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Claire Gerard

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1

Mittwoch, 27. Februar 2013, 17:16

S. 2013-025: Abortion Regulation Bill




Honorable Members of Congress:

Die Senatorin für Serena, Mrs. Claire Gerard, hat den folgenden Entwurf eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.

Die Antragstellerin hat das erste Wort.



Vice President of Congress


Abortion Regulation Bill


Article I - Definitions
(1) Dieses Gesetz regelt die Strafbarkeit von Abtreibungen in den USA.
(2) Dieses Gesetz ändert den Federal Penal Code.

Article II - Provisions
(1) Dem FPC wird in Chapter II, Article I folgende Section 8 beigefügt:

„Sec. 8 Abortion.
(1) Abtreibung ist jegliche Art von beabsichtigtem Schwangerschaftsabbruch beim Menschen ab dem Zeitpunkt der Nidation.
(2) Abtreibung ist ein Verbrechen der Klasse C.
(3) Abtreibung gilt abweichend von Satz 1 nicht als Verbrechen, wenn
- die Schwangerschaft oder die Geburt ein Risiko für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter darstellt, oder
- die Entstehung der Schwangerschaft auf eine Vergewaltigung folgte."

Article III – Entry into force
Dieses Gesetz erlangt Wirksamkeit gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Claire Olivia Gerard
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2

Mittwoch, 27. Februar 2013, 17:35

Mr. Speaker,

es gehört zu meinen tiefsten Überzeugungen, dass das Recht auf Leben absolut ist. Daher trat ich zuletzt für die Abschaffung der Todesstrafe ein und deswegen bringe ich auch nun gerne diesen von Seiten der Präsidentin erarbeiteten Gesetzesentwurf ein.

Ich habe mich sehr gefreut, als die Präsidentin mich bei diesem Thema ansprach und ich glaube nun, ebenso wie sie, dass es Zeit ist, diesen Entwurf einzubringen. Er definiert einen neuen Straftatbestand, wobei hier bereits eine Konsenssuche eingesetzt hat. So wird eine Abtreibung nicht bestraft, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet wird oder wenn die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung ist.

Ich hoffe auf eine konstruktive Debatte.
Claire Olivia Gerard
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3

Mittwoch, 27. Februar 2013, 17:59

Madame President,
ich muss mich doch sehr wundern.
Leben wir im Mittelalter dass der Staat sich soetwas anmaßt?
Der Antrag wird meine Zustimmung nicht finden.
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Sookie Stackhouse

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4

Mittwoch, 27. Februar 2013, 19:53

Madam President,

die Frage nach der Zulässigkeit oder jedenfalls strafrechtlichen Nichtverfolgung eines Schwangerschaftsabbruchs gehört sicherlich zu den umstrittensten und emotionalsten Themen der Politik überhaupt.

Es existiert mit der Androhung der Todesstrafe für einzelne Verbrechenstatbestände bereits eine Regelung im Bundesrecht, deren Bestand nicht auf gesellschaftlichem Konsens, sondern ausschließlich politischen Kräfteverhältnissen beruht. Und die je nach deren Änderung theoretisch einem häufigeren Hin und Her von Abschaffung und Wiedereinführung unterworfen sein könnte.

Nichts anderes erwarte ich für jedwede in der einen oder anderen Richtung radikale Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.

Vielleicht ist es bei diesem Thema, sicherlich einfacher als etwa beim Thema Todesstrafe, aber möglich, einen jedenfalls von einer breiteren gesellschaftlichen Mitte getragenen Konsens zu finden, dem schwankende Stärkeverhältnisse zwischen extremen Verfechtern eines Rechts auf Schwangerschaftsabbruch einer- sowie extremen Gegnern eines solchen Rechts auch dauerhaft nichts anhaben können.

Dieser Entwurf, das wage ich jetzt bereits vorauszusagen, wird aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als solcher Kompromiss taugen, sondern würde bei erstbester Gelegenheit wieder umgestoßen.
Sookie Stackhouse (D)


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5

Donnerstag, 28. Februar 2013, 15:00

Mr Speaker,
ich kann diesem Entwurf nicht zustimmen. So sehr ich der Meinung bin, dass das Recht auf Leben geschützt und verteidigt werden muss, so sehr bin ich überzeugt, dass dieser Entwurf zu restriktiv ist und nicht im Sinne der Selbstbestimmung der Frau.
Auch ich halte eine gesetzliche Regelung für sinnvoll und vertrete die Ansicht, dass ab einen gewissen Zeitpunkt oder unter bestimmten Bedingungen der Schwangerschaftsabbruch verboten werden sollte, aber die erste Schwangerschaftswoche ist mir dafür zu früh.

David J. Clark (D-NA)

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Claire Gerard

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6

Donnerstag, 28. Februar 2013, 20:33

Mr. Speaker,

der Entwurf macht bewusst keinen Unterschied zwischen einem Embryo, der eine Woche oder sechs Monat alt ist. Schließlich wird genau dadurch eine Definition geschaffen, was Leben ist und ab wann es schützenswert ist. Es gibt meines Erachtens kein Argument dafür, an dieser Stelle Abstufungen zu machen.
Claire Olivia Gerard
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7

Donnerstag, 28. Februar 2013, 20:42

Madam President,

ich möchte den ehrenwerten Mitgliedern des Kongresses folgenden alternativen Vorschlag zum Gesetzentwurf der Senatorin für Serena vorschlagen:
Abortion Regulation Bill

Sec. 1 Purpose and citation

(1) Dieses Gesetz ergänzt den Federal Penal Code um Bestimmungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Es soll zitiert werden als Abortion Regulation Act.

Sec. 2 Amendment of the Federal Penal Code
Dem ersten Artikel des zweiten Kapitels des Federal Penal Code wird folgende Sektion 8 angefügt:
    Sec. 8 Abortion
    (1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
    - er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine von der Schwangerschaft ausgehende Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
    - aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
    - er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
    - die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht zuzumuten ist;
    - der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
    - seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Sec. 3 Coming into force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Ich weiß, auf den ersten Blick stellt dieser wahrscheinlich weder die Verfechter von Pro-Life, noch jene von Pro-Choice zufrieden. Und ehrlich gesagt ist auch genau das gewissermaßen beabsichtigt. Denn es soll sich eben um einen Kompromissvorschlag handeln, mit dem letztlich und unter Berücksichtigung der Alternative - einem dauerhaften gesetzgeberischen Krieg zwischen beiden Gruppen, mit im Extremfall jeweils radikalen Revisionen des Gesetzes nach jeder Änderung der Mehrheiten im Kongress - zumindest leben können.

Dabei stellt der Entwurf Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich unter Strafe, und lässt davon nur zwei abgestufte Ausnahmen zu:

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn dieser entweder im Interesse von Leben und Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist, oder aus ärztlicher Sicht die begründete Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer Sexualstraftat ist und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Diese Ausnahme dürfte im Hinblick auf den ursprünglichen Entwurf wohl noch unstreitig sein.

Die zweite Ausnahme ist, dass ein Schwangerschaftsabbruch auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen oder sozialen Indikation in den ersten zwölf Wochen seit Abschluss der Nidation nicht bestraft wird.

Hier möchte ich zunächst herausstellen, dass der Entwurf solche Schwangerschaftsabbrüche weder rechtfertigt, noch billigt, er bestimmt nur, dass sie nicht bestraft werden. Sie bleiben vor dem Gesetz Unrecht, es wird nur aus Gründen der Klugheit von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen.

Und ich halte das für klug, denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen einen Schwangerschaftsabbruch wünschende Frauen sich nicht kopflos kriminellen und medizinisch möglicherweise völlig ungeschulten "Engelmacherinnen" anvertrauen, sondern einen Arzt aufsuchen, der sie zunächst umfassend über den von ihnen beabsichtigen Schritt, seine Bedeutung, Risiken und mögliche Alternativen aufklärt, und den Eingriff dann, sollten die betroffenen Frauen an ihrem Entschluss festhalten, nach ärztlicher Kunst unter vernünftigen hygienischen Bedingungen durchführt.

Denn ich denke, es ist uns allen bewusst, dass keine Strafandrohung eine aus für sie persönlich ausweglosen Gründen zum Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frau von diesem abhält. Und wenn sie mit ihrem Anliegen keinen Arzt aufsuchen kann, dann wird sie eben wer weiß was schlucken oder sich verabreichen lassen, oder wer weiß womit in ihrem Körper herumstochern oder herumstochern lassen.

Ist es das, was wir wollen, um scheinbar unser Gewissen zu beruhigen indem wir sagen können, wir hätten gesetzlich ja eine klare Position gegen Schwangerschaftsabbrüche bezogen? Ich denke nicht.

Schwangerschaftsabbrüche verhindert man in erster Linie, indem man ungewollte Schwangerschaften verhindert. Das wiederum geschieht durch rechtzeitige und umfassende Aufklärung, sowie gesicherten Zugang zu brauchbaren Verhütungsmitteln. Und in zweiter Linie, indem man ungewollt schwangeren Frauen durch arbeitsrechtliche und sozialpolitische Maßnahmen die Möglichkeit verschafft, sich trotzdem für das Kind zu entscheiden. Das Strafrecht kann erst an dritter Stelle stehen, und es hat sich auf die Sanktionierung solcher Schwangerschaftsabbrüche zu beschränken, die in der Gesamtabwägung aller Umstände und Interessen nicht mehr geduldet werden können.

Abschließend noch eine Bemerkung zur Frist von zwölf Wochen nach Abschluss der Nidation: Nach derzeitigem medizinischem Stand liegt in dieser Phase der Schwangerschaft die ungefähre Grenze, ab welcher eine Leibesfrucht außerhalb des mütterlichen Organismus theoretisch lebensfähig wird. Ist diese Grenze überschritten, sollten Schwangerschaftsabbrüche nur noch im Interesse von Leben oder Gesundheit der Schwangeren straflos bleiben.
Sookie Stackhouse (D)


Claire Gerard

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8

Donnerstag, 28. Februar 2013, 20:56

Mr. Speaker,

grundsätzlich freue ich mir über den Alternativvorschlag der Senatorin für Laurentiana.

Ich halte aber grade die in Ssec. 4, No. 2 für zynisch, da sie ein Scheinrecht schafft, und dadurch der Schwangerschaftsabbruch zwar nicht legalisiert, aber legitimiert wird. An dieser Stelle wird ungeborenes Leben zu einer potentiellen wirtschaftlichen Belastung abgewertet. Es bleiben daher Bauchschmerzen und ich wäre der Senatorin aus Laurentiana dankbar, wenn sie diesen Punkt noch mal zu klären versucht, da ich glaube, dass wir hier durchaus einen Kompromiss finden können.
Claire Olivia Gerard
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Sookie Stackhouse

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9

Donnerstag, 28. Februar 2013, 21:04

Madam President,

gerne komme ich dieser Bitte nach, und könnte mir als alternative Formulierung etwa ebenso gut:
    " ... aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen ... "
vorstellen.

Vielleicht ist das sogar in der Tat die bessere Formulierung, um das Ansinnen der Regelung auszudrücken: Die Gemeinschaft kann und will Schwangerschaftsabbrüche aus anderen als medizinischen oder kriminologischen Gründen weder rechtfertigen noch billigen, toleriert aber im Einzelfall Entscheidungen für einen Schwangerschaftsabbruch aus gewichtigen höchstpersönlichen Gründen, über die abschließend nur die betroffene Frau eine verantwortliche Entscheidung treffen kann.
Sookie Stackhouse (D)


Claire Gerard

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10

Donnerstag, 28. Februar 2013, 21:16

Mr. Speaker,

ich danke der Senatorin für Laurentiana für ihr Entgegenkommen.

Dennoch bleibt für mich die Besorgnis darüber, dass durch die entsprechende Regelung ein riesiges Schlupfloch geschaffen wird, durch das jedwede Art des Schwangerschaftsabbruchs strafffrei bleiben kann. Schließlich verlegen wir endgültige Entscheidung nur an den Arzt und wer will von einem Mediziner verlangen, entscheiden zu müssen, ob die Schwangerschaft tatsächlich so unzumutbar in die Lebensumstände der Schwangeren eingreift, dass eine Abtreibung legitim ist. Schließlich ist die Schwangerschaft an sich bereits mit drastischen Veränderungen für die Schwangere verbunden.
Claire Olivia Gerard
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11

Donnerstag, 28. Februar 2013, 21:31

Madam President,

die Entscheidung über einen straffreien Schwangerschaftsabbruch unter dieser Ausnahmeregelung liegt ganz bewusst allein bei der Schwangeren.

Denn die Überlegung ist diese: Sieht eine Frau keinerlei Möglichkeit für sich, eine Schwangerschaft auszutragen, dann wird sie diese abbrechen, oder abbrechen lassen - irgendwie, irgendwo, von irgendwem oder ganz auf eigene Faust. Mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für ihr Leben und ihre Gesundheit. Kein Gesetz kann oder wird das verhindern.

Was das Gesetz jedoch leisten kann ist, unüberlegte Schwangerschaftsabbrüche unter katastrophalen Bedingungen, durch eine Schwangere selbst oder medizinische Laien, ohne umfassende Aufklärung und Beratung, zu vermeiden.

Es kann Frauen, die zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen sind, den Weg zu einem Arzt ihres Vertrauens ebnen. Der sie darüber informiert, was ihr Vorhaben bedeutet, welche physischen und psychischen Konsequenzen es für sie haben kann, welche von ihr nicht erkannten oder vorschnell verworfenen Alternativen es vielleicht doch gibt. Und der den Schwangerschaftsabbruch, wenn sie ihn in Kenntnis aller Risiken des Eingriffs und vielleicht doch bestehender anderer Möglichkeiten zur Lösung ihrer Situation nach wie vor durchführen will, unter professionellen medizinischen Bedingungen vornimmt.

Mehr ist seitens des Strafrechts nicht erreichbar.
Sookie Stackhouse (D)


Claire Gerard

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12

Donnerstag, 28. Februar 2013, 21:44

Mr. Speaker,

ich danke der Senatorin für Laurentiana für diese Erläuterung.

Im Sinne allgemeiner Kompromissbereitschaft und der Hoffnung, dass dieses Thema überhaupt geregelt wird ziehe ich meinen Antrag zurück und unterstütze den Antrag der Senatorin für Laurentiana.
Claire Olivia Gerard
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Steve McQueen

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13

Freitag, 1. März 2013, 00:30

Madam President,
etwaige alternativ Vorschläge werden ebenfalls nicht meine Zustimmung finden.
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Freitag, 1. März 2013, 15:48

Mr Speaker,
ich möchte der Senatorin für Laurentiana ebenfalls für ihre Mühe danken und kann diesem Entwurf nur zustimmen, das wäre auch meine Stoßrichtung gewesen.

David J. Clark (D-NA)

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Sookie Stackhouse

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15

Freitag, 1. März 2013, 16:07

Madam President,

ehe es untergeht, hier die überarbeitete Fassung des Entwurfs mit veränderter Definition einer Notlagenindikation:

Abortion Regulation Bill

Sec. 1 Purpose and citation

(1) Dieses Gesetz ergänzt den Federal Penal Code um Bestimmungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Es soll zitiert werden als Abortion Regulation Act.

Sec. 2 Amendment of the Federal Penal Code
Dem ersten Artikel des zweiten Kapitels des Federal Penal Code wird folgende Sektion 8 angefügt:
    Sec. 8 Abortion
    (1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
    - er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine von der Schwangerschaft ausgehende Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
    - aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
    - er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
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Freitag, 1. März 2013, 16:10

Madam President,
nach dem ich mich...mit dem Thema beschäftigt habe...revidiere ich meine ablehnende Handlung.
Bis zur Abstimmung werde ich wissen, ob ich dem Entwurf zustimme, jedenfalls werde ich ihn nicht blockieren.
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Frankie Carbone

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Freitag, 1. März 2013, 17:22

Madam President,

meine Frage richtet sich an Senator Stackhouse und betrifft Ssec. 8.4:

gehe ich richtig in der Annahme, dass alle vier Tatsachen gegeben sein müssen und erst dann ein Schwangerschaftsabbruch als straffrei gilt?
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18

Freitag, 1. März 2013, 17:27

Madam President,

die von dem ehrenwerten Senator für Assentia geäußerte Annahme ist richtig: Ein nicht nach Sek. 8, SSek. 3, gerechtfertigter Schwangerschaftsabbruch ist nach dem Entwurf nur dann nicht strafbar, wenn alle vier in SSek. 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
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Percival Nunokawa

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19

Samstag, 2. März 2013, 16:02

Mr. Speaker,

der Vorschlag von Senator Stackhouse findet in dieser Form meine Zustimmung.
Perry Nunokawa
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Frankie Carbone

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20

Samstag, 2. März 2013, 17:39

Madam President,

ich danke Senator Stackhouse für die Klarstellung. Diesem Entwurf kann ich in dieser Form zustimmen.
Frankie Carbone
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