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Frage an den Gouverneur
Sehr geehrter Herr Gouverneur Vergnon,
wie steht es mit Ihren Plänen gemäß 311 CCF eine Behörde, die ein Vereinsregester führt, zu gründen. Als Produzent des beliebten freelandischen "Farmer Billy's Bacon" kann ich Ihnen versichern, dass vermehrtes Interesse in der Wirtschaft besteht SRLs/LLCs zu gründen. Durch Schaffung einer entsprechenden Behörde könnte wir mit Sicherheit die Investitionstätigekeitt ankurbeln und so neue Perspektiven in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit unseres Bundesstaates eröffnen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Eugene Monroe
Die Frage wäre natürlich, ob der personelle Aufwand, den eine Neugründung einer Behöre mit sich bringt den Nutzen überwiegt oder ob wir dies in die bisherige Ministeriumsstruktur integrieren sollten.
Salute
Bastian Vergnon
Muss ja keine neue Behörde sein. Die Führung des Registers kann man einer bestehenden zuweisen.
Mal so in die Runde gefragt, wäre denn jemand interessiert diese Aufgabe zu übernehmen?
Ich möchtre darauf hinweisen, dass nach Sec/Art 11 (2) VSF Rechte, Aufgaben und Befugnisse einer Staatsbehörde nur per Staatsgesetz möglich sind. Dies steht womöglich im Widerspruch zu dem, was der CCF aktuell über die zu schaffende Behörde besagt.
Der CCF ist ein Staatsgesetz, und er bestimmt, dass die zuständige Behörde durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt wird. Ich denke, das müsste dem Erfordernis des Art. 11 der Staatsverfassung genügen - nicht alles, was auf Grundlage eines Gesetzes geregelt werden muss, muss in dem Gesetz selbst geregelt werden, das Gesetz kann dies auch weiterdelegieren.
Wenn sich keine freeländische Behörde findet, so denke ich, dass eine Delegierung an das Department of Trade des Bundes möglich sein müsste, das insoweit aber natürlich an das Recht Freelands gebunden wäre.
Wie kann eine Bundesbehörde ein Staatsgesetz ausführen, an das es schlußendlich nicht gebunden ist?
Der umgekehrte Weg ist nicht so selten, dass Bundesgesetze durch die Staaten ausgeführt werden, kommt oft vor, RL wie VL. Und die Konstruktion, dass Bundesbehörden Staatsgesetze ausführen, haben wir immerhin in ähnlicher Form beim Supreme Court, der auch Recht der Staaten anwendet, obwohl er selber Bundesgericht ist.
Die Konstruktion wäre daher vielleicht ungewöhnlich, aber m.E. nicht völlig absurd.
Oder wir machen das halbstaatlich (und damit halb privat): Wir gründen eine "Freeland Chamber of Commerce" als Verein der freeländischen Industrie, der aber vom Staat die Aufgabe übertragen bekommt, das Handelsregister zu führen.
Eine Handelskammer in Freeland wäre sicher interessant. Sie könnte in folgenden Bereichen tätig sein;
1. Austauch mit lokalen, astorischen und ausländischen Unternehmen fördern
2. Vertretung gegenüber dem Staat Freeland und dem Bund
3. Förderung internationaler Handelsbeziehungen
Mitglieder sollten alle LLC/SRL und Firmen andere Rechtsformen/Einzelunternehmer, die Betrieben in Freeland haben, werden können.
Eine in der Tat interessante Idee. Welche gesetzliche Grundlage wäre dafür nötig?
Salute
Bastian Vergnon
Leider ist in unsere Verfassung die Übertragung von staatlichen Aufgaben auf private Einrichtungen nicht grundsätzlich geregelt. Dies sollte vielleicht nachgeholt werden. Der 313 CCF ist aus meiner Sicht unzureichend für die Übertragung der Aufgabe an eine private Einrichtung, da er von einer Behörde spricht. Hier wäre eine Gesetzesänderung notwendig.
Außerdem sollte aus meiner Sicht in einem Gesetz geregelt werden, wer Mitglied des Vereins werden kann.
Man müsste sich auch darüber einigen, ob wir eine Zwangsverkammerung wollen (d.h. Pflichtmitgliedschaft in der Kammer für Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen), wie dies in zahlreichen RL-Staaten der Fall ist, oder ob die Mitgliedschaft strikt freiwillig bleiben sollte.
Um einer Inaktivität vorzubeugen wäre eine Zwangsverkammerung hilfreich.
Salute
Bastian Vergnon
Ich spreche mich fuer Freiwilligkeit aus. Eine Zwangverkammerung koennte auf Investoren, die von ausserhalb kommen und hier eine LLC gruenden wollen, abschreckend wirken. Diese waere nicht foerdernd fuer die weitere Akzeptanz unseres neu geschaffenen Gesellschaftsrechtes.