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Anti-Personell Mines Ban Act
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document -Attested Copy
ANTI-PERSONNEL MINES BAN ACT ABOLISHED
Inkraftgetreten am:
14.03.2010
Unterschrieben durch President Ulysses Q. Monroe
Außerkraftgetreten am:
31.03.2018
Trade Regulations of Military Equipment Reform Act
Anti-Personnel Mines Ban Act
Sec. 1 - Ratification
(1) Die Vereinigten Staaten ratifizieren die Erklärung über die Ächtung von Antipersonenminen in ihrer angehängten Form.
(2) Antipersonenminen im Sinne dieses Gesetzes sind Landminen, die zur Tötung oder Verletzung von Personen ausgelegt und nicht ausschließlich zum Einsatz für Fahrzeuge aber zweihundertundfünfzig Kilogramm geeignet sind.
Sec. 2 - Ban
(1) Die Entwicklung und Herstellung, die Einfuhr und Ausfuhr, der Erwerb und die Weitergabe sowie der Einsatz von Antipersonenminen ist untersagt.
(2) Wer rechtswidrig mit Antipersonenminen handelt, solche herstellt, ein- oder ausführt oder einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
Sec. 3 - Destruction
(1) Antipersonenminen, die sich im Besitz des Bundes befinden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu vernichten.
(2) Antipersonenminen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswidrig hergestellt oder weitergegeben werden, sind durch die Bundesbehörden zu beschlagnahmen und umgehend zu vernichten.
(3) Die Zurückbehaltung einer beschränkten Anzahl von Antipersonenminen durch staatliche Einrichtungen bleibt gestattet, soweit diese zur Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung oder zur Ausbildung in diesen Verfahren notwendig sind. Diese Zurückbehaltung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Secretary of Defense.
(4) Verminte Gebiete, die auf astorischem Territorium gelegen sind, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Minen zu räumen.
Sec. 4 - Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Erklärung über die Ächtung von Antipersonenminen | Declaration of the Proscription of Anti-Personnel Mines
ERKENNEND, dass durch Antipersonenminen unvorhersehbares Leiden und Sterben von Menschen und Kindern begünstigt wird,
ENTSCHLOSSEN, solche menschenverachtenden und grausamen Mittel nicht mehr einsetzen, herstellen oder verkaufen zu wollen,
ZUVERSICHTLICH, dass sich viele Völker der Erde diesem Aufruf anschließen werden,
ERKLÄREN die unterzeichnenden Staaten zu diesem Zwecke das Folgende:
1. Als Antipersonenminen werden alle solche Minen betrachtet, die für den Einsatz gegen menschliche Personen und nicht ausschließlich für den Einsatz gegen Fahrzeuge ab einem Gewicht von 250 kg geeignet sind.
2. Die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und der Einsatz von Antipersonenminen wird geächtet und unterbunden.
3. Vorhandene Antipersonenminen werden nicht eingesetzt und nach Möglichkeit vernichtet.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Library of Congress« (31. März 2018, 20:38)