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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 16. Januar 2010, 18:30

Nuclear Strike Act

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document -Attested Copy



NUKLEAR STRIKE ACT

Inkraftgetreten am:

12.01.2010
Gemäß der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
(Constitution, Article III, Section 7 (3))


Geändert am:

11.01.2015
No First Strike Act




Nuclear Strike Act

Art. I - General

Sec. 1 Purpose
Dieses Gesetz regelt Angriffe mit Nuklearwaffen durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten.

Sec. 2 Definitions
(1) Eine Nuklearwaffe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Maschine, die durch Kernspaltung oder Kernfusion ihre zerstörerische Wirkung entfaltet.
(2) Eine verbündete Nation im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, mit dem die Vereinigten Staaten auf vertraglicher Basis gegenseitigen militärischen Beistand vereinbart haben.
(3) Detonation im Sinne dieses Gesetzes ist der Beginn des Kernspaltungs- bzw. Kernfusionsprozesses in der Nuklearwaffe.

Art. II - Nuclear Command

Sec. 1 Strike Modes
(1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Rahmen des Nuklearkommandos möglich.
(2) Ein Nuklearkommando kann nur eingerichtet werden, wenn das Territorium der Vereinigten Staaten mit einer nuklearen Waffe angegriffen wurde. Subsection (3) dieser Section bleibt zusätzlich vorbehalten.
(3) Ein Nuklearkommando kann nicht mit dem Ziel eingerichtet werden, nukleare Waffen gegen einen Staat einzusetzen, der nicht selbst im Besitz nuklearer Waffen ist, es sei denn, es kann über den berechtigten Zweifel hinaus vermutet werden, dass dieser Staat in irgendeiner Weise die Verfügungsgewalt über Nuklearwaffen besitzt. Ebenso unzulässig ist die Einrichtung eines Nuklearkommandos mit dem Ziel des Einsatzes nuklearer Waffen gegen einen Staat, der nicht Konfliktpartei oder Verbündeter einer Konfliktpartei ist, von der eine ernstzunehmende, nicht anders abwendbare Bedrohung für die Sicherheit der Vereinigten Staaten ausgeht.

Sec. 2 Institution of Nuclear Command
(1) Um das Nuklearkommando einzurichten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Befehl erlangt Gültigkeit, wenn seine Erteilung vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde, dem Präsidenten des Kongresses oder dem Vizepräsidenten des Kongresses bestätigt wurde.
(3) Mit der Bestätigung gilt für die Streitkräfte DEFCON 1. Die Sicherheitsbehörden sind aufzufordern, die Bevölkerung auf einen Krieg mit Nuklearwaffen vorzubereiten.

Sec. 3 Duration
(1) Das Nuklearkommando ist unverzüglich aufzuheben, wenn
1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation sechzig Stunden vergangen sind,
2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
(2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.

Art. III - Nuclear Attack

Sec. 1 Order
Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.

Sec. 2 Weapon Activation
(1) Die Waffenfähigkeit der zum Einsatz kommenden Nuklearwaffe wird erst in unmittelbarer Nähe des Zieles freigegeben.
(2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
(3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.

Sec. 3 Tactical Preparations
(1) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten sind aufgefordert, sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt strategisch wichtige Ziele, von denen eine Bedrohung für den Bestand oder die Sicherheit der Vereinigten Staaten ausgehen könnte, durch Nuklearwaffen zerstört werden können.
(2) Die Streitkräfte haben ferner sicherzustellen, dass bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff eines feindlichen Staates mit Nuklearwaffen oder nach einem solchen Angriff die Vereinigten Staaten einen nuklearen Gegenschlag durchführen können.

Art. IV - Final Provisions

Sec. 1 Code Cards
(1) Der Oberbefehlshaber sowie der Bestätigende autorisieren sich durch je einen achtstelligen Buchstaben-Nummern-Code.
(2) Jeder zum Befehl oder zur Bestätigung Berechtigte hat seine Code-Karte jederzeit bei sich oder in unmittelbarer Nähe zu führen.
(3) Auf den Code-Karten sind acht Buchstaben-Nummern-Codes angegeben. Das technische System ist so zu gestalten, dass ein falscher Buchstaben-Nummern-Code zur Unbrauchbarkeit der gesamten Code-Karte führt.
(4) Jeder Träger ist bei der Aushändigung der Karten über den korrekten Code zu belehren.

Sec. 2 Exercises
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist möglichst bald nach dem Amtsantritt eines gewählten Präsidenten mit allen Beteiligten zu üben.

Sec. 3 Information of Congress
Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist in der Unterrichtung des Kongresses zu erwähnen.

Sec. 4 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.