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Liam Aspertine

Expert on Foreign Affairs

Beiträge: 3 097

Wohnort: Astoria State

Bundesstaat: -

What's Up?
Man nennt mich auch den "Wahlbullen"!
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1

Samstag, 3. September 2011, 13:41

Congressional Vacancy Amendment

Mr. Speaker,

ich beanspruche Aussprache und Abstimmung zu folgendem Antrag der Administration:

Congressional Vacancy Amendment

Section 1
Article V des Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:
    "ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

    Sec. 1. Loss of Seat.

    (1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. Verzicht,
    2. Rücktritt,
    3. Tod,
    4. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    5. gerichtliche Aberkennung des Wählbarkeitsrechts,
    6. Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
    7. eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
    8. eine Vernachlässigung der Teilnahmepflicht nach Ssec. 2.
    (2) Die Vernachlässigung der Teilnahmepflicht umfasst eine unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses für mindestens 14 Sitzungstage. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
    (3) Tage, an denen keinerlei Diskussionen, Abstimmungen, Anhörungen, Befragungen oder jedwede andere gesetzmäßige Vorgänge stattfinden, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern teilnehmen können, gelten nicht als Sitzungstage.
    (4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Kongressmitgliedes, das seines Mandates für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.
    (5) Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.

    Sec. 2. Representantive Vacancy.
    (1) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt ohne Ansehen seiner Listenzugehörigkeit in der letzten Wahl zum Repräsentantenhaus derjenige bisher nicht berücksichtigte Kandidat nach, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten gilt die Reihenfolge nach Art. III, Sec. 3, Ssec. 4, No. 1 - 2, bei weiterer Gleichrangigkeit zweier oder mehr Kandidaten das Verfahren nach Art. III Sec. 5 dieses Gesetzes.
    (2) Stehen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Repräsentantenhauses keine Nachrücker für dessen Mandat mehr zur Verfügung, so bleibt dieses bis zur nächsten bundesweiten Wahl vakant, gemeinsam mit dieser ist eine Nachwahl des vakanten Mandates entsprechend der Vorschriften des Art. III, Sec. 3, dieses Gesetzes durchzuführen. Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.

    Sec. 3. Senatorial Vacancy.
    (1) Verliert ein Senator während der Wahlperiode sein Mandat, ist unverzüglich durch das für Wahlen zuständige Bundesamt eine Nachwahl entsprechend den Regelungen des Article I durchzuführen, es sei denn, die Nachwahl würde nicht vor dem Monat enden, in dem eine reguläre Wahl stattfindet.
    (2) Der Gouverneur des Staates, dessen Senator seinen Sitz verloren hat, kann bis zur Wahl eines Nachfolgers einen Ersatzsenator ernennen. Der Ersatzsenator muss am Tag der Ernennung seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und seinen Hauptwohnsitz in dem betreffenden Staat genommen haben.
    "
Section 2
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.