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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 4. April 2009, 12:31

Federal Salary Act

Federal Salary Act

Article 1 - Generals
1) Das vorliegende Gesetz dient der Festlegung von Löhnen des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene und der Festlegung des Solds von Offizieren der Streitkräfte der United States of Astor.
2) Für die Durchführung des Gesetzes ist der Secretary of Trade and Treasury zuständig.

Article 2 -Base salary
1) Sämtliche Löhne und Besoldungen in diesem Gesetz werden prozentual von in diesem Gesetz festgelegtem Grundgehalt berechnet.
2) Das Grundgehalt beträgt 750 $/month.

Article 3 -Pay scale groups
1) Es gelten die folgenden Tarifgruppen:
a) Tarifgruppe A -Regierungsmitglieder
b) Tarifgruppe B -Abgeordnete und Senatoren
c) Tarifgruppe C -Diplomatisches Personal
d) Tarifgruppe D -Offiziere der Streitkräfte
e) Tarifgruppe E -Angestellte bundespolizeilicher Behörden
f) Tarifgruppe F -Sonstige

Article 4 -Group A
1) Der Tarifgruppe A gehören der Präsident und der Vizepräsident der USA, sowie die Mitglieder des Regierungskabinetts, die Secretarys der Departments, an. Sie zerfällt in die Abschnitte AI-AIII.
a) Besoldung nach AI (80% des Grundgehalts) gilt für: Secretaries, als Leiter der Obersten Bundesbehörden (Departments)
b) Besoldung nach AII (90% des Grundgehalts) gilt für: Vice President of the United States
c) Besoldung nach AIII (100% des Grundgehalts) gilt für: President of the United States
2) Stehen der President oder der Vice President in ihrer Funktion gleichzeitig einem Department vor, so entfällt einer weitere Besoldung nach AI.

Article 5 -Group B
1) Der Tarifgruppe B gehören Abgeordnete des Repräsentantenhauses und die Mitglieder des Senats an. Sie zerfällt in die Abschnitte BI-BIII.
a) Besoldung nach BI (55% des Grundgehalts) gilt für: Abgeordnete des Repräsentantenhauses und Senatoren im Senat
b) Besoldung nach BII (58% des Grundgehalts) gilt für: President of Senate
c) Besoldung nach BIII (60% des Grundgehalts) gilt für: Speaker of the United States House of Representatives
2) Bezieht ein Senator Besoldung nach BII, so entfällt eine Besoldung nach BI.
3) Bezieht ein Abgeordneter Besoldung nach BIII, so entfällt eine Besoldung nach BI.
4) Bezieht ein Abgeordneter oder Senator Sold nach Tarifgruppe A und B, so vermindert sich der nach Traifgruppe B auszuzahlende Sold um 50%.

Article 6 -Group C
1) Der Tarifgruppe C gehört diplomatisches Personal an. Sie zerfällt in die Abschnitte CI-CIII.
a) Besoldung nach CI (28% des Grundgehalts) gilt für: Botschafter ab Ernennung
b) Besoldung nach CII (33% des Grundgehalts) gilt für: Botschafter mit halbjähriger Dienstzeit
c) Besoldung nach CIII (38% des Grundgehalts) gilt für: Botschafter mit einjähriger Dienstzeit
2) Anspruch auf eine Besoldung nach Tarifgruppe C haben nur solche Botschafter, die dem Secretary of State einmal pro Monat einen schriftlichen Bericht vorlegen.
3) Der Secretary of Trade and Treasury hat vor Veröffentlichung der Gehaltsliste den Secretary of State über den ordentlichen Eingang der schriftlichen Berichte zu befragen.

Article 7 -Group D
1) Der Tarifgruppe D gehören Mitglieder der Streitkräfte an. Sie zerfällt in die Abschnitte DI-DXII.
a) Besoldung nach DI (15% des Grundgehalts) gilt für: 2nd Lieutenant (Army, AirForce, Marines), Ensign (Navy)
b) Besoldung nach DII (17% des Grundgehalts) gilt für: 1st Lieutenant (Army, AirForce, Marines), Lieutenant junior grade (Navy)
c) Besoldung nach DIII (19% des Grundgehalts) gilt für: Captain (Army, AirForce, Marines), Lieutenant (Navy)
d) Besoldung nach DIV (21% des Grundgehalts) gilt für: Major (Army, AirForce, Marines), Lieutenant Commander (Navy)
e) Besoldung nach DV (23% des Grundgehalts) gilt für: Lieutenant Colonel (Army, AirForce, Marines), Commander (Navy)
f) Besoldung nach DVI (24% des Grundgehalts) gilt für: Colonel (Army, AirForce, Marines), Captain (Navy)
g) Besoldung nach DVII (26% des Grundgehalts) gilt für: Brigadier General (Army, AirForce, Marines), Rear Admiral (lower half) (Navy)
h) Besoldung nach DVIII (27% des Grundgehalts) gilt für: Major General (Army, AirForce, Marines), Rear Admiral (upper half) (Navy)
i) Besoldung nach DIX (28% des Grundgehalts) gilt für: Lieutenant General (Army, AirForce, Marines), Vice Admiral (Navy)
j) Besoldung nach DX (30% des Grundgehalts) gilt für: General (Army, AirForce, Marines), Admiral (Navy)
k) Besoldung nach DXI (32% des Grundgehalts) gilt für: Joint Chiefs of Staff, unabhängig vom getragenen Dienstgrad.
l) Besoldung nach DXII (34% des Grundgehalts) gilt für: General of the Army (Army), General of the Air Force (Air Force), Fleet Admiral (Navy) oder General of the Corps (Marines)
2) Bezieht ein Soldat Besoldung nach DXI so entfällt eine weitere Besoldung für den getragenen Dienstgrad.
3) Soldaten, die Anspruch auf eine Besoldung nach Tarifgruppe D haben, erhalten den Ihnen zustehenden Sold in voller Höhe, wenn sie wenigstens einmal im Monat aktiv durch das Department of Defense eingesetzt wurden. Bei Soldaten, die nicht gemäß dieses Artikels eingesetzt wurden, verringert sich der Sold um 1/3.
4) Mitglieder der Besoldungsgruppe DXI und DXII haben nur Anspruch auf Besoldung, wenn sie dem Secretary of Defense einen monatlichen Aktivitätsbericht vorlegen.

Article 8 -Group E
1) Der Tarifgruppe E gehören Angestellte bundespolizeilicher und informationsdienstlicher Behörden an. Sie zerfällt in die Abschnitte EI-EIII.
a) Besoldung nach EI (15% des Grundgehalts) gilt für: Agenten des Central Intelligence Service, Agenten des Federal Bureau of Investigations, Agenten des Military Intelligence, Agenten des National Observation Bureau, Agenten des Secret Service, Deputy Marshals des US Marshal Service, Agenten der US Customs and Border Protection.
b) Besoldung nach EII (20% des Grundgehalts) gilt für: Deputy Directors des Central Intelligence Service, Deputy Directors des Federal Bureau of Investigations, Deputy Directors des National Observation Bureau, District Marshals des US Marshal Service.
c) Besoldung nach EIII (25% des Grundgehalts) gilt für: Director des Central Intelligence Service, Director des Federal Bureau of Investigations, General Commander of the Military Intelligence , Director des National Observation Bureau, Director des US Marshal Service, Director des Secret Service, Commissioner of the US Customs and Border Protection.
2) Wird ein Angestellter in einer höheren Abschnittsgruppe besoldet, so entfällt eine weitere Besoldung der niederen Gruppe.
3) Anspruch auf Besoldung nach Tarifgruppe E haben nur solche Angestellten bundespolizeilicher und informationsdienstlicher Behörden, die den ihnen vorgesetzten Secretaries einen monatlichen Aktivitätsbericht vorlegen.
4) Der Secretary of Trade and Treasury hat vor der Veröffentlichung der Gehaltsliste die entsprechenden Secretaries über den ordentlichen Eingang der Aktivitätsberichte zu befragen.

Article 9 -Group F
1) Der Tarifgruppe F gehören alle sonstigen Bezugnehmer von Besoldung an, die nicht unter die Gruppen A bis E fallen. Die Tarifgruppe zerfällt in die Abschnitte FI-FV
a) Besoldung nach FI (8% des Grundgehalts) gilt für: Chief-Archivist of the USA
b) Besoldung nach FII (15% des Grundgehalts) gilt für: Director of the Electoral Office, Director of the FAA, Director of the FRA, Director of the FHA, Commissioner of the FMC
c) Besoldung nach FIII (20% des Grundgehalts) gilt für: Director of the Federeal Reserve Bank
d) Besoldung nach FIV (45% des Grundgehalts) gilt für: Solicitor General
d) Besoldung nach FV (60% des Grundgehalts) gilt für: Chief-Justice
2) Haben die unter 1) aufgeführten Personen im Besoldungsmonat keine Aktivität in ihrem Amt gezeigt, so entfällt die Besoldung für diesen Monat ohne Anspruch auf Rückzahlung.

Article 10 -Day of Payment
1) Sämtliche Bezüge sind zum Ersten eines Monats für den vergangenen Monat zu bezahlen. Das Department of Trade and Treasury veröffentlicht zum Ende eines Monats eine Gehaltsliste, die alle Besoldungen desselben Monats aufführt.
2) Bestand ein Anspruch auf Besoldung nicht an jedem Tag des vergangenen Monats, sind die Bezüge wie folgt auszuzahlen:
a) Bestand Anspruch auf Besoldung an weniger als einschließlich 9 Tagen, so wird ein Viertel der zustehenden Besoldung ausbezahlt.
b) Bestand Anspruch auf Besoldung an mehr als einschließlich 10 aber weniger als einschließlich 19 Tagen, so wird die Hälfte der zustehenden Besoldung ausbezahlt.
c) Bestand Anspruch auf Besoldung an mehr als einschließlich 20 Tagen, so wird die komplett zustehende Besoldung ausbezahlt.
3) Die Auszahlung der Besoldung erfolgt ausschließlich auf ein vom Empfänger eingerichtetes Konto der Federal Reserve Bank.
4) Existiert ein Konto am Tage der Auszahlung nicht, so verfällt die Besoldung für den vergangenen Monat ohne Anspruch auf Rückerstattung.
5) Die Auszahlung hat spätestens am siebten Tag des Monats erfolgt zu haben.
6) Ist die Auszahlung nach dem siebten Tag des Monats noch nicht erfolgt, so kann nach einer vorherigen Anfrage an das Department of Trade and Treasury der Sold vor Gericht eingeklagt werden.

Article 11 - Final clause
1) Die erste Zahlung erfolgt nach dem offiziellen Start des bsEcoSim Kontensystems.
2) Die Besoldung beginnt ab dem 01. Oktober 2007
3) Mit Beginn der Zahlung gemäß Article 10, Section 1 werden alle fälligen Besoldungen ab dem 01. Oktober 2007 rückwirkend überwiesen.
4) Der Secretary of Trade and Treasury veröffentlicht nach dem offiziellen Start gemäß Article 10, Section 1 die Gehaltslisten und gibt den Termin der ersten Überweisungen bekannt.
5) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.