er aussagen soll. Sofern der Beklagte keinen Einspruch gegen diesen Zeugen erhebt oder das Gericht einen Einspruch zurückweist, hat der klägerische Anwalt diesen Zeugen während seiner Beweisführung aufzurufen und zu befragen.

"I rest my case", heißt: Meine Beweisführung ist abgeschlossen. Und nicht: Ich beende meine Beweisführung vorübergehend um dem Beklagten erst mal das Wort zu erteilen, behalte es mir aber vor, später noch einen "Überraschungszeugen" zu präsentieren, wenn mir das opportun erscheint.

Entweder der klägerische Anwalt benennt seine Zeugen namentlich und ruft diese auf bevor er die Beweisführung an den Beklagten übergibt, oder er verzichtet auf die Zeugen. Aber nichts dazwischen.

Gaius Libertas

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Dienstag, 11. November 2014, 10:38

Your Honor,

ich möchte Jill Valentine als Zeugin benennen. Sie soll wenige allgemein bekannte Dinge über sich selbst bestätigen.
Gaius Libertas
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Jill Valentine

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Dienstag, 11. November 2014, 16:17

Your Honor,

das muss der klägerische Anwalt näher erläutern und begründen. Anhand dieser Angaben bestreite ich meine Relevanz als Zeugin.

Weder meine Identität, noch mein Aufenthaltsort zu irgendeiner Zeit sind Gegenstand dieses Verfahrens.

Ich bin kein Mitglied der State Assembly von Assentia und war bei der fraglichen Abstimmung dort nicht zugegen. Auch im Astoria State University Hospital war ich zur fraglichen Zeit nicht. Überhaupt bin ich mit dem Kläger gar nicht oder jedenfalls nicht näher persönlich bekannt - mag sein, dass ich ihm schon mal irgendwo über den Weg gelaufen bin, aber das wäre auch alles.

Ich kann nicht erkennen, was ich als Zeugin Relevantes zu diesem Verfahren beizutragen hätte.

Virginia Meyers

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Dienstag, 11. November 2014, 19:22

Counselor Libertas, erläutern Sie mir bitte, was die Kollegin Valentine in einer Funktion als Zeugin der Klageseite zur Sache wird beitragen können.

Virginia Meyers
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Dienstag, 11. November 2014, 22:30

Your Honor,

sie soll dem Gericht nur bestätigen, wann sie wo war bzw. wie schnell sie reisen kann. Es einmal aus ihrem Munde zu hören wäre für die Prozessökonomie erheblich einfacher, als 25 andere Zeugen vorzuladen.
Gaius Libertas
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Dienstag, 11. November 2014, 22:39

Gut. Vor dem Hintergrund der Besonderheit der hier zu verhandelnden Sache werde ich diese Frage zulassen, Counselor.

Virginia Meyers
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Dienstag, 11. November 2014, 22:43

Your Honor,

kann der klägerische Anwalt Anhaltspunkte dafür nennen, dass ich etwa vor Gericht aufgetreten bin während ich stationär in einem Spital behandelt wurde? Darauf kommt es hier an. Es geht nicht um "Reisegeschwindigkeit". Wie hoch diese in den Vereinigten Staaten und den Mikronationen überhaupt seit jeher ist, ist allgemein bekannt und unbestritten. Es geht darum: Wie kann der Kläger sich einerseits in lebensbedrohlichem Zustand in stationärer - sogar intensivmedizinischer Behandlung - in einer Krankenanstalt befunden, zeitgleich aber in der State Assembly abgestimmt haben? Der Beklagte hat die Stimmabgabe ener ihm unbekannten Person, die der Kläger behauptet gewesen zu sein, nicht deshalb zurckgewiesen, weil er kurz darauf an irgendeinem anderen Ort in den Vereinigten Staaten gesehen wurde. Sondern weil ihm bekannt war, dass der Kläger während des gesamten Abstimmungszeitraumes körperlich und geistig handlungsunfähig war!

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Dienstag, 11. November 2014, 22:50

Your Honor,

ich denke, dass diese Fragen des Raum-Zeit-Kontinuums zu den Fakten gehören, die durch die Beweisaufnahme gewürdigt werden sollten und nicht zu den Formalitäten, die wir hier an der Richterbank besprechen. ;)
Gaius Libertas
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