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Sookie Stackhouse

U.S. President

Beiträge: 2 499

Beruf: Lawyer

Wohnort: Bon Temps / Laurentiana

Bundesstaat: -

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Freitag, 12. Juli 2013, 21:07

Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill

Madam President,

in meiner Eigenschaft als Vorsitzende des Committee on Legal and Governmental Affairs bringe ich - im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Präsidenten - nachstehenden Antrag mit der Bitte um Aussprache und Abstimmung in den Kongress ein:

Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill

Section 1 - Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass und Vollzug von Gesetzen auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts durch den Bund auf die Staaten.
(2) Es soll zitiert werden als Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act.

Section 2 - Empowerment of the States
(1) Der Bund ermächtigt hiermit die Staaten, auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen.
(2) Die Ermächtigung nach SSec. 1 erstreckt sich nicht auf Taten, die:
    - gegen den Bestand, die innere oder äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht oder die Gebräuche des Krieges;
    - von oder gegen Amtsträger oder Organe des Bundes, im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst;
    - auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln des Bundes;
    - von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland, oder über die Grenzen zweier oder mehr Staaten hinweg;
    - von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut;
    - in einem anderen Bundesgesetz als dem Federal Penal Code definiert und mit Strafe bedroht sind;
geplant, vorbereitet, versucht oder begangen werden.
(3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.

Section 3 - Subsidiarity Principle
(1) Macht ein Staat von den mit diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch, so bleiben für Straftaten in diesem Staat die Bestimmungen der entsprechenden Bundesgesetze in Kraft.
(2) In Fällen der SSec. 1 werden durch dieses Gesetz die betreffenden Staaten ermächtigt, die entsprechenden Bundesgesetze durch ihre Amtsträger und Organe selbst so auszuführen, als handelte es sich bei diesem um eigene Gesetze des betreffenden Staates. Machen die betreffenden Staaten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so werden die entsprechenden Gesetze weiterhin von den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes ausgeführt.

Section 4 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Sookie Stackhouse (D)