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[Announcement] Supreme Court Judgment

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Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

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1

Mittwoch, 22. September 2010, 01:12

Supreme Court Judgment




Honorable Members of Congress:

Der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger hat in einem Organstreitverfahren,
das von Präsident Grey angestrent wurde, geurteilt.

Das Kongresspräsidium gibt Ihnen dieses Urteil im Anhang zur Kenntnis.


President of the Senate




URTEIL



In dem Verfahren

The President of the United States of Astor
-Kläger-

versus

The Congress of the United States of Astor
-Beklagter-

über die Anträge

1. festzustellen, dass gesetzliche Bestimmungen, die in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen verfassungswidrig sind,
2. den Federal Administration Act, sowie den beschlossenen aber noch nicht in Kraft getretene 2nd Federal Administration Act Amendment Bill aufzuheben, nach diesen Gesetzen eingerichtete Behörden und Ämter jedoch als eingerichtet gelten zu lassen bis der Präsident eine Änderung beschließt,
3. weitere 10, im Antrag des Klägers aufgeführte Bundesgesetze aufzuheben, nach diesen Gesetzen eingerichtete Behörden und Ämter jedoch als eingerichtet gelten zu lassen bis der Präsident eine Änderung beschließt und
4. die Rechtskraft weiterer 86, im Antrag des Klägers aufgeführter Bestimmungen in verschiedenen Bundesgesetzen aufzuheben, nach diesen Bestimmungen an bestimmte Behörden und Ämter übertragene Befugnisse als auf die Exekutive zugewiesen gelten zu lassen und den Gesetzgeber zur Änderung der betroffenen Gesetze aufzufordern

und den Gegenantrag, die Klage abzuweisen

hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger auf der Grundlage der Klage vom 12.08.2010, der Klageerwiderung vom 01.09.2010 sowie der mündlichen Verhandlung vom 04.09.-19.09.2010 wie folgt entschieden:

I. Die Gesetzgebung des Congress of the United States bezüglich bundesgesetzlicher Regelungen, die in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht vereinbar.
II. Alle Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bzw. diese bestimmen, sind nichtig.
a) Ämter und Behörden, welche auf der Grundlage nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 eingerichtet wurden, gelten als durch den Präsidenten gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 mit Zustimmung des Kongresses eingerichtet.
b) Zuständigkeiten, welche auf der Grundlage nach diesem Urteil nichtiger bundesgesetzlicher Regelungen bis zum 12.08.2010 bestimmten Ämtern und Behörden zugeordnet wurden, gelten als der Exekutive zugeordnet.
III. Dem Congress of the United States wird aufgegeben, Bestimmungen in Bundesgesetzen, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen bis spätestens 31.12.2010 zu ändern. Bundesgesetze, welche zu diesem Zeitpunkt noch Bestimmungen enthalten, welche in die Gliederung der Staatsverwaltung eingreifen, treten nach dem 31.12.2010 außer Kraft.

So wurde es angeordnet.


Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.

Begründung:

I.
1. Der Kläger vertritt schriftsätzlich und mündlich die Auffassung, dass dem Kongress keine Gesetzgebungskompetenz bezüglich die Gliederung der Staatsverwaltung zusteht und eine Gesetzgebung zur Gliederung der Staatsverwaltung mit der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht vereinbar sei. Er beruft sich dabei auf Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten, welche dem Präsidenten die freie Entscheidung über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes zugesteht. Grundlage für diese Verfassungsbestimmung sei der Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive.
2. Die Einrichtung von Ämtern und Behörden durch den Präsidenten bedarf nach Ansicht des Klägers zwar nach der genannten Verfassungsbestimmung der Zustimmung durch den Kongress. Ein Initiativrecht des Kongresses zur Einrichtung von Ämtern und Behörden oder gar eine Gesetzgebungskompetenz dazu ließe sich jedoch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht herleiten.
3. In der Vergangenheit auf der Grundlage von Bundesgesetzen eingerichtete Ämter und Behörden sollen nach Ansicht des Klägers jedoch als auf der Basis von Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten eingerichtet gelten.
4. Der Kläger beantragte daher 12 Gesetze komplett und weitere 86 Bestimmungen in verschiedenen anderen Bundesgesetzen für nichtig zu erklären.

5. Der Beklagte argumentiert in seinem mündlichen Vortrag damit, dass in einem System der rigiden Gewaltenteilung die Exekutive gegenüber Legislative und Judikative der wesentlich stärkere Teil sei, da die praktische Umsetzung des von der Legislative als legal bestimmten Handelns in das alleinige Ermessen der Exekutive gelegt sei. Legislative und Judikative seien auf die Loyalität der Exekutie angewiesen.
6. Der Exekutive wäre es nach Ansicht des Beklagten leicht möglich, die Umsetzung ihr missliebiger Gesetze durch Missbrauch der ihr zustehenden Organisationsfreiheit für die Bundesverwaltung zu verhindern.
7. Das Budgetrecht des Kongresses ist nach Ansicht des Beklagten kein geeignetes Mittel, Einfluss auf die Organisation der Staatsverwaltung zu nehmen. Im Gegenteil könnte der Kongress sogar gezwungen sein, Mittel für Organisationseinheiten quasi zwangsweise zu genehmigen, welche der Präsident einrichtet. Bei Ämtern und Behörden jedoch, welche durch Gesetz des Kongresses eingerichtet werden würde sich dieser dagegen selbst verpflichten, auch die entsprechenden Budgets zu bewilligen.
8. Dem Kongress steht daher nach Ansicht des Beklagten neben der allgemeinen Gesetzgebung für den Bund auch die Gesetzgebung dafür zu, welche Organsiationseinheiten er für zweckmäßig, angemessen und finanzierbar hält, um die von ihm erlassenen Gesetze auch umzusetzen.

II.
1. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich für den Kongress eine Gesetzgebungskompetenz für die Gliederung der Staatsverwaltung aus den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten ergibt oder ob diese durch Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten ausgeschlossen ist.
2. Falls das Gericht zu dem Urteil käme, dass dem Kongress keine Gesetzgebungskompetenz für die Gliederung der Staatsverwaltung zustände, hatte das Gericht zu entscheiden in welchem Umfang es die betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen für nichtig erklärt.
3. Weiterhin hatte das Gericht zu entscheiden, welchen Status Ämter und Behörden haben, welche auf der Grundlage möglicherweise verfassungswidriger und damit nichtiger bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet wurden.

III.
1. Bei seiner Entscheidung darüber, dass dem Kongress in der Verfassung der Vereinigten Staaten keine Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gliederung der Staatsverwaltung zusteht schließt sich das Gericht der Auffassung des Klägers an. Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gesteht ausschließlich dem Präsidenten der Vereinigten Staaten die Freiheit der Entscheidung über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes zu. Eine Gesetzgebungskompetenz für den Kongress lässt sich nicht ableiten.
2. Die vom Beklagten vorgebrachte Gefahr, ein Präsident könne diese Freiheit bei der Organisation der Staatsverwaltung für die Verhinderung der Umsetzung von Gesetzen des Kongresses missbrauchen sieht das Gericht nicht. Die Verfassung gibt dem Kongress drei wichtige und starke Mittel in die Hand, mit denen er auch ohne direkte Gesetzgebung erheblichen Einfluss auf die Organisation der Staatsverwaltung nehmen kann. Da wäre als erstes die Zustimmungspflicht des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 Halbsatz 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten zur Einrichtung jeglicher Ämter oder Behörden durch den Präsidenten. Weiterhin hat das Repräsentantenhaus nach Article III Section 6 Subsection 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten das alleinige Budgetrecht für den Bundeshaushalt und damit auch für die Finanzierbarkeit der Ämter und Behörden, welche ein Präsident einrichten und unterhalten will. Und drittens bedürfen alle Ernennungen von Bundesbeamten und sonstigen Amtsträgern, welche ein Präsident ernennen will nach Article III Section 6 Subsection 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten der Zustimmung durch den Senat. Ein Präsident ist also ohne umfassende Zustimmung bei der Einrichtung von Behörden durch den Kongress als Ganzes, bei der Personalbestellung durch den Senat und bei der Finanzierung der Ämter und Behörden durch das Repräsentantenhaus nicht in der Lage die Staatsverwaltung auf- oder umzubauen. Nur die Abschaffung von Ämtern oder Behörden bedürfen keiner Zustimmung der Legislative.
3. Auch den grundsätzlichen Vorbehalt des Beklagten, ein eventuell dem Volk und seinem gesetzgebenden Organ gegenüber unlautere Absichten verfolgender Päsident könne die Herrschaft des vom Kongress geschaffenen Rechts unterminieren und sich möglicherweise zu einem Quasi-Monarchen oder Tyrannen aufschwingen konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Verfassung begrenzt zum einen die Amtszeit eines Präsidenten zuerst einmal auf 4 Monate und dann auch auf insgesamt 2 Wahlperioden. Und während dieser Zeiten kann der Kongress den Präsidenten nach Article IV Section 6 auch noch des Amtes entheben. Monarchischen oder tyrannischen Tendenzen ist damit durch die Verfassung der Vereinigten Staaten nahezu perfekt vorgebeugt.
4. Nach der Feststellung, dass der Kongress keine Gesetzgebungskompetenz bezüglich die Gliederung der Statsverwaltung hat entschied das Gericht, dass es nur die einzelnen betroffenen bundesgesetzlichen Bestimmungen für nichtig erklärt, nicht jedoch die Gesetze, welche diese Bestimmungen enthalten. Hier konnte das Gericht dem Antrag des Klägers für die 12 im Ganzen aufzuhebenden Gesetze nicht folgen und schloss sich der Argumentation des Beklagten an. Alle Bestimmungen in den Bundesgesetzen, welche die Giederung der Staatsverwaltung nicht betreffen sollen weiterhin in Kraft bleiben, da hier der Kongress von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Dem Kongress war jedoch aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist die Bundesgesetze, welche für nichtig erklärte Bestimmungen enthalten, zu ändern. Eine Auflistung der betroffenen Gesetze wurde vom Gericht nicht erstellt. Die Entscheidung darüber, welche Gesetze nach den Maßgaben dieses Urteils zu ändern sind, obliegt dem Gesetzgeber selbst.
5. Bei der Entscheidung, alle Ämter und Behörden, welche vor Einreichung der Klage auf der Grundlage von für nichtig erklärten Bundesgesetzen eingerichtet wurden, als rechtmäßig eingerichtet zu betrachten, ließ sich das Gericht von dem Gedanken leiten, dass die dem Kläger vorangegangenen Präsidenten von einer Verfassungsmäßigkeit der nun für nichtig erklärten Bundesgesetze ausgingen und der Einrichtung dieser Ämter und Behörden nicht widersprachen. Dies wertete das Gericht als Einrichtung von Ämtern und Behörden durch den Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dem aktuell im Amt befindlichen und jedem zukünftigen Präsidenten bleibt es unbenommen, über die Organsation der Staatsverwaltung frei zu entscheiden und sie unter Beachtung der unter 2. genannten Mitwirkungsrechte des Kongresses umzugestalten.

Astoria City, September 21st, 2010

Armin Schwertfeger
Chief Justice
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA