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Freeland

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 22:31

Freeland Abortion Act


Freeland Law Archive

Freeland Abortion Act
Loi de la Avortement


Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009
Geändert am:
-/-


Freeland Abortion Act/ Loi de la Avortement

    An Act to Legalize Abortion / Un loi pour Légalisation de la Avortement


Preamble / Préambule
Willens, die Selbstbestimmung der Frau zu fördern, die Gesundheit aller Schwangeren zu schützen und den Weg zu einer modernen und freien Gesellschaft zu ebnen, entschließt sich der Volksrat des Freistaates Freeland dazu, die Abtreibung ungeborenen Lebens unter bestimmten Bedingungen zu legalisieren und damit einen offenen und vernünftigen Umgang mit dem Mittel der Abtreibung in der Gesellschaft zu fördern.

Section 1 - General / Général
(1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen der Abtreibung im Freistaat Freeland.
(2) Der Begriff "Abtreibung" im Sinne dieses Gesetzes umfasst jegliche Arten von gewolltem Schwangerschaftsabbruch beim Menschen.
(3) Die postkoitale Empfängnisverhütung bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Section 2 - Legalization / Légalisation
(1) Die Abtreibung ungeborenen Lebens ist unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßregeln und bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards erlaubt.
(2) Die Abtreibung ist in dem Falle, dass durch die Geburt des Kindes oder den weiteren Schwangerschaftsverlauf die Wahrscheinlichkeit größter gesundheitlicher Schäden der Mutter gefährlich steigt, in jedem Falle legal.
(3) Bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft ist die Abtreibung legal. Im Falle von Subsec. 2 ist die Abtreibung auch nach der zwölften Woche der Schwangerschaft legal.
(4) In den Fällen, die nicht von Subsec. 3 genannt werden, ist eine Abtreibung illegal.

Section 3 - Care / Prise en charge
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung und unter angemessen klinischen und hygienischen Bedingungen durchgeführt werden.
(2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen. Sie muss durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt erfolgen. Vor der Abtreibung sind zwei Betreuungstermine im Abstand von mindestens sieben Tagen wahrrzunehmen.
(3) Die Betreuung der abtreibenden Frau soll im Vorfeld Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzeigen, der Patientin jedoch die Entscheidung offen lassen.
(4) Der Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs darf erst nach einer siebentägigen Bedenkzeit nach der letzten psychologischen Beratung ausgeführt werden.

Section 4 - Discrimination
(1) Keine Frau darf auf Grund einer durchgeführten Abtreibung in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
(2) Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei akuter Lebensgefahr für die Schwangere.
(3) Kein Mensch darf wegen einer Mitwirkung oder der Weigerung zur Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch diskriminiert werden, sofern keine akute Lebensgefahr für die Schwangere vorlag.

Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Freeland« (13. November 2014, 17:00)