Hybertina Standing Orders of Popular Assembly Act
Article I – Generals
Section 1 . Introduction
[1] Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Arbeit der Popular Assembly des Commonwealth of Hybertina.
[2] Es soll fortan als Hybertina Standing Orders of Popular Assembly Act zitiert werden.
Section 2 . The Popular Assembly
[1] Die Popular Assembly tagt öffentlich und kann nicht aufgelöst werden.
[2] Der Sitz der Popular Assembly ist im State Capitol, 820 Skywalker Avenue - Port Virginia.
Section 3 . The Assemblyperson
[1] Mitglieder der Popular Assembly sind Einwohner Hybertinas, die ihren Hauptwohnsitz 14 Tage in diesem Bundesstaat haben.
[2] Vor ihrem Dienstantritt werden die Mitglieder vom Gouverneur vereidigt und dürfen sich fortan Assemblyman oder Assemblywoman nennen.
[3] Jedes Mitglied ist berechtigt, in den Sitzungen der Popular Assembly selbständige Anträge einzubringen.
[4] Jedes Mitglied des Hauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
Article 4 . Chairmanship
[1] Der Gouverneur leitet die Sitzungen der Popular Assembly. Er wahrt die Würde und die Rechte des der Popular Assembly, fördert die parlamentarische Arbeit und sichert die Ordnung im Hause.
[2] Der Gouverneur übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Popular Assembly zugeordneten Gebäuden und auf dem Grundstück 820 Skywalker Avenue, Port Virginia aus.
[3] Ist das Amt des Gouverneurs vakant, oder Gouverneur abwesend, übernimmt sein Stellvertreter die Leitung des Hauses.
[4] Im Fall einer Abwesenheit von Gouverneur und dessen Stellvertreter übernimmt das Mitglied der Popular Assembly die Leitung des Hauses pro tempore, welches am längsten Mitglied ist.
Article II – Course of Business
Section 1 . Motions
[1] Der Gouverneur nimmt an von ihm vorgesehener Stelle die Anträge der Mitglieder der Popular Assembly entgegen.
[2] Der Gouverneur hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthographie und Grammatik der Sprache verstoßen oder mit groben Formfehlern behaftet sind, mit der Bitte um Korrektur einmalig zurückzuweisen.
[3] Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.
Section 2 . Discussion
[1] Auf Wunsch des Antragsstellers kann eine Aussprache entfallen.
[2] Ansonsten hat der Gouverneur zeitnah zur Einreichung des Antrags eine Aussprache zu eröffnen, welche im Normalfalle 96 Stunden dauert.
[4] Vor Beginn der Aussprache wird dem Antragssteller noch Gelegenheit geben, sich zur seinem Antrag zu äußern.
[3] Die Dauer einer Aussprache kann vom Gouverneur bei Bedarf angemessen verlängert oder verkürzt werden, oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder fordern.
Section 3 . Votes
[1] Zeitnah zum Ende der Aussprache hat der Gouverneur die Abstimmung einzuleiten, die öffentlich durchgeführt wird und 96 Stunden dauert.
[2] Beim vorzeitigen Erreichen einer unumstößlichen Mehrheit oder im Falle, dass alle Mitglieder der Popular Assembly abgestimmt haben, kann der Gouverneur eine Abstimmung vorzeitig beenden.
[3] Eine Abstimmungsfrage muss so gestellt sein, dass sie mit „Aye“, „Nay“ oder „Abstention" eindeutig zu beantworten ist.
[4] Die Popular Assembly entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
[5] Wir während der Abstimmung eine Stimme verändert, so wird diese als ungültig gewertet
[5] Eine aktive Enthaltung wird ebenso wie die Passiven und ungültigen Stimmen nicht für das Endergebnis gewertet.
Section 4 . Questioning
[1] Jedes Mitglied des Hauses hat das Recht Anfragen an die hybertinische Regierung zu richten.
[2] Dies Anfragen sind durch das betroffene Regierungsmitglied innerhalb von fünf Tagen zu beantworten.
[3] Nachfragen durch den Antragssteller sind zulässig.
Article III - Code of Behavior
Section 1 . Etiquette
[1] Der Gouverneur wird in den Sitzungen der Popular Assembly als Mr.Governor oder Madam Governor angesprochen.
[2] Die Mitglieder des Hauses richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Gouverneur.
[2] Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder der Popular Assembly in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder des Parlaments wenden.
[3] Über die Einhaltung der Etikette und der Wortwahl wacht der Gouverneur. Der Gouverneur ahndet Verstöße mit vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.
Section 2 . Rights
[1] Alle Mitglieder der Popular Assembly haben Rederecht, es seiden dies wurde durch richterliche Bestrafung entzogen oder durch vorgesehene Sanktionen.
[2] Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Hybertina haben, kann der Gouverneur im Bedarfsfalle Rederecht erteilen, wenn dies von einem Mitglied des Hauses gewünscht wird.
[3] Ein Mitglied soll für Äußerungen, die er in der Popular Assembly tut, nicht außerhalb des Hauses verantwortlich sein.
Section 3 . Sanctions
[1] Der Gouverneur spricht eine öffentliche Verwarnung aus, wenn ein Mitglied des Hauses oder ein Besucher gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln verstößt.
[2] Der Gouverneur kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 1.500A$ verhängen.
[3] Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß ist der Gouverneur berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot bis zu zehn Tage zu erteilen.
[4] Verstößt ein Besucher der Popular Assembly gegen die Geschäftsordnung, so ist der Gouverneur ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
[5] Die Mehrheit der Mitglieder kann die vom Gouverneur verhängten Sanktionen in einer Abstimmung für unangemessen und damit nichtig erklären.
Article IV - Final Provisions
[1] Abweichungen von den Standing Orders können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dieses Hauses beschlossen werden.
[2] Der Standing Orders Act tritt mit Beschluss durch die Popular Assembly und der Verkündigung durch den Gouverneur in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.