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[Message] Verträge

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Beiträge: 3 631

Beruf: Betriebsleiter Anderson Company Ultd. Albernia / Nationaltrainer der astorischen Fußballnationalmannschaft

Wohnort: Northwood, Peninsula

Bundesstaat: Serena

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1

Mittwoch, 30. August 2006, 12:35

Vertr‰ge

Vor einiger Zeit wurden einige Verträge u.a. mit dem Gelben Reich und Albernia geschlossen. Diese Verträge standen immer in der FLG. Im Normalfall wäre ich nun befugt diese, nach dem Wiederfinden, einfach zu veröffentlichen. Dennoch möchte ich auch erstmal hier nachfragen, etwas dagegen spricht. Ich habe nichts anderes Gefunden, denn die Verträge sind nach wie vor gültig. Vielleicht wissen Sie aber etwas, was dagegen spricht. Wenn dem so ist, dann bitte ich Sie mich darauf anzusprechen. Hier die Verträge:

Zitat


Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor
und dem Gelben Reich

Präambel

Die Vereinigten Staaten von Astor und das gelbe Reich erklären hiermit ihren
Willen, durch die Schaffung vertraglicher Rahmenbedingungen die Grundlagen
für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation zu legen. Daher
schließen die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Minister
für Auswärtige Angelegenheiten, und das Gelbe Reich, vertreten durch den
Reichsminister für Auswärtige Angelegenheiten, den folgenden Vertrag.

Art. 1 - Reisebestimmungen

(1) Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf
Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen
Vertragspartners.
(2) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen
von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners
verhängt wurden.
(3) Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder
Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung
ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall
der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder
aufgehoben werden.

Art. 2 - Vertretungen

(1) Die Unterzeichnerstaaten richten in der Hauptstadt des Vertragspartners
eine ständige Vertretung ein. Für die öffentliche Zugänglichkeit der
Vertretungen ist das Gastgeberland verantwortlich. Auf dem Gelände der
Vertretung gilt das Recht des Gastlandes.
(2) Die Vertretung soll mit einem Botschafter besetzt werden. Sofern kein
Botschafter entsandt wird, ist ein Ansprechpartner für Fragen zu benennen.
(3) Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von
Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres
Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen
vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt.
Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei
strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist
dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.

Art. 3 - Status der diplomatischen Beziehungen

(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Einstufung der
diplomatischen Beziehungen zum Vertragspartner mindestens auf "neutral" zu
setzen.
(2) Herabstufungen sind dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen und
unter Einräumung einer angemessenen Reaktionsfrist anzuzeigen.

Art. 4 - Kulturelle Zusammenarbeit

(1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und der Kultur. Zu diesem Zwecke können Kommissionen
eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten gründen zum kulturellen Austausch zwischen den
Vereinigten Staaten von Astor und dem Gelben Reich einen Kulturverein
unterstützen diesen in angemessener Weise.
(3) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen
der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins
ausgetauscht werden, unterliegen nicht der Zollgesetzgebung.
(4) Eine Zusammenarbeit zwischen der kaiserlichen Akademie und den
entsprechenden Stellen in Chan-Sen wird von den Unterzeichnerstaaten
unterstützt.
(5) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages
in Eigenverantwortung.

Art. 5 - Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich sämtliche Zollgrenzen
zwischen den beiden Staaten abzubauen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Unternehmens- und
Zweigstellengründungen in den Unterzeichnerstaaten von Bürgern der
Unterzeichnerstaaten nicht zu behindern, außer in Bereichen welche durch die
Gesetze der Unterzeichnerstaaten reglementiert sind.

Art. 6 - Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag kann unter Angabe von Gründen jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in
Schriftform zu erfolgen.
(2) Im Falle der Aussetzung von Art. 1 kann der Vertrag ohne Angabe von
Gründen fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu
erfolgen.
(3) Dieser Vertrag erlangt Gültigkeit mit dem Tage der Ratifizierung durch
die Parlamente der Vereinigten Staaten von Astor und des Gelben Reichs.



Zitat

Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia

Präambel

Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kingdom of Albernia erklären hiermit ihren Willen, durch die Schaffung vertraglicher Rahmenbedingungen die Grundlagen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation zu legen. Daher schließen die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, und das Kingdom of Albernia, vertreten durch die Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten, den folgenden Vertrag.

Art. 1 - Reisebestimmungen

(1) Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners.
(2) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
(3) Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Art. 2 - Vertretungen

(1) Die Unterzeichnerstaaten richten in der Hauptstadt des Vertragspartners eine ständige Vertretung ein. Für die öffentliche Zugänglichkeit der Vertretungen ist das Gastgeberland verantwortlich. Auf dem Gelände der Vertretung gilt das Recht des Gastlandes.
(2) Die Vertretung soll mit einem Botschafter besetzt werden. Sofern kein Botschafter entsandt wird, ist ein Ansprechpartner für Fragen zu benennen.
(3) Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.

Art.3 - Kulturelle Zusammenarbeit

(1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Kultur. Zu diesem Zwecke können Kommissionen eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten gründen zum kulturellen Austausch zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia einen Kulturverein sowie eine Universität und unterstützen diese in angemessener Weise.
(3) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins ausgetauscht werden, unterliegen keinen Beschränkungen.
(4) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages in Eigenverantwortung.

Art. 4 -Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich sämtliche Zollgrenzen zwischen den beiden Staaten abzubauen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Unternehmens- und Zweigstellengründungen in den Unterzeichnerstaaten von Bürgern der Unterzeichnerstaaten nicht zu behindern, außer in Bereichen welche durch die Gesetze der Unterzeichnerstaaten reglementiert sind.

Art. 5 - Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag kann unter Angabe von Gründen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
(2) Im Falle der Aussetzung von Art. 1 kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
(3) Dieser Vertrag erlangt Gültigkeit mit dem Tage der Ratifizierung durch die Parlamente der Vereinigten Staaten von Astor und des Kingdom of Albernia.


Aldenroth und Astoria City, den 12. Juli 2004



Für das Kingdom of Albernia
Für die Vereinigten Staaten von Astor
Kimberly Stanliss
Andrew Madison
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Best regards
Dwain Anderson