Article IV -The Executive Branch
Section 1 [President of the United States]
(1) Die exekutive Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertragen sein, dem ein Vizepräsident der Vereinigten Staaten beigestellt ist.
(2) Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der astorischen Streitkräfte. Ihm allein steht es zu, deren Einsatz anzuordnen sowie mit Zustimmung des Kongresses Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(3) Der Präsident ist ermächtigt, in Zeiten des Notstands die notwendigen temporären Maßnahmen zu dessen baldiger Beendigung zu verfügen, jedoch sollen dadurch die Rechte des Menschen und des Bürgers nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die vom Präsidenten getroffenen Maßnahmen sollen die nachträgliche Billigung durch beide Kammern des Kongresses erfahren, sobald diese zur Beschlussfassung fähig sind, bei Zurückweisung jedoch sollen sie als nichtig erachten werden.
(4) Der Präsident soll die Befugnis haben, die Vereinigten Staaten gegenüber dem Ausland zu vertreten und im Namen der Vereinigten Staaten völkerrechtliche Verträge mit fremden Nationen auszuhandeln, die der Zustimmung des Kongresses bedürfen.
(5) Der Präsident soll frei über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes entscheiden und kann zu diesem Zweck mit Billigung des Kongresses ƒmter und Behörden einrichten.
(6) Der Präsident ernennt, soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist, alle Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger, und fertigt deren Ernennungs- und Entlassungsurkunden aus. Er kann von jedem Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger des Bundes jederzeit eine schriftliche Stellungnahme zu dessen Tätigkeit verlangen.
(7) Der Präsident ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze im Namen der Vereinigten Staaten Begnadigung und Amnestie zu gewähren.
(8) Der Präsident soll dem Kongress Vereinigten Staaten regelmäßig Bericht über die Lage der Nation und den Fortgang der Regierungsgeschäfte erstatten, jedoch soll er nicht vor den Kongress treten und zu ihm sprechen, ohne dessen ausdrückliche Billigung.
Section 2 [Substitution of the President and of the Vice President]
(1) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist der offizielle Stellvertreter des Präsidenten. Er führt dessen Amtsgeschäfte während seiner Abwesenheit in dessen Auftrag. Der Vizepräsident soll automatisch die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernehmen, wenn dieser denselben für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen fernbleibt.
(2) Sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abwesend oder zur Führung ihrer Amtsgeschäfte nicht in der Lage, so soll nach einem Zeitraum von sieben Tagen kommissarisch der Präsident des Kongresses die Geschäfte führen, und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident des Kongresses.
Section 3 [Rights and Limitations of the President and of the Vice President]
(1) Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sollen während ihrer Amtszeit von jeder rechtlichen Verfolgung freigestellt sein, es sei denn, der Kongress lässt eine solche durch Beschluss seiner beiden Kammern im Einzelfall zu.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident sollen, so dies gesetzlich bestimmt wird, für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten, die sich während ihrer laufenden Amtszeit jedoch weder vermehren noch vermindern soll.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht dem Kongress der Vereinigten Staaten sowie keiner Regierung eines Bundesstaats angehören.
(4) Niemand soll als Präsident oder Vizepräsident wählbar sein, der bereits zweimal Präsident der Vereinigten Staaten gewesen ist.
Section 4 [Election of the President and of the Vice President]
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin jeweils eine zur Anzahl der abgegebenen Wählerstimmen proportionale Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.
(2) Vereinigt kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar, so soll das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress übergehen. Dabei sollen für die ƒmter des Präsidenten und des Vizepräsidenten jeweils getrennte Wahlgänge durchgeführt werden, und zum Präsidenten bzw. Vizepräsidenten soll gewählt sein, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann. Der Kongress soll jedoch nur unter den Kandidaten der beiden Wahlvorschläge - oder im Fall des Gleichstandes einer entsprechenden Anzahl - wählen dürfen, welche die meisten Elektorenstimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll jeweils in den Monaten Januar, Mai und September stattfinden.
(4) Der neugewählte Präsident und der neugewählte Vizepräsident sollen ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten, der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten soll stets an diesem Tag enden.
Section 5 [Vacancies]
(1) Scheidet der Präsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod oder aus sonstigen Gründen, so soll der Vizepräsident Präsident werden, und er soll die Amtszeit des Ausgeschiedenen zuende führen.
(2) Scheidet der Vizepräsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, Nachfolge im Amt des Präsidenten oder aus sonstigen Gründen, so soll der Kongress auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann.
(3) Ist aus welchen Gründen auch immer am letzten Amtstag eines scheidenden Präsidenten noch kein neuer Präsident gewählt, so soll zunächst der neugewählte Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten führen. Ist auch kein neuer Vizepräsident gewählt, so obliegt die Führung der Geschäfte dem Präsidenten des Kongresses, und um Falle von dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten des Kongresses. Jeder der genannten Amtsträger soll die Geschäfte des Präsidenten so lange kommissarisch führen, bis ein Präsident gewählt ist und sein Amt angetreten hat.
(4) Fallen aus irgendeinem Grund die ƒmter des Präsidenten und des Vizepräsidenten gleichzeitig vakant, so soll der Kongress der Vereinigten Staaten einen neuen Präsidenten und Vizepräsidenten nach dem selben Verfahren wählen, als hätte kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigen können, mit dem Unterschied, dass Kandidaten von allen Mitgliedern des Kongresses vorgeschlagen werden dürfen. Der so neugewählte Präsident und Vizepräsident sollen ihre ƒmter unverzüglich antreten. Während der Vakanz führt die Amtsgeschäfte der Präsident des Kongresses und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Kongresses.
Section 6 [Impeachment]
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden. Dazu bedarf es eines formellen Antrags im Kongress, der von mindestens einem Mitglied jeder Kammer unterstützt werden muss. Eine Amtsenthebung soll nur vollzogen werden, wenn beide Kammern des Kongresses mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder die vorgebrachten Anschuldigungen als bewiesen anerkennen. Ist besagtes Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten eingeleitet worden, so soll der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs mit der Sitzungsleitung betraut sein.
(2) Außerdem sollen der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten automatisch ihres Amtes enthoben sein, wenn sie ohne Angabe von Gründen für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Tagen ihren Amtsgeschäften fernbleiben. Die Feststellung über deren Abwesenheit und Amtsverlust soll der Oberste Gerichtshof auf Antrag je eines Mitglieds beider Kammern des Kongresses treffen.
Article V -The Judicial Branch
Section 1 [Judicial Provisions]
(1) Die richterliche Gewalt soll einem Obersten Gerichtshof übertragen sein, sowie gegebenenfalls weiteren nachgeordneten Gerichten, so diese durch Gesetz ins Leben gerufen werden.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Sie sollen, abgesehen von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen ihrer Amtszeit, nur auf dem Wege des Amtsenthebungsverfahrens ihrer Stellung enthoben werden können. Des weiteren sollen sie, so es gesetzlich bestimmt wird, für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten.
(3) Kein Richter darf zugleich ein Amt bekleiden, welches der Exekutive des Bundes oder eines Bundesstaates zuzurechnen ist, und ebenso wenig soll ihm die Mitgliedschaft im Kongress der Vereinigten Staaten gestattet sein.
(4) Insbesondere in Strafverfahren sollen, sofern gesetzlich bestimmt, nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein, dies soll jedoch nicht bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gelten.
Section 2 [The Supreme Court]
(1) Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig.
(2) Der Oberste Gerichtshof soll mindestens aus einem Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls aus weiteren Obersten Richtern bestehen, falls dies gesetzlich bestimmt wird. Setzt sich der Oberste Gerichtshof aus mehreren Mitgliedern zusammen, so sollen seine Urteile mit Stimmenmehrheit gefällt werden, wobei bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll.
(3) Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sowie die Einzelheiten seines Geschäftsgangs sollen durch Gesetz geregelt sein.
Section 3 [Competences of the Supreme Court]
(1) Der Oberste Gerichtshof soll entscheiden
- bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen;
- bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen einem oder mehreren Staaten und dem Bund;
- in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein;
- in Fällen, in denen Repräsentanten fremder Nationen oder auswärtige Staaten selbst als Partei involviert sind;
- in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen.
(2) In jedem Fall soll der Oberste Gerichtshof nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden.
(3) Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme mit der Verfassung der Vereinigten Staaten formal und sachlich nicht vereinbar ist, so soll die betreffende Norm nichtig sein. Stünde die Nichtigkeit jedoch in stärkerem Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung und zur Stabilität des Gemeinwesens als die Gültigkeit, so soll der Oberste Gerichtshof den Urheber der Norm unter Setzung einer angemessenen Frist zur ƒnderung ebendieser auffordern. Während jenes Zeitraumes soll die Norm Geltung behalten.
Section 4 [Interrogation of the Supreme Court]
Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen. Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so soll das Gericht ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einholen.
Article VI -The Union and the States
Section 1 [Directions]
(1) Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch diese Verfassung begrenzt wird. Bundessrecht schlägt immer Staatenrecht, und somit soll keine bundesstaatliche Rechtsnorm zur Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten im Widerspruch stehen.
(2) Alle Staaten des Bundes sollen sich zur republikanischen und demokratischen Staatsform bekennen.
(3) Die Regierungen der Bundesstaaten, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur stehen soll, müssen direkt vom Volke nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl legitimiert sein.
(4) Die bundesstaatliche Gesetzgebung muss nach dem Willen der Bürger erfolgen, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen.
Section 2 [Territories]
(1) Auf dem Gebiet des astorischen Bundes können gemäß den Vorgaben der Verfassung unter direkter Verwaltung des Bundes stehende, keinem Bundesstaat zugeordnete Territorien etabliert werden.
(2) Die legislative, exekutive und richterliche Gewalt soll in den Territorien des Bundes unmittelbar vom Kongress, vom Präsidenten der Vereinigten Staaten beziehungsweise vom Obersten Gerichtshof ausgeübt werden. Dem Präsidenten der Vereinigten Staaten soll es offen stehen, unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger zur Bewältigung der in den Territorien anfallenden Verwaltungsaufgaben zu berufen.
(3) Um für alle Bürger der Vereinigten Staaten gleiche Mitbestimmungsrechte auf Staatenebene gewährleisten zu können, soll niemand berechtigt sein, seinen Hauptwohnsitz in einem nicht souveränen Territorium des Bundes zu wählen.
Section 3 [Integration and Creation of New States and Territories]
(1) Es können neue Staaten und Territorien in den Bund aufgenommen werden, wozu ein Gesetz mit Zustimmung von je zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten ergehen soll.
(2) Um einen neuen Bundesstaat aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten oder Territorien des Bundes zu bilden, soll neben einem von beiden Kammern des Kongresses mit je zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder beschlossenen Gesetzes auch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Bürger der betroffenen Staaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Abstimmung notwendig sein. Gleiches soll gelten für die Bildung eines neuen Bundesterritoriums aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten oder Territorien.
Section 4 [Failing States]
(1) Bundesstaaten, die bewusst mehrfach oder fortdauernd gegen die Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetze der Vereinigten Staaten verstoßen oder die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, eine funktionsfähige bundesstaatliche Exekutive zu gewährleisten, können vom Präsidenten der Vereinigten Staaten vorübergehend unter die Verwaltung des Bundes gestellt werden, bis die beanstandeten Mängel behoben sind.
(2) Zu diesem Zwecke kann der Präsident der Vereinigten Staaten unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger berufen, welche im Namen des Bundes die exekutive Gewalt in einem betroffenen Staat ausüben.
(3) Die Position des Senators eines betroffenen Bundesstaats bleibt davon unberührt.
Section 5 [Competences of the Union and of the States]
(1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend
- die auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten, eingeschlossen Kriegserklärungen und Friedenschlüsse;
- den Unterhalt einer Armee sowie die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit;
- die Festsetzung und Veränderung der Grenzen sowie die Binnengliederung der Vereinigten Staaten;
- die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten;
- die Organisation der Gerichtsbarkeit;
- die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;
- die öffentliche Infrastruktur, sofern von bundesweiter Bedeutung;
- den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten;
- das Währungswesen;
- die Einhebung von Bundessteuern;
- die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen;
- die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter;
- alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.
(2) Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt und gesetzliche Regelungen auf den entsprechenden Gebieten nur durch sie erlassen werden. Jedoch soll es der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates möglich sein, bestimmte Kompetenzen an den Bund zu delegieren.