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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 16. Januar 2010, 11:10

Regulation of Traffic Act

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document -Attested Copy



REGULATION OF TRAFFIC ACT

Inkraftgetreten am:

16.01.2010
Unterschrieben durch President Richard D. Templeton


Geändert am:

14.04.2016
First Regulation of Traffic Act Reform Act




Regulation of Traffic Act

Section 1 - General
Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des Straßenverkehrs in den Vereinigten Staaten von Astor, insbesondere auf staatlichen Highways und anderen Bundesstraßen.

Section 2 - Designation of Roads
Folgende Bezeichnungen sollen für die einzelnen Straßen gelten:
(1) "Interstate Highways (Freeways)" für nationale (landesweite) Autobahnen.
(2) "Highways" für nationale (landesweite) Landstraßen.

Section 3 - General Traffic Regulations
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer ist zur Einhaltung der Verkehrsregeln und zur Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer verpflichtet.
(2) Zum Führen eines Fahrzeugs ist ein jeder berechtigt der das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine gültige Fahrerlaubnis seines Heimatstaates besitzt.
(3) Es dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen.
(4) Grundsätzlich gilt in Astor Rechtsverkehr.
(5) Die laut dem "Manual of Traffic Signs", welches als Appendix I dem Gesetz angefügt ist, ausgewiesenen Verkehrszeichen, Signalanlagen und Fahrbahnmarkierungen sind bindend.
(6) Personen, die gegen die Verkehrsregeln verstoßen können mit einer Fine von 10 USD bis zu 5.000 USD belegt werden, über die die zuständige Kontrollbehörde im Einzelfall oder nach einheitlichen Kriterien bestimmen kann. Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße können zudem als Übertretungen oder Vergehen der Klasse D des Federal Penal Code geahndet werden. Andere strafrechtliche Verfolgung bleibt unberührt.

Section 4 - Special Arrangements
(1) Für Fahrzeuge der öffentlichen Sicherheitsbehörden und Rettungsdienste gelten die Verkehrsregeln in eingeschränktem Maße, wenn sie sich im Einsatz befinden. Die Verletzung von Verkehrsregeln ist für diese Fahrzeuge erlaubt, wenn es zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung von Menschenleben nötig ist.
(2) Für die Eskortierung von öffentlich bedeutsamen Personen (z.B. Angehörigen der Bundes- oder einer Staatsregierung) können unter Berücksichtigung der Gefährdung der betreffenden Person Straßensperren errichtet werden, um eventuelle Gefahren abzuwehren.

Section 5 - Astorian Highway Police
Die polizeiliche Überwachung der Bundesstraßen und sonstiger Straßen auf Ersuchen der Bundesstaaten obliegt der Federal Highway Police, die als Teil des Federal Bureau of Investigation geführt wird.

Section 6 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Section 6 – Pollution Limitation
(1) Für Fahrzeuge
1. mit unter 3,5t Gesamtgewicht oder
2. höchstens zwei Rädern und einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 28 mph
gelten folgende Obergrenzen:
a) Emission von Kohlenstoffmonooxid: 2000 mg/km,
b) Emmission von Kohlenwasserstoffen: 200 mg/km,
c) Emission von Stickoxiden: 500 mg/km,
d) Teilchen mit aerodynamischem Durchmesser < 10 µm (Feinstaub): 40 mg/km,
e) Lärm bei einer Geschwindigkeit von 28 mph: 60 db.

(2) Für sonstige Fahrzeuge gelten folgende Obergrenzen:
a) Emission von Kohlenstoffmomooxid: 4.500 mg/km,
b) Emmission von Kohlenwasserstoffen: 600 mg/km,
c) Emission von Stickoxiden: 1.300 mg/km,
d) Teilchen mit aerodynamischem Durchmesser < 10 µm (Feinstaub): 200 mg/km,
e) Lärm bei einer Geschwindigkeit von 80 mph: 70 db.

(3) Die in den Sections 1 und 2 bestimmten Obergrenzen dürfen Fahrzeuge überschreiten, wenn
a) sie vor dem 01. Oktober 2016 produziert wurden, aber nur bis zum 01. Oktober 2023,
b) sie durch die zuständige Bundesbehörde aufgrund von historischer Wertigkeit und Erhaltungswürdigkeit eine Ausnahmegenehmigung erhalten,
c) sie Sonderfahrzeuge der Streitkräfte des Bundes oder der Nationalgarde eines Staates sind, bei denen die Einhaltung der Obergrenzen aus technischen Gründen nicht möglich ist,
d) sie besonderen Leistungsanforderungen genügen müssen und deshalb durch die zuständige Bundesbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Ausnahmegenehmigungen können bezogen auf den Einzelfall oder den Bautyp bezogen sein.
(4) Fahrzeuge, die nach dieser Bestimmung in Einklang mit den Obergrenzen stehen, sind durch ein amtliches Signet zu kennzeichnen, das am Kennzeichen anzubringen ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob sie den Obergrenzen genügen, gemäß Sec. 3, Alt. a vorübergehend freigestellt oder gemäß Alt. b-d eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung besitzen. Zur Kennzeichnung kann die zuständige Bundesbehörde Untersuchungsverfahren vorschreiben.
(5) Das Fehlen einer Kennzeichnung nach Ssc. 4 oder das Führen einer ungültigen Kennzeichnung ist ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln.

Appendix I: Manual of Traffic Signs
Manual of Traffic Signs