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1

Sonntag, 4. März 2007, 23:17

BA 2007/03/001: Judicial Appointments Act

Zitat

United States of Astor
President of Congress
John R. Waller
Astoria City, 04th of March 2007


Der Secretary of the Treasury, Mister Merkin D. Muffley, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Donnerstag, den 08.03.2007 - 20.00 Uhr!


Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate nach den Vorschriften der Verfassung.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richter beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.

Section 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.
XV. President of the United States of Astor
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2

Montag, 5. März 2007, 22:38

Ich begrüße den Entwurf von Senator Muffley und unterstütze ihn.
Ulysses S. Finnegan jr.

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3

Montag, 5. März 2007, 23:52

Ich möchte noch hinzufügen, dass dieses Gesetz eher als Übergangslösung gedacht ist. Inhaltlich kann man diese Regelung zwar dauerhaft beibehalten, aber der Übersichtlichkeit halber könnte man sie später in eine Prozessordnung, die die Gerichtsbarkeit der VS Astor umfassend regelt, einbauen.

Die Klausel in Section 4 über die zeitliche Geltung soll ermöglichen, parallel das Gesetzgebungsverfahren und das Nominerungsverfahren des künftigen Chief Justice stattfinden zu lassen, um so Zeit zu sparen und nicht erst das Inkrafttreten dieses Gesetzes abwarten zu müssen, bevor der President seine Nominierung vornimmt.

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Mike Gabrowski

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4

Dienstag, 6. März 2007, 14:41

Ich habe auch nichts gegen den Vorschlag von Senator Muffley einzuwenden, allerdings drängt sich mir die Frage auf, warum nur der Senat befragt werden soll und nicht die Gesamtheit des Kongresses?
Mit freundlichen Gr¸flen
M. Gabrowski
Governor of Astoria State


Andriz

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5

Dienstag, 6. März 2007, 18:14

Nun,es ist so wie mit den Ministern - sie müssen lediglich von den Senatoren gebilligt werden. Diese agieren als Vertreter ihres Bundesstaates, während die Repräsentanten ohnehin eher als Vertreter ihrer Partei handeln und abstimmen.

Polit-Rentner

Avitall Bloomberg

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6

Dienstag, 6. März 2007, 18:56

Ich denke, dass ist eine vorerst praktikable Lösung und unterstütze den vorliegenden Antrag.
Avitall Bloomberg (D)
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7

Dienstag, 6. März 2007, 20:33

Zitat

Original von Mike Gabrowski
Ich habe auch nichts gegen den Vorschlag von Senator Muffley einzuwenden, allerdings drängt sich mir die Frage auf, warum nur der Senat befragt werden soll und nicht die Gesamtheit des Kongresses?


Das steht so in der Verfassung, da kommt ein einfaches Gesetz nicht gegen an.

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8

Donnerstag, 8. März 2007, 18:01

Auf Anregung eines nicht im Parlament vertretenen Bürgers möchte ich folgende Section 5 mit zur Diskussion stellen:

Zitat

Section 5
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der alte Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.

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Avitall Bloomberg

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9

Freitag, 9. März 2007, 12:24

Zitat

Original von Merkin D. Muffley

Zitat

Section 5
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterzuführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der alte Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.


Ansonsten keine Einwände.
Avitall Bloomberg (D)
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10

Freitag, 9. März 2007, 14:16

Ich würde nicht von "altem Richter" reden, sondern eher von ehemaligen oder so.
Ansonsten bin ich einverstanden.
Andrew Wilson
Governor of the State of Peninsula
Solicitor General

11

Freitag, 9. März 2007, 15:18

Sofern die Vorschläge von Senator Bloomberg und Representative Wilson mit in den vorgelegten Abschnitt eingearbeitet werden, bin ich mit dem Vorschlag einverstanden.
Nico Hamann
President of The Assembly
Vice-Chairman of the Democrats



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12

Freitag, 9. März 2007, 20:05

RE: BA 2007/03/001: Judicial Appointments Act

Also machen wir, der Zusammenfassung wegen, das folgende draus:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate nach den Vorschriften der Verfassung.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richter beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.

Section 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.

Section 5
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.

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Mike Gabrowski

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13

Samstag, 10. März 2007, 01:23

Habe ich ebenfalls keine Einwende gegen.
Mit freundlichen Gr¸flen
M. Gabrowski
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14

Samstag, 10. März 2007, 01:48

Aus rein formellen Gründen hätte ich gerne die Bestimmungen zur Geltung des Gesetzes abschließend in der letzten Section - sprich, ich bitte darum, Section 4 zu Section 5 zu machen und Section 5 zu Section 4.

Inhaltlich bin ich mit den ƒnderungen grundsätzlich einverstanden, sehe aber ein Problem: Wenn ein aus dem Amt geschiedener Richter mit dem Ausscheiden ein anderes Amt annimmt - z.B. als Congressman oder Secretary - ist seine richterliche Unabhängigkeit in einem Verfahren möglicherweise nicht mehr gegeben, zudem ist die Unabhängigkeit der Judikative nicht mehr gewährleistet. In einer solchen Situation wäre diese Passage hochgradig verfassungswidrig.
Ich schlage daher vor, sie wie folgt zu fassen:

Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (10. März 2007, 01:56)


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15

Samstag, 10. März 2007, 14:28

RE: BA 2007/03/001: Judicial Appointments Act

Wir sind dann bislang bei:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate nach den Vorschriften der Verfassung.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richter beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.

Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.

Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.

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16

Samstag, 10. März 2007, 15:12

Aber wäre ein Richter nicht wichtiger, als ein Abgeordneter oder ähnliches? Weil wenn ein Abgeordneter oder ähnliches fehlt bleiben die Geschäfte nicht liegen. Wenn ein Richter fehlt schon.
Deshalb würde ich vorschlagen, dass das Staatsamt zu Ruhen hat, bis ein neuer Richter eingeführt wurde.
Mit freundlichen Gr¸flen
M. Gabrowski
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17

Samstag, 10. März 2007, 18:10

Trotzdem wäre wohl die Unabhängigkeit bereits dann eingeschränkt, wenn der Richter das neue Amt bereits angetreten hat, selbst wenn es fürs erste noch ruht.

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Sonntag, 11. März 2007, 17:53

RE: BA 2007/03/001: Judicial Appointments Act

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Wir sind dann bislang bei:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate nach den Vorschriften der Verfassung.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richter beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.

Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterzuführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.

Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.


!!
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Sonntag, 11. März 2007, 23:49

??

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Montag, 12. März 2007, 00:33

Zitat

Original von Mike Gabrowski
Aber wäre ein Richter nicht wichtiger, als ein Abgeordneter oder ähnliches? Weil wenn ein Abgeordneter oder ähnliches fehlt bleiben die Geschäfte nicht liegen. Wenn ein Richter fehlt schon.
Deshalb würde ich vorschlagen, dass das Staatsamt zu Ruhen hat, bis ein neuer Richter eingeführt wurde.


Damit beschneiden wir aber das Grundrecht eines jeden astorischen Bürgers auf politische Betätigung. Wir können doch keinem Richter verbieten, ein politisches Amt nach seiner ordentlichen Amtszeit anzustreben, nur weil wir keinen Ersatz finden, ja den sogar im fiesesten Falle garnicht suchen.

Polit-Rentner