Ladies and Gentlemen,
da dies nun unlängst öffentlich thematisiert wurde, möchte ich mich kurz zu den "Begnadigungen", die der ehemalige Präsident Gaius Libertas ausgestellt hat, äußern. Unter Anderem im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens musste sich das Justizministerium mit der Rechtmässigkeit dieser Erlasse befassen und kam zu dem folgenden, vorläufigen Ergebnis:
Die ausgestellten Begnadigungen dürften rechtswidrig und nichtig sein.
Dazu kurz als Begründung:
Rechtsgrundlage für Begnadigungen sowie für Amnestien ist der Presidential Reprieve and Pardon Act in der Fassung vom 18.10.2008, zuletzt geändert laut Federal Archive am 01.07.2010, in Verbindung mit Article IV, Sec. 1, Ssec. 7 der Verfassung der Vereinigten Staaten.
Dieses Gesetz ermöglicht es dem Präsidenten, durch eine Begnadigung "alle durch rechtskräftiges Urteil oder durch Disziplinarverfügung erteilten Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder verhangene Sanktion in eine mildere umgewandelt werden.", Sec. 3 Ssec. 2 Presidential Reprieve and Pardon Act. Das setzt Gnadenwürdigkeit voraus, den genauen Umfang bestimmt der Gnadenerlass, an den weiter keine Anforderungen gestellt werden. Anders, als teilweise vertreten, halte ich einen vorherigen Antrag für nicht zwingend nötig.
Wir sehen also, dass es mehrere Voraussetzungen gibt: Der Begnadigte muss "Gnadenwürdig" sein, dazu gibt es keine Legaldefinition. Weiter muss ein rechtskräftiges Urteil oder eine Disziplinarverfügung gegenüber dem Begnadigten eine Sanktion erteilt haben. Nur diese konkrete Sanktion kann durch einen Gnadenerlass ganz oder teilweise erlassen werden, alternativ ist eine Umwandlung in eine mildere Sanktion möglich.
Konkret heißt das: Wurde jemand durch ein rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, kann der Präsident, Gnadenwürdigkeit vorausgesetzt, diese Strafe erlassen, er kann sie auf zwei Wochen verkürzen oder sie durch eine Geldstrafe ersetzen.
Gegen die Begnadigten Tamara Arroyo und Tünde Maria Varga lag weder ein rechtskräftiges Urteil noch eine Disziplinarverfügung vor, welche eine Sanktion beinhaltet hätten. Beide Begnadigungen sind also von vornherein ohne zwingend nötige Rechtsgrundlage erlassen worden.
Anders sieht das nun bei Julian Dascombe und Adrian Testar aus. Hier aber bezieht sich der Gnadenerlass eben nicht auf ein konkretes Urteil, sondern beinhaltet einen generellen Freispruch von allen in der Vergangenheit begangenen Taten. Auch dies sieht das Gesetz nicht vor, so dass bei diesen beiden Erlassen zwar mit etwas Umdenken ein Bezug auf die Urteile möglich wäre, sich aber eben nicht aus den Erlassen ergibt, was auch diese nichtig macht.
Momentan berät das Department of Justice darüber, ob die Erlasse gerichtlich anzufechten sind oder ob hierauf verzichtet werden kann. Im Falle einer Klageerhebung müsste das entscheidende Gericht sich mit der Frage befassen, ob der Gnadenerlass greift oder nicht. Das Department of Justice ist sicher, dass jeder vernünftige Richter seine Rechtsauffassung in dieser Frage teilen dürfte. Das Gesetz ermöglicht dem Präsidenten, ein in seinen Augen falsches oder zu hartes Urteil zu mildern. Es bietet ihm aber keine Möglichkeit, einen Freibrief auszustellen und Personen vor jedweden juristischen Konsequenzen ihres Handelns bereits im Vorfeld zu befreien.