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Donnerstag, 13. November 2008, 22:11

Customs Duty Bill

Ich beantrage Aussprache und Abstimmung.

Customs Duty Bill

ARTICLE I - DUTIES

Section 1 - Export of Cargo

(1) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Rohstoffe werden mit Ausfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.
(2) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Zwischenprodukte werden mit Ausfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.

Section 2 - Import of Cargo
Im Ausland erworbene oder produzierte Fertigprodukte werden mit Einfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.

Section 3 - Definitions
(1) Rohstoffe sind alle Güter, die aus keinem anderen Vorprodukt hergestellt worden sind.
(2) Zwischenprodukte sind Güter, die aus anderen Vorprodukten hergestellt worden sind oder zu anderen Gütern weiterverarbeitet werden können, selbst aber nicht von der Bevölkerung gekauft werden.
(3) Fertigprodukte sind Güter, die von der Bevölkerung gekauft werden.
(4) Erfüllt ein Gut nach vorherigen Regeln mehrere Klassifikationen, so ist es grundsätzlich als das höherwertige Gut zu klassifizieren; die betroffene zollpflichtige juristische Person muss in diesem Fall glaubhaft die Verwendung als minderwertiges Gut erklären.

ARTICLE II - ORGANIZATION

Section 1 - Executing Authority

(1) Mit der Durchsetzung der Regelungen nach Article I ist das Department of Trade and Treasury als Institution und der dem Department vorstehende Secretary als Person beauftragt.
(2) Die Federal Reserve Bank und ihr technischer Betreiber sind dazu verpflichtet, dem Department of Trade and Treasury Amtshilfe zur Erledigung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu leisten.

Section 2 - Method of Payment
(1) Die Zölle nach Article I sollen vom Department of Trade and Treasury auf automatisiertem Wege eingetrieben werden.
(2) Steht ein automatisiertes System nicht zur Verfügung oder arbeitet es offenkundig fehlerhaft, sind die von diesem Gesetz betroffenen Unternehmen verpflichtet, dem Department of Trade and Treasury bis zum Monatssiebten sämtliche im vergangenen Monat getätigten Importe und Exporte, die nach nach Article I zu verzollen sind, nachzuweisen.

Section 3 - Insolvence
(1) Ist eine juristische Person nicht imstande, die erhobenen Zölle zu zahlen, so kann die Federal Reserve Bank im Auftrage des Department of Trade and Treasury solange alle Kontoeingänge einziehen, bis die Schuld beglichen ist, oder auch Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte im Wert der (Rest-) Schuld konfiszieren.
(2) Auf Zollschulden nach diesem Gesetz fallen monatlich 10% Zinsen an.
(3) Weiterhin gelten die Bestimmungen des Federal Debt Refund Act.

ARTICLE III - EXCEPTIONS
(1) Nicht von diesem Gesetz betroffen ist der Handel mit Ländern, mit denen die Vereinigten Staaten durch völkerrechtliches Abkommen die Anwendung von Zöllen gegenseitig ausgeschlossen haben.
(2) Sieht ein völkerreichtliches Abkommen der Vereinigten Staaten mit einem anderen Land ermäßigte Zölle oder eine Meistbegünstigung vor, so ist das Department of Trade and Treasury ermächtigt, die Höhe der Zölle nach Article I Section 1 und 2 abweichend durch Verordnung festzusetzen.

ARTICLE IV - FINAL PROVISION
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Präsidenten, frühestens aber am 1. Dezember 2008 in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member