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The State of Laurentiana

The State of Laurentiana

Beiträge: 145

Bundesstaat: Laurentiana

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1

Samstag, 15. März 2014, 23:14

Alcoholic Beverages Act

- ATTESTED COPY -
Octavia, the 28th of November, 2017



LAURENTIANA STATE ARCHIVE

Der

Alcoholic Beverages Act

gebilligt vom General Court am 15. März 2014

ist in Kraft getreten am:

15.03.2014

gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
mit Unterzeichnung durch Gouverneur Ian Jennings


und wurde zuletzt durch den

Alcohol & Tobacco Possession Tax Amendment Act

geändert.

Alcoholic Beverages Act

Section 1 - Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit alkoholischen Getränken im Staat Laurentiana.
(2) Es soll zitiert werden als Alcoholic Beverages Act.

Section 2 - Statutory Definition
(1) Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind für den menschlichen Verzehr bestimmte Flüssigkeiten mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 0,5 Volumenprozent.
(2) Für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel und andere medizinische Präparate mit Anteilen Ethylalkohol sind keine alkoholischen Getränke im Sinne dieses Gesetzes.

Section 3 - Basic Rules
(1) Alkoholische Getränke dürfen hergestellt, ausgeschenkt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.
(2) Beim Verkauf von alkoholischen Getränken ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.

Section 4 - Age Restrictions
(1) Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.
(2) Alkoholische Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als zwölf Volumenprozent dürfen nur an Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.

Section 5 - On-Premise Sale
(1) Alkoholische Getränke dürfen zum unmittelbaren Verzehr in Betrieben des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, ausgeschenkt werden.
(2) Alkoholische Getränke dürfen zusätzlich zu den in Section 4 genannten Beschränkungen nicht zu bestimmten Uhrzeiten verbilligt oder durch Zahlung eines Pauschalpreises in unbeschränkter Menge abgegeben werden.
(3) Betriebe des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes sind verpflichtet stets mindestens vier alkohlfreie Getränke zu einem tieferen Preis als das günstigste alkoholische Getränk anzubieten.

Section 6 - Off-Premise Sale
(1) Alkoholische Getränke dürfen in Betrieben des Einzelhandels, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, verkauft werden.
(2) Der Verkauf alkoholischer Getränke in zugelassenen Betrieben des Einzelhandels unterliegt keinen anderen Beschränkungen als nach Sec. 4.

Section 7 - Labeling and Advertisement
(1) Für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholische Getränke sind durch den Hersteller auf der Verpackung oder dem Etikett, unter Angabe der Volumenprozent des enthaltenen Ethylalkohols, als solche zu kennzeichnen.
(2) In der Werbung für alkoholische Getränke ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein alkoholisches Getränk handelt.
(3) Personen unter 21 Jahren dürfen weder für alkoholische Getränke werben, noch darf Werbung für alkoholische Getränke sich ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren wenden.

Section 8 - Open Containers and Public Intoxication
(1) Alkoholische Getränke dürfen von Personen, an die der Verkauf entsprechender alkoholischer Getränke nach diesem Gesetz erlaubt ist, auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen verzehrt werden, sofern in Folge des Alkoholgenusses keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
(2) Der blosse Aufenthalt auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen im Rauschzustand in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke ist erlaubt, sofern in Folge des Rauschzustandes keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
(3) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Gebäuden des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist verboten. Zu besonderen Anlässen kann von diesem Verbot abgerückt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Gebäude verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Anwesende stören oder belästigen.
(4) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Verkehrsmitteln des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist erlaubt, so lange und soweit andere Reisende dadurch nicht gestört oder belästigt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Reisende stören oder belästigen.
(5) Der Verzehr alkoholischer Getränke durch Passagiere in gewerblichen Verkehrsmitteln ist erlaubt, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Der Eigner des entsprechenden Verkehrsmittels kann den Verzehr untersagen.
(6) Der Verzehr alkoholischer Getränke in fahrenden privaten Fahrzeugen und Verkehrsmitteln ist nicht erlaubt.
(7) Das Führen eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholwert über 0,1 Promille ist verboten. Das Department of Safety and Law Enforcement ist berechtigt im Rahmen von Verkehrskontrollen Atemluftproben zu nehmen.

Section 9 - Taxation
(1) Der Staat Laurentiana erhebt auf den Verkaufspreis alkoholischer Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu zwölf Volumenprozent eine Steuer von 10%, sowie 20% auf alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als zwölf Volumenprozent.
(2) Mindestens 10% aller nach dieser Section eingenommenen Gelder sollen zweckgebunden für Maßnahmen zur Prävention von Alkoholkonsum verwendet werden.
(3) Privatpersonen die alkoholische Getränke innerhalb von Laurentiana besitzen haben bei einem Alkoholgehalt von bis zu zwölf Volumenprozent 10% des Warenwertes und bei einem Alkoholgehalt von mehr als zwölf Volumenprozent 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die alkoholischen Getränke in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.

Section 10 - Penal Provisions
(1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
(2) Übertretungen sind:
    - der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren, sowie die der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 12 Volumenprozent an Personen unter 21 Jahren (Sec. 4, SSec. 1 und 2);
    - das Unterlassen der Kennzeichnung oder die unrichtige Kennzeichnung für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholischer Getränke (Sec. 7, SSec. 1 und 2);
    - die Werbung für alkoholische Getränke mittels Personen unter 21 Jahren, oder die Verbreitung von ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren gerichtete Werbung für alkoholische Getränke (Sec. 7, SSec. 3).
    - das Unterschlagen der Besitzabgaben von alkoholischer Getränken in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 9, SSec. 3).


Section 11 - Coming into Force
(1) Dieses Gesetz schafft eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Narcotics and Psychotropic Substances Act.
(2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.