Tritt ein und schüttelt Chief Justice Finnegan die Hand.
Danke für Ihre Gastfreundschaft, Chief Justice. Gerne nehme ich Ihre Einladung an, mit Ihnen über einen Entwurf für ein Prozessrecht für die Verfahren vor dem Supreme Court zu sprechen.
Wie Sie dem Congress-Board entnehmen können, habe ich bereits einen Teil eines ersten Entwurfes ausgearbeitet, der bislang wie folgt lautet:
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Judicial Procedure Act
Chapter One: Jurisdiction in the United States
Article 1: Fundamentals
Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Astor wird vom Supreme Court als Gerichtshof des Bundes ausgeübt. Er hat, je nach den im konkreten Fall zu behandelnden Rechtsfragen, sowohl Bundesrecht als auch Staatsrecht anzuwenden.
Article 2: Composition
(1)Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Er wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung vom President of the United States vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch Beschluss des Senate.
(2)Nach erfolgter Bestätigung wird der Chief Justice vom President ernannt und leistet den folgenden Eid: Ñ"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
(3)Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
Chapter Two: General Provisions for all Procedures
Article 3: Initialization of the Procedure
(1)Das Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung einer Klageschrift, in Strafsachen einer Anklageschrift, beim Gericht eingeleitet. Sie muss einen formulierten Antrag über eine Entscheidung, die vom Gericht begehrt wird, und eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten.
(2)Das Gericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage/Anklage. Kommt es zum Ergebnis einer Unzulässigkeit, hat es dem Kläger/Ankläger seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Wird der Mangel nicht binnen dieser Frist behoben, ist die Klage/Anklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
(3)Kommt das Gericht zum Ergebnis der Zulässigkeit, ist die Klage dem Beklagten, in Strafsachen dem Angeklagten, zuzustellen unter Setzung einer angemessenen Frist, binnen derer Bedenken bezüglich der Zulässigkeit geltend gemacht werden können. Geschieht dies nicht, hat das Gericht durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen (writ of certiorari). Werden Zulässigkeitsbedenken erhoben, hat das Gericht diese zu prüfen und bei einer Unzulässigkeit der Klage/Anklage diese durch Beschluss als unzulässig abzuweisen, bei Zulässigkeit durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen.
Article 4: The Trial
(1)Die Hauptverhandlung wird vom Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und achtet auf die Einhaltung der Ordnung, die er nötigenfalls durch Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Verweisung aus dem Saal) durchsetzt.
(2)Die Hauptverhandlung ist öffentlich und findet in den Courtrooms im Bundesforum statt.
Article 5: Right to be heard
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Kläger/Ankläger gebührt stets das erste und dem Beklagten/Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung.
Article 6: Evidence
(1)Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
(2)Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
(3)Außer in Strafsachen bedürfen Tatsachen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
(4)Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
(5)Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.