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Donnerstag, 30. April 2015, 00:22

S. 2015-061 Federal Election Bill


The Speaker of the House


Honorable Representatives!

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfs zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.

Die Abstimmung dauert gemäß Standing Rules 96 Stunden.
Sie kann vorzeitig beendet werden falls alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben
oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.




_________________________________________________
Clark
President of Congress




Federal Election Bill

ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

Sec. 1. Purpose and Title of this Act.
(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles.
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority.
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache des United States Electoral Office. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland) und ist dem Department of Justice untergeordnet.
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Director geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz.
(3) Der Director of the United States Electoral Office wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senats ernannt.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility.
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.

Sec. 5. Date of Elections.
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results.
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht das aktive Wahlrecht besitzt, oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies.
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections.
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.
(8) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so ist auf die Durchführung eines Wahlganges zu verzichten und das Ticket gilt als in stiller Wahl gewählt.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 120 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
(1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens bis zum Ablauf des 16. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort schriftlich bekanntzugeben.
(2) Ein Wahlvorschlag kann mehrere Kandidaten aufführen.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller Wähler auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies.
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections.
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.
(3) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so ist auf die Durchführung eines Wahlganges zu verzichten und das Ticket gilt als in stiller Wahl gewählt.

Sec. 3. Inauguration.
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy.
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat.
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections.
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections.
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force.
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.

David J. Clark (D-NA)

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Sonntag, 3. Mai 2015, 16:19

Nay

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Dienstag, 5. Mai 2015, 00:07


The Speaker of the House


Honorable Representatives!

Die Abstimmung ist beendet.

Es wurden bei 16 Enthaltungen
74/107 Stimmen
gültig abgegeben


Dabei wurden abgegeben:
28x Yea
46x Nay

Der Antrag ist abgelehnt.



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