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Laurentiana State Bank Act
- ATTESTED COPY -
Octavia, the 2nd of November, 2014
LAURENTIANA STATE ARCHIVE
Der
Laurentiana State Bank Act
gebilligt vom General Court
am 28. Oktober 2014
ist in Kraft getreten am:
2. November 2014
gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
mit Unterzeichnung durch den Gouverneur
und wurde bisher
nicht geändert.
Laurentiana State Bank Act
Article 1 - Purpose and Citation of the Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Gründung der Bank of Laurentiana.
(2) Es soll zitiert werden als Laurentiana State Bank Act.
Article 2 - Legal Form, Purpose
(1) Die Bank of Laurentiana ist eine selbständige Anstalt des staatlichen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Octavia.
(2) Zweck der Bank ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die nach anerkannten Bankgrundsätzen bankübliche Geschäfte tätigt.
(3) Die Bank fördert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Staates Laurentiana und insbesondere Unternehmensneugründungen und bestehende Unternehmen, die auf dem Gebiet innovativer Technologien tätig sind, und sie berücksichtigt dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung.
Article 3 - Business Circle, Funding, and Government Guarantee
(1) Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Staat Laurentiana.
(2) Der Staat Laurentiana stellt das gemäss den banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen und für die Geschäftsentwicklung erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Die Bank erstattet dabei dem Staat dessen marktgerechte Refinanzierungskosten.
(3) Der Staat Laurentiana haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Davon ausgenommen sind Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften der Bank.
Article 4 - Organization
(1) Die Organe der Bank sind der Bankrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
(2) Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, die für eine Amtszeit von einem Jahr auf Antrag des Gouverneurs vom General Court gewählt werden. Dem Bankrat obliegt die oberste Leitung der Bank und die Überwachung der Geschäftsleitung.
(3) Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Gouverneur auf Antrag des Bankrates ernannt werden. Der Geschäftsleitung obliegt die gesamte Führung der Geschäfte. Näheres regelt der Bankrat durch Beschluss.
(4) Der Gouverneur beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Übrigen gelten die banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Revision.
Article 5 - Supervision
(1) Der Gouverneur genehmigt das Geschäfts- und Organisationsreglement der Bank und die Entschädigungen des Bankrates und der Geschäftsleitung.
(2) Der General Court legt nach Anhörung des Bankrates die Höhe des Grundkapitals fest, beschliesst im Rahmen von Article 6 über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Mitglieder des Bankrates.
(3) Gouverneur und General Court können jederzeit und unabhängig voneinander durch eine selbst gewählte anerkannte Revisionsstelle eine besondere Untersuchung der Geschäftstätigkeit der Bank veranlassen.
Article 6 - Appropriation of Profits
(1) Die Jahresrechnung ist nach den bankenrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
(2) Der für die Gewinnausschüttung massgebende Betrag ergibt sich aus dem Jahresgewinn und der Zuweisung an die Reserven für allgemeine Bankrisiken abzüglich der Verzinsung des Grundkapitals. Das Ziel eines Eigenkapitaldeckungsgrades von mindestens 165% ist mitzuberücksichtigen.
Article 7 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.