Mr. Speaker!
Die Änderung in Art. 3, Sec. 2 des Gesetzes findet meine ausdrückliche Zustimmung.
Nun empfinde ich aber die Begrifflichkeiten "Forum" und "Thread" als störend und in einem Gesetz unpassend. Ich bin mir dessen bewusst, dass der erste Begriff bereits so im Gesetz genutzt wird - ich würde mir aber wünschen, man würde diese Begrifflichkeit besser umschreiben.
Des Weiteren bin ich dagegen, dass Diskussionen über die Popular Petition vom Ort des Geschehens verbannt werden sollen. Dies wäre kontraproduktiv; eine Popular Petition soll keine Unterschriften-Veranstaltung sein, sondern Ausdruck direkter Demokratie. Und dazu gehört meines Ermessens eine gesamtgesellschaftliche Diskussion an Ort und Stelle.
In diesem Sinne würde ich Art. 4, Sec. 1 wie folgt fomulieren:
"Die Volkspetition liegt insgesamt sieben Kalendertage lang am Ort der Einreichung der Petition zur Einsicht für jedermann bereit. Jedermann ist berechtigt, dort Kommentare zur Petition abzugeben. Änderungsvorschläge sind zulässig, doch kann die Petition nur in der vom Vorlegenden vorgelegten Form unterstützt werden."
Zudem wäre Art. 3, Sec. 4 wie folgt zu fassen:
"Die Volkspetition ist vom Vorlegenden an den Secretary of the Interior zu richten. Dieser hat sie nach Prüfung ihrer Zulässigkeit entweder unverzüglich und in voller Länge einschließlich der Begründung des Vorlegenden an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Bundeshauptstadt zu veröffentlichen oder bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Der Ort, an dem die Petition veröffentlicht wird, ist öffentlich als solcher bekannt zu machen."
Die vorgeschlagene Änderung von Art. IV, Sec. 2 befürworte ich nicht. Dazu habe ich mich, wie Representative McQueen erwähnte, bereits öffentlich geäußert. Stattdessen möchte ich die folgende Änderung anregen:
"Jedermann, der selbst vorlageberechtigt wäre, kann öffentlich ausliegende Petitionen unterstützen. Er tut dies durch öffentliche Erklärung am Ort, an dem die Petition ausliegt."
Schließlich rede ich abschließend an, Article 5 wie folgt zu fassen:
"Der Vorlegende kann seine Petition bis zur Feststellung nach Art 4 (4) durch Erklärung gegenüber dem Secretary of the Interior oder durch öffentliche Erklärung am Ort, an dem die Petition ausliegt, zurückziehen."