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Federal Employees Act
Official Document - Attested Full Text Copy
FEDERAL EMPLOYEES ACT
ENTRY INTO FORCE
Proposed by Rep. David Clark (D-NA) / The Federal Administration
Approved by the House of Representatives - August 21st, 2016
Approved by the United States Senate - September 2nd, 2016
Signed into law by President Zoey Voerman - September 7th, 2016
AMENDMENTS
Nov. 17th, 2017
FEDERAL EMPLOYEES APPOINTMENT AMENDMENT ACT
Signed into law by President David J. Clark
Mar. 31st, 2018
PARENTAL LEAVE AND MATERNAL PROTECTION ACT
Signed into law by President Matthew C. Lugo
Feb. 26, 2020
SEPARATION OF POLITICS AND SERVICE LOOPHOLES FIXING ACT
Automatically became law after being unsigned by the president for seven days
Federal Employees Act
An Act to regulate the status of the federal employees.
CHAPTER I – STATUS OF FEDERAL EMPLOYEES
Section 1 – Structure of Public Service
(1) Die Bediensteten der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Bundesrichter, sind berufen
1. in den zivilen öffentlichen Dienst (Civil Service),
2. in den militärischen öffentlichen Dienst als Soldaten (Military Service).
(2) Personen, die
a) durch den Präsidenten mit Zustimmung des Senats ernannt werden oder den Präsidenten unmittelbar beraten,
b) unmittelbar durch die Federal Judges Conference oder den Kongress, eine seiner Kammern, sein Präsidium, einen Ausschuss, einen Senator oder Repräsentanten bestellt werden,
c) Teil der Leitung einer Bundeseinrichtung sind,
d) die Leitung beraten,
e) verantwortlich für die Leitung von Abteilungen oder Programmen oder politische oder organisatorische Grundlagenentscheidungen sind oder
f) sonst des besonderen politischen Vertrauens bedürfen,
sind Bedienstete des politischen Verwaltungsdienstes (Political Service).
(3) In einem Mandatsverhältnis zum Bund stehen die Senatoren und Repräsentanten sowie der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Höhe der Besoldung.
Section 2 – Precedence of military-specific regulations
Für Bedienstete des Military Service gelten die besonderen Bestimmungen, die das Militärrecht festlegt oder erfordert vorrangig vor den Bestimmungen dieses Chapters.
Section 3 – Ban of certain officials
(1) Wird ein Bediensteter des Civil, Political oder Military Service in ein exekutives oder judikatives Amt eines Bundesstaates bestellt oder zum Senator, Representative oder Vorsitzenden des Parlaments eines Bundesstaates gewählt, ruht das Dienstverhältnis zum Bund für die Dauer dieser Tätigkeit.
(2) Wird ein Bediensteter des Civil, Political oder Military Service in ein Dienstverhältnis eines Bundesstaates berufen, das nicht zeitlich begrenzt ist, scheidet er gleichzeitig aus dem Dienst des Bundes aus. Dies gilt nicht für ein Dienstverhältnis als Reservist der Nationalgarde.
(3) Wird ein Bediensteter des Civil oder Military Service in den Political Service des Bundes berufen, ruht das Ursprungsdienstverhältnis für die Dauer der Angehörigkeit zum Political Service.
(4) Wer ein ein exekutives oder judikatives Amt eines Bundesstaates, das Amt eines Senator oder Representative oder den Vorsitz des Parlamens eines Bundesstaates innehat, kann nicht in ein Dienstverhältnis zum Bund berufen werden.
Section 4 – Governoring Rules of Employee Management
(1) Die Einstellung, Ausbildung und Qualifizierung, Arbeit, Überprüfung, Besoldung, Beförderung, Pensionierung und Entlassung von Bediensteten der Vereinigten Staaten soll, soweit sie nicht durch Gesetz geregelt ist, dem Präsidenten für den gesamten öffentlichen Dienst und, innerhalb der durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag erlassenen Bestimmungen, der Regelung durch die Leiter der Bundeseinrichtungen oder ihre Beauftragte für deren Amtsbereich obliegen.
(2) Jeder Bundesbedienstete hat das Recht, bei einer übergeordneten Stelle die Überprüfung von Anweisungen oder ihn persönlich belastenden Handlungen seines Dienstvorgesetzten zu beantragen. Soweit für eine Beschwerde im Zuge ihrer Entscheidung und Weiterführung oder durch allgemeine oder einzelfallbezogene Erklärung des Präsidenten die Zuständigkeit des Präsidenten ergibt, kann dieser die Entscheidung übertragen oder sich selbst vorbehalten.
(3) Der öffentliche Dienst der Vereinigten Staaten soll nach den Prinzipien der Effizienz und Effektivität unter fairen Arbeitsbedingungen eingesetzt und geführt werden. Die Bediensteten sind auf Treue zur Verfassung, Integrität und am öffentlichen Wohl orientierte Arbeit zu verpflichten.
Section 5 – Appointment
(1) Ernennung, Beförderung und Entlassung sind durch Urkunden unter dem Siegel der Vereinigten Staaten zu vollziehen, sie erfolgen im Einklang mit dem gesetzlichen Vorschriften durch, im Auftrag oder im Namen des Präsidenten.
(2) Nach der Übergabe der Ernennungs- oder Beförderungsurkunde ist der Ernannte durch den Präsidenten oder einen anderen Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen, ehe die Ernennung wirksam wird.
(3) Die Ernennung von Bediensteten kann den Leitern der Bundeseinrichtungen übertragen und von diesen an untergeordnete Bedienstete des Political Service delegiert werden. Sie soll nach den Grundsätzen der Beförderung oder der öffentlichen Ausschreibung unter Einbeziehung der Qualifikation und besonderer Beachtung benachteiligter Gruppen erfolgen, wenn nicht das öffentliche Interesse etwas anderes erfordert. Benachteiligungen aufgrund persönlicher Eigenschaften sind ohne sachlichen Grund ist unzulässig.
Section 6 - Retirement and Dismisal
(1) Bedienstete des Civil oder Military Service scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen der Pensionierung erfüllen. Sie können entlassen werden, wenn sie
a) die ihnen anvertrauten Aufgaben nicht oder unzureichend erfüllen,
b) das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen oder
c) aus anderen schwerwiegenden, nicht jedoch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet für die Weiterbeschäftigung sind,
d) sie um ihre Entlassung ersuchen.
(2) Bedienstete des Political Service können außerdem jederzeit ohne besonderen Grund entlassen werden.
Section 7 - Temporary Employees
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann für nur vorübergehend beschäftigte Personen, insbesondere auch Praktikanten, durch Rechtsvorschrift abgewichen werden.
CHAPTER II – WORKING TIME
Section 1 – Working Time
(1) Die Bediensteten des Civil Service leisten im Regelfall eine 40-Stunden-Woche ohne Schichtbetrieb. Soweit es die Gegebenheiten der Bundeseinrichtung oder der Tätigkeit erfordern, können Abweichungen bestimmt oder individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Auch ohne solche Sonderregelungen kann in besonderen Ausnahmefällen der Dienstvorgesetzte andere Arbeitszeiten anordnen.
(2) An Wochenenden, Feiertagen sowie an Tagen, die der Präsident durch Exekutiverlass bestimmt gilt für Bedienstete des Bundes arbeitsfrei.
Von der Arbeitsruhe können Teile der Bediensteten auf Anordnung des Leiters der betroffenen Einrichtung oder des Präsidenten ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der Wahrnehmung wichtiger Aufgaben durch diese im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Soweit ein Bediensteter mehr arbeitet, als er verpflichtet wäre, ist er für die zusätzliche Arbeitszeit zu besolden, wenn er nicht innerhalb eines Monats die entsprechende Überschreitung durch zusätzliche Arbeitszeitbefreiung reduzieren kann.
Für die Arbeit an Sonntagen ist das 1,3-fache der tatsächlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(4) Die Arbeitszeitvorschriften finden keine Anwendung auf Bedienstete des Political Service, gewählte Amtsträger und Bundesrichter.
Section 2 – Exemption from Working Time
(1) Bedienstete des Bundes werden durch ihren Dienstvorgesetzten unter Wahrung der Bezüge vom Dienst befreit
a) im Fall ihrer Erkrankung, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, wenn und insoweit die weitere Tätigkeit der Genesung entgegensteht oder die Gefahr der Ansteckung hervorrufen würde oder zur Durchführung einer medizinischen Behandlung,
b) für die Wahrnehmung von Pflichten als Reservist oder Juror,
c) zur Teilnahme an der Beerdigung früherer Kameraden oder Familienangehörigen oder als Ehrenwache einer anderen Beerdigung eines früheren Bediensteten des Militärs oder der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Staaten,
d) zur notwendigen kurzfristigen Betreuung von nahen Angehörigen wegen Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit, sofern diese Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann,
e) aus anderen Gründen, die durch Bundesrecht bestimmt oder vom Leiter der Bundeseinrichtung im Einzelfall genehmigt werden.
f) im Falle einer Schwangerschaft für je acht Wochen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin (Maternal Protection).
g) Im Falle der Geburt eines leiblichen oder der Adoption eines neugeborenen Kindes, jeweils ab Ende des Mutterschutzzeitraum, für bis zu sechszehn Wochen (Parental Leave).
(2) Aus disziplinarischen Gründen kann ein Bediensteter unter Wegfall des Besoldungsanspruchs vom Dienst vorübergehend freigestellt werden. Dies ist insbesondere zulässig, wenn eine Entlassung aus dem Dienst wahrscheinlich oder möglich, aber unangemessen hart erscheinend, ist.
(3) Für je vier Wochen bezahlter Dienstzeit erhält ein Bediensteter 2 Tage Urlaubsanspruch, der mit Genehmigung des Vorgesetzten und unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus zwingenden dienstlichen Gründen jederzeit als bezahlte, einmalige und jährlich übertragbare Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden kann.
(4) Bedienstete im Ausland oder mit Stationierung an einem anderen als dem Heimatort erhalten einen erhöhten Anspruch nach Ssec. 3 von 3 Tagen, von dem 1/3 innerhalb der Vereinigten Staaten zu nutzen ist, wenn der Vorgesetzte nichts anderes genehmigt.
Section 3 - Part-Time Employments
(1) Bedienstete können entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften, ansonsten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Leiter der betroffenen Bundeseinrichtung in Teilzeit arbeiten. Ihre Arbeitsverpflichtung reduziert sich dann entsprechend ebenso wie die ihnen zustehenden, von der Arbeitszeit abhängigen Leistungen.
(2) Teilzeitarbeit soll nur für Positionen und Tätigkeiten ausgeschlossen oder nachrangig gestattet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(3) Bei einer zeitweiligen Erhöhung der Arbeitspflicht soll auf Teilzeitbedienstete besondere Rücksicht genommen werden, soweit sie diese aus persönlichen oder familiären Gründen gewählt haben.
(4) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann ein Vollzeitbediensteter vorübergehend in Teilzeit versetzt werden.
CHAPTER III - SALARIES
Section 1 - Determination of Saleries
(1) Besoldungen nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht durch Appendix I dieses Gesetzes festgelegt worden sind, auf Basis von Appendix II durch den Präsidenten, den Leiter der betroffenen Bundesbehörde oder einen Beauftragten entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Einstufung kann auch durch Gesetz oder Organisationserlass vorgenommen werden, hierdurch können auch Richtlinien für die Einstufung für die errichtete Bundeseinrichtung vorgesehen werden. Vorgegebene Werte beziehen sich auf monatliche Werte.
(2) Die jeweiligen Congressional Committes können jederzeit die Festlegung von Besoldungssätzen auf Grundlage von Appendix II in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und eine Änderung verlangen.
(3) Die in Appendices I und II werden der alleinigen Haushaltskompetenz des Repräsentantenhauses zugewiesen und separat von diesem Gesetz erlassen oder geändert.
Section 2 - Allowances
(1) Zusätzlich zu der Besoldung erhalten Bundesbedienstete Erstattung für Aufwendungen aus dienstlicher Veranlassung in der tatsächlich anfallenden Höhe, soweit diese Aufwendungen durch Rechtsvorschrift oder den Vorgesetzten im Einzelfall genehmigt wurden.
(2) Die Bundesbediensteten erhalten Erstattung nur, soweit die Aufwendungen nicht unmittelbar durch den Bund geleistet wurden. Der Bund stellt den Bediensteten insbesondere zur Verfügung
a) Ausrüstungsgegenstände und Dienstfahrzeuge, einschließlich des notwendigen Verbrauchsmaterials,
b) die Nutzung von Transportmitteln des Bundes, insbesondere der Streitkräfte,
c) Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen der Streitkräfte und in anderen Einrichtungen nach Bedarf und Gegebenheiten,
d) Uniformen und besondere Dienstkleidung.
Die zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes, der für ihre Wartung, Reinigung und Instandsetzung verantwortlich ist. Uniformen und andere personalisierte Ausrüstungsgegenstände können Bediensteten unentgeltlich überlassen werden, wenn sie aus dem Dienst ausscheiden.
(3) Erstattungsfähig sind auch die Kosten für einen Umzug oder die Einrichtung und Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes aus dienstlichen Gründen. Dies gilt auch für die Unterbringung während einer Dienstreise. Sie gilt nicht, soweit die Unterkunft durch den Bund zur Verfügung gestellt wird.
(4) Erstattung und Leistung sind auf tatsächliche Kosten begrenzt, sie sollen nicht ohne guten Grund ein ortsübliches Maß überschreiten.
Section 3 - Compensation
Sofern ein Bediensteter des Bundes im Dienst verwundet oder getötet wurde, gewährt der Bund ihm oder seinem Ehegatten und in der Ausbildung befindlichen Kindern eine monatliche Kompensation des Einkommensausfalls, die sich an der Besoldung orientiert.
Section 4 - Provisions for Payments
(1) Die Besoldung wird monatlich in dem Umfang für das jeweilige Amt ausgezahlt, in dem sie entstanden ist. Die Bestimmungen der Appendices I und II beziehen sich dabei auf eine Beschäftigung mit voller Arbeitsverpflichtung.
(2) Wer eine Funktion kommissarisch wahrnimmt, hat für die Dauer der Wahrnehmung Anspruch auf die Besoldung, die mit der Funktion verbunden ist, unabhängig davon, ob er bereits anderweitig besoldet wird.
(3) Stehen einer Person mehrere Besoldungen zu, so verfallen alle Ansprüche abgesehen von der jeweils höchsten, sowie den Entschädigungen, die ein Bediensteter als Reservist der Streitkräfte oder einer Nationalgarde erhält.
(4) Die Besoldung ist bis zum siebten Tage eines Monats jeweils für den vorangegangenen Monat zu zahlen. Erstattungsansprüche werden gleichzeitig ausgezahlt, soweit nicht eine frühere Auszahlung aus Gründen der Billigkeit erfolgt ist.
Section 5 - Witholding of Payments
(1) Auszahlungen werden nicht vorgenommen, wenn der Empfangsberechtigte seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Dies gilt nicht für Bedienstete des Political Service und Angehörige des Military Service, die während der Erfüllung ihrer Dienstpflicht verschleppt oder vermisst werden.
(2) Auszahlungen werden reduziert um die fälligen Bundessteuern und Bundesabgaben. Sonstige Steuern und Abgaben können durch den Bund einbehalten werden, wenn er mit den erhebenden Behörden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat.
(3) Wurde in einem Monat eine höhere Auszahlung geleistet, als fällig gewesen wäre, kann eine spätere Auszahlung entsprechend reduziert werden. Reduzierungen von mehr als 1/3 sind auf mehrere Auszahlungen umzulegen.
Section 6 - Reclaim
Kommt eine Rückbehaltung in den Fällen der Sec. 4, Ssc. 3 nicht in Betracht, hat die auszahlende Stelle eine Rückzahlung zu verlangen und bei Nichterfüllung zu Gunsten des Bundeshaushalts gerichtlich einzuklagen.
CHAPTER IV - FINAL PROVISIONS
Section 1 - Authority to prescribe Rules and Regulations
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten obersten Behörden und sonstigen Bundeseinrichtungen sind unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten zum Erlass von Rules and Regulations bezüglich der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt.
Section 2 - Appendices applicable and Method of Change
(1) Die in den Appendices I und II niedergelegten Grundsätze finden frühestens ab der ersten Haushaltsperiode nach ihrem Inkrafttreten Anwendung. Der Präsident kann durch Exekutiverlass anordnen, dass die Anwendung um eine weitere Haushaltsperiode aufgeschoben wird, wenn die erforderlichen Einstufungen noch nicht vorgenommen wurden.
(2) Solange die Anwendung ausgesetzt ist, finden die bisherigen Bestimmungen zur Höhe der Besoldung (Appendices 1-3 des Federal Saleries Act) Anwendung.
Section 3 - Exemption from Presidential Authority
Soweit dieses Gesetz dem Präsidenten Aufgaben oder Rechte überträgt, sind diese auf die Behörden der Exekutive begrenzt. Für die unabhängigen Bundesbehörden tritt deren Leiter, für die Behörden der Legislative das Präsidium des Kongresses und für die Judikativbehörden die Bundesrichterkonferenz an die Stelle des Präsidenten.
Section 3 - Coming-into Force
(1) Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten treten außer Kraft:
- der Federal Saleries Act
- der The Appointment and Dismissal from Office Act
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Library of Congress« (26. Februar 2020, 22:46) aus folgendem Grund: Separation of Politics and Service Loopholes Fixing Act