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Freeland Administration Act
Freeland Law Archive
Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande
Inkraftgetreten am 7. August 2015
Geändert am:
-/-
Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande
Section 1 [Basics / Les Généralités]
(1) Der Freistaat Freeland gliedert sich in die Counties Garonnac, Cóte de Morbinaux, Varon, Isle of Gareth und Gold Coast. Die Staatsregierung soll eine Landkarte mit den Grenzen der Counties veröffentlichen.
(2) Statt der albernischen Bezeichnung „County“ ist auch die Verwendung des barnstorvischen Begriffs „Département“ zulässig.
Section 2 [The Commissioner / Le Préfet]
(1) Jedem County steht ein Commissioner (in barnstorvischer Sprache „Préfet“) vor. Der Commissioner vertritt seinen County gegenüber den Gemeinden, der Staatsregierung und dem Bund.
(2) Der Commissioner bestimmt per Dekret die Hauptstadt und das Motto seines Countys. Die Dekrete der Commissioners sollen in der Staatsbibliothek veröffentlicht werden.
(3) Die Commissioners bilden gemeinsam die Commission, die für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig ist. Sie tagt ständig und öffentlich in der Staatshauptstadt. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Amtsträger wählen. Die Commission tagt unter dem Präsidium des Governors, der in der Commission Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht genießt.
Section 3 [Election of the Commissioner / Élection des Préfets]
(1) Die Commissioners werden jeweils in den Monaten März und September gewählt. Für die Durchführung der Wahl ist eine von der Staatsregierung bestimmte Behörde zuständig.
(2) Wahlberechtigt und wählbar ist bei der Wahl eines Commissioners in einem County, wer am ersten Tag des Wahlmonats
a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
b) die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und
c) seinen Hauptwohnsitz in dem County genommen hat, in dem die Wahl stattfindet.
(3) Wer im Laufe des Wahlmonats die astorische Staatsbürgerschaft verliert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für diese Wahl. Wer im Laufe des Wahlmonats seinen Hauptwohnsitz aus dem County verlegt, in dem er wahlberechtigt ist, erhält das Wahlrecht und die Wählbarkeit in dem County, in dem er seinen neuen Hauptwohnsitz nimmt, soweit der neue Hauptwohnsitz innerhalb des Freistaats Freeland liegt. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes mit Wechsel des Countys ist von wahlberechtigten Personen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wer in einem County wählt oder für das Amt eines Commissioners kandidiert, obwohl sein Hauptwohnsitz nicht in diesem County liegt, macht sich des Wahlbetrugs schuldig.
(3) Die Wahl der Commissioners erfolgt nach den folgenden Vorgaben:
a) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat die Wahl innerhalb der ersten fünf Tage des Wahlmonats öffentlich anzukündigen. Sie hat dabei eine Liste der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach den Counties, zu veröffentlichen. Änderungen an der Liste der wahlberechtigten Personen sind unverzüglich öffentlich bekanntzugeben.
b) Kandidaturen für das Amt eines Commissioners sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ende des zwölften Tages des Wahlmonats möglich.
c) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat im Anschluss die zugelassenen Kandidaturen öffentlich bekanntzugeben. Gegen die Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen ist Einspruch binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe gegeben. Im Anschluss steht der Rechtsweg offen.
d) Die Stimmabgabe ist vom achtzehnten bis einschließlich dem fünfundzwanzigsten Tag des Wahlmonats möglich.
e) Im Anschluss hat die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde das Ergebnis der Wahlen in den Counties binnen drei Tagen öffentlich bekanntzugeben. Gewählt ist in einem County, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gibt es nur einen Kandidaten, so ist die Wahloption „No“ / „Non“ verfügbar zu machen.
f) Gegen das Wahlergebnis ist Einspruch bei der Wahlbehörde binnen drei Tagen nach der Verkündung des Ergebnisses gegeben. Bei ablehnendem Bescheid steht der Rechtsweg offen.
(4) Die neu gewählten Commissioners treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt. Sie schwören vor der Staatsversammlung den für Beamte des Freistaats in der Verfassung vorgesehenen Eid.
(5) Finden sich in einem County keine Kandidaten für die Wahl des Commissioners, so entfällt die Wahl in diesem County und das Amt des Commissioners bleibt vakant. Hat ein County nur einen Einwohner, der die Kriterien für die Wählbarkeit erfüllt, so kann dieser sich jederzeit selbst zum Commissioner des Countys durch öffentliche Bekanntgabe und Ableistung des Amtseides vor der Staatsversammlung erklären. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Commissioners in dem County im Amt.
Section 4 [Final provisions / dispositions finales]
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Freeland Administration Act vom 20. Oktober 2009 seine Gültigkeit.