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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Donnerstag, 18. September 2008, 12:26

Economic Support Loan Act

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document -Attested Copy



ECONOMIC SUPPORT LOAN ACT

Inkraftgetreten am:

18.09.2008
Gemäß der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
(Constitution, Article III, Section 7 (3))
Im Rahmen des Financial Administration Regulations Amendment Act


Geändert am:

07.01.2009
Banking Act Introduction Act

11.10.2011
Federal Administration Act


Außer Geltung gesetzt am:

29.11.2011
EcoSim Suspension Act


Economic Support Loan Act


PREAMBLE
Dieses Gesetz bestimmt einen Unterstützerkredit, der den Namen "Economic Support Loan" (ESL) trägt, und gründet die Bank zum Zweck seiner Auszahlung.


ARTICLE I - ECONOMIC SUPPORT BANK


Sec. 1. Basic Provisions.
(1) Die Economic Support Bank (ESB) existiert ausschließlich, um das Economic Support Loan zur Verfügung zu stellen. Ihr ist jede weitere Aktivität auf dem Kapitalmarkt untersagt.
(2) Die Economic Support Bank befindet sich im vollständigen Besitz der Vereinigten Staaten. Ihre Gewinne fließen dem Bundeshaushalt zu.

Sec. 2. Director.
(1) Der Direktor der Economic Support Bank wird vom Präsidenten in Absprache mit dem Secretary of Commerce ernannt und entlassen.
(2) Der Direktor der Economic Support Bank amtiert für sechs Monate. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Ist kein Direktor der Economic Support Bank ernannt, so nimmt der Secretary of Commerce dessen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr.

Sec. 3. Funding.
Die Economic Support Bank ist berechtigt, sich im für die Kreditvergabe notwendigen Maß Kapital bei der Federal Reserve Bank zu einem bestimmten Zinssatz für unbegrenzte Zeit zu leihen.


ARTICLE II - ECONOMIC SUPPORT LOAN


Sec. 1. Eligibility.
(1) Empfangsberechtigt für das Economic Support Loan ist, wer über die astorische Staatsbürgerschaft und ein Konto im US-Banosoft-System verfügt.
(2) Die Empfangsberechtigung erlischt, wenn eine Person bereits, auch unter anderem Namen, ein Economic Support Loan erhalten hat.

Sec. 2. Granting of Credit.
(1) Das Economic Support Loan wird nach einem schriftlichen Antrag an die Economic Support Bank erteilt. Die Bank kann weitere Formerfordernisse bestimmen.
(2) Das Economic Support Loan beträgt in der Regel $10.000. Kann der Antragsteller schlüssig begründen, dass er eine höhere Summe benötigt, können ihm $15.000 zur Verfügung gestellt werden.

Sec. 3. Credit Terms.
Das Economic Support Loan wird zu einem vom Director festgelegten Zinssatz verliehen.

Sec. 4. Debt Refund.
(1) Das Economic Support Loan wird für einen Zeitraum von einem halben Jahr zur Verfügung gestellt. Seine Rückzahlung kann auf Antrag kann von der Economic Support Bank um drei Monate gestundet werden.
(2) Die Economic Support Bank kann die Zwangsrückzahlung des Kredites und der angefallenen Zinsen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beantragen.

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Federal Archive« (21. Juli 2013, 23:11)