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Assentian Exploitation of Ressources Act
Assentian Exploitation of Ressources Act
ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS
Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit den Ressourcen, über welche die Republic of Assentia in der bsEcoSim verfügt, durch staatliche oder private Betriebe.
(2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Exploitation of Ressources Act" (AERA) zitiert werden.
Section 2 Ressources
(1) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum der Republic of Assentia steht.
(2) Die Förderung von Ressourcen kann durch staatliche Betriebe oder durch private Unternehmer im Besitz einer Konzession erfolgen.
ARTICLE II - PUBLIC EXPLOITATION
Section 1 Public Plants
(1) Die Errichtung von staatlichen Betrieben erfolgt durch die Staatsregierung mit dem von der State Assembly hierzu bewilligten Mitteln.
(2) Die staatlichen Betriebe sind von der Staatsregierung gemäß den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit zu führen. Investitionen für Betriebserweiterungen bedürfen der Bewilligung durch die State Assembly.
(3) Die geförderten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern. Ein Export von Ressourcen ist der Staatsregierung untersagt.
Section 2 Consumer Contract
(1) Die Staatsregierung kann Verträge über die Abnahme von Ressourcen mit Unternehmen schließen.
(2) Abnahmeverträge sind öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Vertragsdauer beträgt höchstens 2 Monate.
Section 3 Profits
Die Profite der staatlichen Betriebe fließen der Staatskasse zu.
ARTICLE III - PRIVATE EXPLOITATION
Section 1 Concessions
(1) Zur Förderung von Ressourcen durch private Unternehmen bedarf es einer staatlichen Konzession.
(2) Eine Konzession beinhaltet das Recht, gegen eine Gebühr eine bestimmte Menge eines Rohstoffes fördern zu dürfen.
Section 2 Auction of Concessions
(1) Konzessionen für die im Anhang aufgelisteten Ressourcen werden durch die Staatsregierung öffentlich versteigert.
(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Unternehmen mit Sitz in Astor und einer Niederlassung in Assentia.
(3) Konzessionen werden für die Dauer von 3 Monaten vergeben. Bei der Vergabe sind Unternehmen mit Hauptsitz in Assentia solange zu bevorzugen, bis ein anderes Unternehmen ein doppelt so hohes Gebot abgegeben hat.
(4) Die Vergabe einer Konzession bedarf der vorherigen Zustimmung durch die State Assembly.
Section 3 Recurring Fee
Der Konzessionsinhaber hat monatlich eine Gebühr von 20 % der Differenz des Wertes aller geförderten Ressourcen und der Förderungskosten an die Staatsregierung zu entrichten.
Section 4 Investitions
Für Investitionen in einem konzessionierten Betrieb zur Steigerung der Fördermenge oder der Qualität, welche mit der Einwilligung durch die Staatsregierung vorgenommen werden, wird beim Verlust der Konzession eine Entschädigung durch die Staatsregierung gezahlt.
Section 5 Loss of Concession
(1) Die Konzession erlischt 3 Monate nach ihrer Erteilung.
(2) Die Konzession ist vorzeitig zu entziehen, wenn der Konzessionsnehmer die Grenzen hinsichtlich der Förderung und der Qualität überschreitet.
(3) Die Konzession kann vorzeitig entzogen werden, wenn die Gebühr nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
ARTICLE IV - FINAL PROVISIONS
Section 1 Empowerment
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Abnahmeverträge öffentlich auszuschreiben und Konzessionen öffentlich zu versteigern.
(2) Die Staatsregierung wird beauftragt, die staatlichen Betriebe gemäß den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu leiten.
(3) Die Staatsregierung wird verpflichtet, der State Assembly monatlich Bericht über ihr wirtschaftliches Handeln zu erstatten.
Section 2 Transitory Provision
Dieses Gesetz ersetzt den Assentian Economic Concessions Act.
Section 3 Entry into Force
Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Governor in Kraft.Appendix I
Schweine - Q 4 - 35 EA
Rinder - Q 8 - 4 EA
Milch - Q 8 - 90 L
Getreide - Q 9 - 740 KG
Zuckerrüben - Q 7 - 92 KG
Holz - Q 6 - 128 KG
Sand - Q 6 - 100 KG
Kupfererz - Q 9 - 100 KG
Steinkohle - Q 4 - 1328 KG