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der ihnen vorliegende Entwurf definiert Regeln für Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden, ergänzt und verdeutlicht dadurch die in der Verfassung dafür vorgesehen - dort jedoch sehr wage gehaltenen - Bestimmungen.
Grundsätzlich ist damit eine Durchsuchung und/oder Beschlagnahme nur mit richterlichem Beschluss möglich, sofern keiner der in Rule 33, Sub-Rule 2 zwingenden Gründe vorliegt. Es wird definiert welchen Umfang ein solcher Beschluss haben kann und wer berechtigt ist ihn zu beantragen und auszustellen. Es werden zudem Regelungen für die praktische Durchführung getroffen.
Damit wird eine klare Linie gezogen, was die Strafverfolgungsbehörden dürfen und was sie nicht dürfen.
Für Fragen stehe ich zur Verfügung. Da der Entwurf in enger Zusammenarbeit mit Congressman Clark entstanden ist, steht dieser sicher ebenfalls für Fragen zur Verfügung.
Eine erste Anmerkung: Wir sollten berücksichtigen das Objekte vermietet sein könnten und dann die Zustimmung des Eigentümers zur Durchsuchung nicht ausreichend sein sollte, sondern auch die des Besitzers.
ein interessanter Punkt, der aber nicht nur für Gemietetes relevant ist, sondern auch für legal und illegal "Geborgtes". Wie weit würden Sie dem Eigentümer in letzteren Fällen die alleinige Entscheidung zugestehen?
der Entwurf findet meine Zustimmung. Bei Sec. 34, wäre es gegebenfalls nicht sinnvoll, auch "Gefahr in Verzug" einzufügen? Sonst schränkt es die Begründung für solche Maßnahmen ein. Ich bin aber kein Strafrechtsexperte, daher weiß nicht, ob aus strafrechtlicher Sicht die aktuelle Aufzählung bereits ausreichend ist.
Madam President,
gerne möchte ich dem ehrenwerten Congressman from Castle Rock antworten: Die Rule 34 definiert lediglich den Zweck - oder anders gesagt den Inhalt - einer Durchsuchung. Die Voraussetzungen werden mit Rule 33 normiert.
Das berühmte Konstrukt "Gefahr im Verzuge" meint, dass eine Verzögerung der Durchführung eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter darstellen würde - dem wird insbesondere mit den Ausnahmen 2 und 3 der Subrule 2 Geltung verschafft.
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
ein interessanter Punkt, der aber nicht nur für Gemietetes relevant ist, sondern auch für legal und illegal "Geborgtes". Wie weit würden Sie dem Eigentümer in letzteren Fällen die alleinige Entscheidung zugestehen?
Mr. Speaker,
Da kein Gericht involviert ist stellt sich zunächst die Frage wer darüber befinden sollte, dass etwas illegal geborgt ist. Ich spielte aber an auf Wohnungen und ich denke hier ist regelmäßig einigermaßen klar wem sie gehören und auch wer darin wohnt. Ich denke ganz allgemein müsste man vielleicht definieren dass bei zur Vermietung angebotenen Objekten auch der Mieter zustimmen muss?
was ist mit Hausbooten?
Was ist mit der Top-Elite, von denen manche gar in einem Flugzeug wohnen und nur zum Tanken und Feiern landen - und falls Sie meinen, sowas gäbe es nicht: Ich kenne drei solcher Leute im Club der Schwarzen Karte.
Die Gründe zur Abweichung eines Gerichtsentscheides sind meiner Ansicht nach viel zu offen formuliert. Das Recht auf Privatsphäre ist ein wichtiges Recht welches wir nicht leichtfertig opfern dürfen.
Madam President,
was würde der ehrenwerte Senator for Assentia denn "konkreter" formulieren wollen, ohne dass wir gleich in die Not kommen, seitenlange Listen von Beispielfällen aufnehmen zu müssen?
David J. Clark (D-NA) 52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC
einige Kollegen haben zwar angemerkt, was Sie nicht möchten, haben aber leider nicht gesagt, was sie konkret ändern wollen. Da uns die Zeit davon läuft, bleibe ich bei meinem Ursprungsentwurf und würde den gerne zur Abstimmung stellen. Kleine Korrekturänderungen können die Kollegen bekanntlich später immer noch einbringen.
es gib nunmal Fälle in denen das nicht notwendig oder zeitlich vertretbar ist. Nach ihrer Forderung müsste der Secret Service für jeden Besucher am Eingang des Weißen Hauses, der durchsucht wird, einen Richter bemühen.