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Carter Gilman

Lawyer on a Horse

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Dienstag, 18. November 2014, 23:43

Federal Employee Pension Insurance System Bill

Mr. Speaker,

auf Bitten der Regierung beantrag ich Aussprache und Abstimmung im House über den folgenden Antrag:

FEDERAL EMPLOYEE PENSION INSURANCE SYSTEM BILL

Section 1: Fundamentals
(1) Dieses Gesetz regelt die Altersvorsorge für Bedienstete von Bundesbehörden.
(2) Für die Umsetzung dieses Gesetzes ist die Federal Pension Insurance Agency verantwortlich.
(3) Die Agency untersteht dem Department of Commerce. Ihr Leiter wird durch den Secretary of Commerce bestimmt.
(4) Alle Bediensteten einer Bundesbehörde, sowie alle Amts- und Mandatsträger des Bundes sind während ihrer Dienstzeit automatisch bei der Federal Pension Insurance Agency versichert.

Section 2: The Insured
(1) Jeder Versicherte ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr beitragspflichtig.
(2) Nach Ende der Beitragspflicht oder dem Dienstverhältnis, erhält der Versicherte bis zu seinem Lebensende einen Prozentsatz seiner durchschnittlichen Beitragsgrundlage ausbezahlt.
(3) Um Anspruch auf Zahlungen nach SSec. 2 zu erhalten,
a. muss der Versicherte mindestens 5 Jahre lang Beiträge geleistet haben;
b. darf der Versicherte in keinem Arbeitsverhältnis stehen;
c. darf der Versicherte keine Bezüge aus (bundes-)staatlichen Arbeitslosenprogrammen erhalten;
d. darf der Versicherte nicht durch ein Impeachment aus dem Amt entfernt worden sein.
(4) Der Versicherte erhält bei 35 Dienstjahren 70%, für jedes beitragspflichtige Jahr darunter um 2% weniger, für jedes darüber 1% mehr.
(5) Frühere Dienstverhältnisse bei einer Bundesbehörde sind vollständig anrechenbar.
(6) Die Auszahlung soll in der ersten Woche jeden Monats erfolgen.

Section 3: Contributions
(1) Die Beiträge zur Federal Pension Insurance sind monatlich zu entrichten.
(2) Die Beitragsgrundlage entspricht dem Monatsbruttolohn des Versichterten.
(3) Der Versicherte bezahlt 6% der Beitragsgrundlage. Dieser Betrag wird direkt abgezogen und weitergeleitet.
(4) Der Bund bezahlt 6% der Beitragsgrundlage.
(5) Überschüsse sind auf Reserve zu halten.

Section 4: Final Provisions
(1) Beitrags- und Auszahlungen sollen ab dem 1. Januar 2015 erfolgen.
(2) Den aktuellen Bundesbediensteten sollen die bisherigen Dienstjahre voll angerechnet werden. Eine Nachzahlung der Beiträge ist nicht notwendig.
(3) Die Agency erhält zur Gründung 300 Mio. $ als Reserve aus dem Bundeshaushalt.


Der Secretary of Commerce hat dazu folgende Begründung mitgeliefert:

Zitat von »Victor Runciter (SOC)«

Mr. Speaker,
Honorable Congressmen,

der vorliegende Entwurf regelt eine Rentenversicherung für alle Bundesbediensteten. Arbeitnehmer und Bund bezahlen dabei jeweils 6% des Monatsgehalts an Beiträge. Abhängig davon, wie lange ein Bediensteter beim Bund tätig war, erhält er oder sie bis zu 70% seines durchschnittlichen Monatsgehalts als Rente. Dazu gibt es noch weitere Einschränken, die in Sec. 2 SSec. 3 ersichtlich sind.

Ich übermittle hiermit noch die geschätze Belastung für das Budget:

Bundesbedienstete: 1,1 Mio.
Durchschnittsgehalt: 4.600 $ / Monat
Bundesrentner: 183.300
Maxmialsatz: 70%

Summe Rentenzahlungen: 590.226.000 $ / Monat

Beiträge (6%) durch Bediensteten und Bund:
Ergibt: 303.600.000 $ x 2 = 607.200.000 $ / Monat

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