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Montag, 12. Januar 2015, 00:11

Foundation of Embodiment Act

Foundation for Embodiment Act

SECTION I – General Provisions
(1) Dieses Gesetz dient der Errichtung einer Institution mit dem Namen "Foundation for Embodiment", die für die Ausgestaltung der Republic of Assentia zuständig ist.
(2) Es soll zitiert werden als "Foundation for Embodiment Act".

SECTION II –Tasks and Organisation of the University
(1) Die Foundation for Embodiment hat ihren Sitz in Fredericksburg.
(2) Die Aufgabe der Stiftung ist es, Einzelheiten der Ausgestaltung Assentias festzulegen, bevor sie in Lexika eingepflegt werden.
(3) Mitglieder der Institution sind:
a) der amtierende Governor,
b) alle ehemaligen Governors,
c) zwei von der Assembly aus ihren Reihen für sechs Monate gewählte Vertreter und
d) ein Vertreter der Asétó.
(4) Das beschließende Organ der Stiftung ist der Foundation Council, dem alle Mitglieder angehören. Nur er kann Festlegungen bezüglich der Ausgestaltung Assentias treffen.
(5) Vorsitzender des Foundation Councils ist der amtierende Governor, der die Stiftung in der Öffentlichkeit repräsentiert, die Debatten leitet und Beschlüsse veröffentlicht.
(6) Jeder Councilman der Foundation hat das Recht, Debatten im Foundation Council zu beginnen.
(7) Halbjährlich hat der Foundation Council einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vorzulegen und sich den Fragen der Deputies zu stellen.

SECTION III – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
THE REPUBLIC OF ASSENTIA