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Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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1

Sonntag, 3. Juli 2011, 22:10

S.2011-074 Election of the House of Representatives Bill





Honorable Members of Congress:

Sen. Ashley Fox aus Assentia
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer beträgt zunächst 96 Stunden.

Bastian Vergnon
President of Congress



ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT




Section 1. Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu und bestimmt Übergangsvorschriften für das im März 2011 gewählte Repräsentantenhaus.

(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.



Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.

Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.

    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.

    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.

    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.

    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.

    (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.

    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.

    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.

    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe beginnend mit dem Divisor 1. Der Wahlvorschlag, dessen Stimmenzahl jeweils den höchsten Quotienten aufweist, erhält das Mandat. Das Divisionsverfahren ist mit so vielen Divisoren durchzuführen, wie Sitze im Repräsentantenhaus zu vergeben sind.

    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahlzu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.

    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.

    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.

    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.

    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.

    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.

    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit
    den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.

    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.

    (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den
    gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten
    vorgesehenen Eid ableisten.

    (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.

    (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art.IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nichtmöglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Section 3. Interim Regulation concerning the House of Representatives elected in March 2011.

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das im März 2011 gewählte Repräsentantenhaus auf fünf Mitglieder verkleinert.

(2) Sitze, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt sind, gelten als vakantund sind durch eine Nachwahl nach Article III, Section 5, der durch dieses Gesetz eingeführten neuen Fassung des Federal Election Act zu
besetzen. Die Nachwahl ist unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die zuständige Behörde auszuschreiben, die Frist für die Einreichung von Kandidaturen hat dabei mindestens sieben Tage zu
betragen. Die zeitliche Durchführung der Nachwahl ist so anzusetzen, dass sie fünf Tage dauert und am frühestmöglichen Sonntag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. Die nachgewählten Mitglieder des
Repräsentantenhauses sollen ihre Mandate unverzüglich nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl antreten.

(3) Fallen während der laufenden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses erneut Mandate vakant, so sind entsprechende Nachwahlen nach Article III, Section 5, der durch dieses Gesetz eingeführten Fassung des Federal Election Act durchzuführen.


Section 4. Coming-into-force.

Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Salute
Bastian Vergnon


Ashley Fox

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2

Montag, 4. Juli 2011, 19:17

Madam President.

ich muss es ohne Umschweife zugeben: die von mir selbst im September vergangenen Jahres initiierte, großangelegte Reform des Repräsentantenhauses ist gescheitert. Das Mehrheitswahlverfahren hat sich nicht bewährt, und auch nicht die erwünschten Effekte entfaltet.

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Federal Election Act kehrt das Wahlsystem zum Repräsentantenhaus daher wieder zum auch nicht immer erfolgreich, aber doch über lange Zeit zumindest einigermaßen funktionierenden Verhältniswahlrecht zurück, und vereinfacht dieses zugleich gegenüber dem Zustand vor der Reform, indem es fortan starre Listen und den Wegfall der Erststimme vorsieht. Das soll v. a. den Charakter des Repräsentantenhauses als der stärker parteipolitisch geprägten Kammer des Kongresses unterstreichen.

Zudem wird die personelle Stärke des Repräsentantenhauses neu bemessen, die bisher geltenden Dimensionen sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, zu großzügig bemessen. Zwar werden sich, Stand heute, 27 wahlberechtigte Bürger in das Wählerverzeichnis zum Repräsentantenhaus eintragen können, aber da die Vereinigten Staaten zu Wahlbeginn, sofern alle Einwanderer mit derzeit laufenden Anträgen ihren Eid leisten, 31 Bürger haben werden, werden 7 Abgeordnete zu wählen sein. Die beiden großen Parteien zusammen jedoch konnten diesmal lediglich 6 Kandidaten aufbieten.

Künftig soll das Repräsentantenhaus grundsätzlich fünf Sitze haben, und diese Zahl nur bei sehr hoher Bürgerzahl und auch dann nur sehr langsam anwachsen. Auf diese Weise soll es möglichst stets mehr Kandidaten als Sitze geben, und somit auch Nachrücker in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Die Übergangsbestimmungen betreffend den gegenwärtigen Kongress sind, angesichts der anstehenden Wahlen, bereits obsolet geworden und können gestrichen werden. Hier könnte man darüber beraten, ob und welche Übergangsvorschriften betreffend das diesen Monat zu wählende Repräsentantenhaus aufgenommen werden sollten.
Ashley Fox


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3

Montag, 4. Juli 2011, 19:26

Mister Speaker,

es ist bedauerlich, dass die Reform zu keiner Besserung geführt hat.

Ich kann mich mit der Rückkehr zur ursprünglichen Form - mit Verminderung der Sitze - anfreunden und wäre auch bereit, bereits bei der anlaufenden Wahl das neue alte Recht anzuwenden, falls wir es schaffen den Beschluss bis dahin durch zu bekommen.

Ashley Fox

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4

Montag, 4. Juli 2011, 20:05

Madam President,

den Vorschlag der ehrenwerten Congresswoman Monroe kann ich nur begrüßen und hoffe, eingedenk unserer beschaulichen Runde hier, dass es uns gelingen wird, den dafür notwendigen Zeitrahmen einzuhalten.
Ashley Fox


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5

Montag, 4. Juli 2011, 23:30

Madam President,

für den Fall, dass der von der ehrenwerten Congresswoman Monroe angeregte Zeitplan sich als realisierbar abzeichnen sollte - dazu müsste das Gesetz spätestens heute in einer Woche in Kraft treten - lege ich hier bereits folgende um die Übergangsvorschriften betreffend das aktuelle House of Representatives bereinigte Fassung meines Entwurfes vor:


ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT


Section 1. Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.

(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.

Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.

    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.

    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.

    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.

    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.

    (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.

    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.

    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.

    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe beginnend mit dem Divisor 1. Der Wahlvorschlag, dessen Stimmenzahl jeweils den höchsten Quotienten aufweist, erhält das Mandat. Das Divisionsverfahren ist mit so vielen Divisoren durchzuführen, wie Sitze im Repräsentantenhaus zu vergeben sind.

    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahlzu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.

    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.

    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.

    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.

    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.

    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.

    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit
    den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.

    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.

    (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den
    gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten
    vorgesehenen Eid ableisten.

    (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.

    (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art.IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nichtmöglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Section 4. Coming-into-force.

Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Ashley Fox


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Dienstag, 5. Juli 2011, 00:47

Honorable Members of Congress,

nachdem bisher keine Kritik am Entwurf aufkam und ich selbst beim Lesen nichts kritikwürdiges gefunden habe, beantrage ich hiermit eine Verkürzung der Aussprache.
Salute
Bastian Vergnon


Ashley Fox

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Dienstag, 5. Juli 2011, 01:03

Madam President,

ich schließe mich dem Antrag des ehrenwerten Speakers an.
Ashley Fox


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8

Dienstag, 5. Juli 2011, 10:54

Mister Speaker,

ich schließe mich dem Antrag ebenfalls an.

Charlotte McGarry

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9

Dienstag, 5. Juli 2011, 12:17

Mr. Speaker,

ich schließe mich dem Antrag an.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
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Bastian Vergnon

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10

Dienstag, 5. Juli 2011, 13:54




Honorable Members of Congress:

Nachdem 4 von 8 Mitgliedern des Kongresses einen entsprechenden Antrag unterstützen, ist die Aussprache beendet.
Der Antrag wird in der von Senator Fox geänderten Form zur Abstimmung gegeben.

Bastian Vergnon
President of Congress
Salute
Bastian Vergnon

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bastian Vergnon« (5. Juli 2011, 14:04)