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Lilah Morgan

I am not Violet, I am Lilah.

Beiträge: 451

Beruf: Attorney

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1

Mittwoch, 8. September 2010, 17:09

Jameson ./. Director of the USEO



New Beises, Savannah - September 8, 2010

Senatoral By-Election Appeal
Hybertina August 2010 II



Bürger Gregory Jameson,
wohnhaft in 21 Jump Street, Anniston (Hybertina),
bei Gericht vertreten durch Attorney-at-Law Lilah Morgan,

legt gem. Art. II Sec. 1 Lt. a Federal Election Appeal Act (FEAA)
Einspruch gegen die zweite Nachwahl zum Senator des Commonwealth of Hybertina im August 2010 ein.

Der Einspruch ergeht aufgrund Art. II Sec. 2 Lt. a Ssec. 1 & 3 FEAA:
1. Der Einspruchsführer als wahlberechtigter Bürger bei dieser Wahl erachtet sich durch das Bundeswahlamt an der Wahl gehindert, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
2. Außerdem hat er den Verdacht, dass durch Verschulden des Bundeswahlamtes um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen worden ist, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.


Reasons:

Bei Wahlen und Nachwahlen zum Senat, die das Bundeswahlamt unter der Leitung von Director Charles Han vorgenommen wurden, wurde des Election of Congress Act das Ergebnis der Kandidaturprüfung gem. Art. I Sec. 2 Ssec. 10 Election of Congress Act (ECA) öffentlich bekanntgegeben oder aber der der öffentliche Hinweis gegeben, dass die Wahllokale geöffnet sein. Dies geschah in folgenden Fällen:

1. Senatoral Election - November 2009 (Kandidaturprüfung, Wahllokalöffnungshinweis bundesweit)
2. Senatoral Election - November 2009 (Kandidaturprüfung, Wahllokalöffnungshinweis bundesweit)
3. Senatoral Election - November 2009 (Kandidaturprüfung, Wahllokalöffnungshinweis bundesweit)
4. Senatoral Election - January 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)
5. Senatoral Election - January 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)
6. Senatoral Election - March 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)
7. Senatoral Election - March 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)
8. Senatoral Election - May 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
9. Senatoral Election - May 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
10. Senatoral Election - May 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
11. Senatoral Election - May 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)
12. Senatoral Election - July 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
13. Senatoral Election - July 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
14. Senatoral Election - July 2010 (Kandidaturprüfung & Wahllokalöffnungshinweis)
15. Senatoral Election - August 2010 (Wahllokalöffnungshinweis)

Dies sind alle Wahlen zum Senat, die das Bundeswahlamt durchgeführt und auch beendet hat, bis auf den Fall der der beanstandeten Wahl. Im Falle der beanstandeten Wahl erging weder eine öffentliche Ergebnisverkündung der Kandidaturprüfung noch ein öffentlicher Hinweis im Commonwealth oder bundesweit, dass die Wahllokale geöffnet hatten.

Bei der Senatoral Election - August 2010 - II unterblieb dies.

Dadurch, dass öffentlich nicht darüber informiert worden ist, dass die Wahllokale geöffnet hatten, kann der Beginn der Wahl und damit auch die exakte Dauer der Wahl nicht ohne weiteres überprüft werden.
Das Unterlassen des öffentlichen Hinweises, führte beim Einspruchsführer dazu, dass er von der Öffnung der Wahllokale keinerlei Kenntnis hatte. Der Einspruchsführer sieht sich hierdurch als aktiv wahlberechtigter Bürger in seinem demokratischen Rechten, nämlich in der Ausübung des aktiven Wahlrecht, beeinträchtigt.

Daher legt er hiermit Einspruch gem. Art. II Sec. 1 Lt. a FEAA ein,
um dem Supreme Court gem. Art. I Sec. 5 Ssec. 2 ECA die Möglichkeit zu geben,
die Wahl und deren Durchführung gerichtlich zu überprüfen.


Hiermit erteile ich Attorney-at-Law Lilah Morgan die Vollmacht,
mich im Wahlprüfungsverfahren rechtlich vollumfänglich zu vertreten.



Anniston, September 8th, 2010 [Gregory Jameson]
Lilah Morgan
Director of the U.S. Electoral Office

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lilah Morgan« (8. September 2010, 17:12)


US Supreme Court

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2

Mittwoch, 8. September 2010, 18:31



COURT ORDER


In dem Einspruchsverfahren von

Gregory Jameson

gegen die

Zweite Nachwahl zum Senator des Commonwealth of Hybertina im August 2010

hat das Gericht beschlossen:

1. Der Einspruch wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Eine Verhandlung über den Einspruch findet nicht statt.


Begründung:

1. Der Einspruch des Antragstellers wurde auf der Grundlage von Article II Section 1 Buchstabe a des Federal Election Appeal Act (FEAA)eingelegt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann jedoch nur Einspruch gegen die Wahl eines Präsidenten der Vereinigten Staaten oder eines oder mehrerer Mitglieder des Repräsentantenhauses eingelegt werden.
2. Bei der angegriffenen Wahl handelt es sich um die Wahl des US Senators für Hybertina. Ein Einspruch dagegen ist auf der Grundlage des FEAA nicht möglich.
3. Da der Einspruch nicht die Kriterien des Article II Sections 1 und 2 des FEAA erfüllt, konnte er vom Gericht gemäß Article II Section 3 Buchstabe a nicht angenommen und verhandelt werden


Astoria City, September, 8th, 2010

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Equal Justice under the Law

Lilah Morgan

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3

Mittwoch, 8. September 2010, 18:55

Your Honor, ich protestiere.

Art. I Sec. 1 Lt a FEAA besagt:
Dieses Gesetz regelt das Vorgehen bei einer gerichtlichen Anfechtung einer Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten, Senator der Repräsentantenhaus.

Ich ersuche das Oberste Gericht, die Entscheidung zu überdenken und das Gesetz entweder teleologisch neu auszulegen oder wegen einer ungeplanten gesetzgeberischen Lücke eine Analogie anzuwenden.
Lilah Morgan
Director of the U.S. Electoral Office

US Supreme Court

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4

Mittwoch, 8. September 2010, 20:52



REMARK


In dem Einspruchsverfahren von

Gregory Jameson

gegen die

Zweite Nachwahl zum Senator des Commonwealth of Hybertina im August 2010

gibt das Gericht folgende Hinweise:

1. Ein Protest gegen den Beschluss des Gerichts ist nicht möglich. Die Entscheidung ist endgültig.
2. Das Gericht hat sich intensiv mit dem Federal Election Appeal Act beschäftigt und festgestellt, dass die in der Library of Congress veröffentlichte Fassung mit den Fassungen im Gesetzesantrag, im Plenarprotokoll und in den Abstimmungen in Repräsentantenhaus und Senat übereinstimmen. Ein Fehler in der veröffentlichten Fassung oder bei der Übertragung auf dem parlamentarischen Weg ist somit auzuschließen.
3. Einer teleologischen Auslegung oder einer analogen Anwendung des Gesetzestextes aufgrund einer möglichen gesetzgeberischen Lücke steht nach Ansicht des Gerichts die recht eindeutige Formulierung in Article II Section 1 Buchstabe a des FEAA mit einer abschließenden Aufzählung der mittels Einspruch angreifbaren Wahlen entgegen.
4. Die Formulierung in Article I Section 1 des FEAA hat nach Überzeugung des Gerichts eher Präambel-Charakter und steht der expiziten, eindeutigen und abschließenden Regelung in Article II Section 1 im Range nach.
5. Das Gericht konnte nicht ermitteln, warum der Bundesgesetzgeber im allgemeinen Teil des FEAA auch Wahlen zum Senat aufführt, in den konkreten Regelungen diese jedoch ausschließt. Warum nur Einsprüche gegen Präsidentschafts- und Repräsentantenhaus-Wahlen geregelt wurden entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.
6. Das Gericht sieht sich jedoch nicht berechtigt und in der Lage bei einer so eindeutigen Formulierung trotz einer vermuteten gesetzgeberischen Lücke, rechtsfortbildend oder gar ersatzgesetzgeberisch tätig zu werden und hat sich daher dazu entschieden, das Gesetz eher grammatisch als teleologisch auszulegen.

Astoria City, September, 8th, 2010

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Equal Justice under the Law