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Beiträge: 8 215

Beruf: U.S. President

Wohnort: Bay Lake

Bundesstaat: New Alcantara

What's Up?
Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
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1

Freitag, 22. Januar 2016, 18:25

Third Federal Judiciary Revision Bill -- H.R. 2016-005

Madam President,
ich bitte um Aussprache und Abstimmung über folgende Bill.

Third Federal Judiciary Revision Bill
An Act to continue the reform of the Federal Justice System

Section 1 – Federal Criminal Laws to be executed by the States; Federal Review
(1) In Section 3a Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act wird eine Subsection 4 eingefügt:

(4) Die Bestimmungen der Subsections 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn die Staaten nach Sec. 3, Ssc. 2 dieses Gesetzes Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen.

(2) Es wird eine Section 3b Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act angefügt:
Section 3b - Federal Review
(1) Ein Antrag auf Aufhebung einer staatsgerichtlichen Entscheidung an einen sachlich und örtlich zuständigen Federal District Court ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Urteils oder der Rechtsgrundlage mit der Staatsverfassung findet auf diesem Wege nicht statt, insoweit die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts dieses Staates oder des Supreme Court of the United States als ebensolches gegeben ist.
(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn gegen die Entscheidung des Staatsgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Er ist gegen den Bundesstaat zu richten, dessen Gericht entschieden hat.
(3) Das befasste Bundesgericht kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder sie für unrechtmäßig erklären und das Verfahren an das zuständige Staatsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung ist der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
(4) Das Verfahren kann in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit überführt werden, wenn das befasste Bundesgericht es anordnet, weil eine Rückverweisung erfolgen müsste, aber absehbar ist, dass das zuständige Staatsgericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit Bundesrecht vereinbare Entscheidung zu treffen. In diesem Falle ist das Wiederholungsverfahren durch die Bundesgerichte so durchzuführen, als würde keine Staatsgerichtsbarkeit bestehen, eine erneute Befassung der Staatsgerichte ist unzulässig.


Section 2 - Jurisdiction in special cases
(1) In Chp. 2, Art. II FJA wird eine Sec. 7 eingefügt:
Sec. 7 Transferred Jurisdiction
Der Oberste Gerichtshof kann auf Antrag einer der Parteien ein Berufungsverfahren an sich ziehen, ein Bundesberufungsgericht kann ein Verfahren an den Obersten Gerichtshof durch Beschluss übertragen, wenn dieser zustimmt, sofern dies aufgrund der grundlegenden Rechtsfragen oder Eilbedürftigkeit oder im Interesse der Rechtsprechung geboten ist. Die Parteien sind zu hören.


(2) In Chp. 3, Art. I, Sec. 2 FJA wird eine Ssc. 5 angefügt:
(5) Ist ein Bundesberufungsgericht
a) mit mehreren Verfahren befasst, die auf das gleiche Ausgangsverfahren zurückgehen,
b) mit mehreren Verfahren befasst, die identische oder so ähnliche Rechtsfragen aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
c) mit einem Verfahren befasst, das identische oder so ähnliche Rechtsfragen zu einem Verfahren vor einem anderen Berufungsgericht aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Durch Verfügung auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien kann durch Verfügung der Chief Judge nach Anhörung der Parteien und der beteiligten Richter wiederum die Trennung von verbundenen Verfahren anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


(3) In Chp. 3, Art. II, Sec. 5 FJA wird eine Ssc. 5 angefügt:
(5) Bei Verfahren mehrerer Angeklagter, deren Taten in einem Zusammenhang stehen oder Verfahren gegen einen Angeklagten vor mehreren Bundesgerichten können, auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters, durch den Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbunden und einem der zuständigen Gericht übertragen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


(4) In Chp. 3, Art. II, Sec. 6 FJA wird eine Ssc. 7 angefügt
(7) Sind mehrere Verfahren gegen einen Beklagten bei einem oder mehreren Bundesgerichten anhängig, die in Zusammenhang miteinander stehen, kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren, nach Anhörung der Parteien, durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


Section 3 - Jurisdiction extended
(1) In Chp. 3, Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FJA wird angefügt:
Sie entscheiden auch über Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind und diesbezüglich auch auf Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.

(2) In Chp. 3, Art. II, Sec. 2, Ssc. 3 FJA wird angefügt:
Sie erstreckt sich auf auch Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.


Section 4 - Jury Reform
(1) In Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 1 FJA wird "vier" durch "drei" ersetzt.
(2) Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2 erhält folgende Fassung:
Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter, wenn
a) der Angeklagte wegen einer Übertretung oder eines Vergehen angeklagt ist, wobei die zum Zeitpunkt des Prozessbeginns erhobene Anklage für den Rest des Verfahrens maßgeblich sein soll,
b) der Angeklagte die ihm zu Last gelegte Tat gesteht,
c) der Angeklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet.

(3) Chp. 3, Art. II, Sec. 8, Ssc. 1 erhält folgende Fassung:
Zum Geschworenen kann berufen werden, wer das Wahlrecht auf Ebene des Bundes oder eines Bundesstaates ausübt oder sich zur Ausübung dieses Rechtes registrieren hat lassen, soweit das erforderlich ist. Das Department of Justice führt eine Geschworenenliste, in alphabetischer Sortierung der Nachnamen.

(4) In Chp. 3, Art. II, Sec. 8
a) Ssc. 2 wird "den dritten, siebten, elften und fünfzehnten" ersetzt durch "den dritten, siebten und elften"
b) Ssc. 4 wird "den neunzehnte und dreiundzwanzigsten" ersetzt durch "den fünfzehnten und neunzehnten".
(5) Chp. 3, Art. II, Sec. 8, Ssc. 3 erhält folgende Fassung:
Der zur Entscheidung berufene Bundesrichter, die Parteien und ihre Rechtsbeistände sowie ein für das Verfahren zuständiger Anklagevertreter sind von der Auswahl als Geschworene ausgeschlossen. Soweit ausgewählte Geschworene oder mit ihnen eng verbundene Personen bereits in einem laufenden Verfahren oder in einem erst vor weniger als einer Woche abgeschlossenen Verfahren tätig waren, sollen sie zu Geschworenen nur berufen werden, wenn sie zustimmen oder kein anderer geeigneter Geschworener zur Verfügung steht. Es ist der auf sie folgende auszuwählen.

(6) Chp. 3, Art. II, Sec. 9 erhält folgende Fassung:

Sec. 9 Voir dire
(1) Das Gericht teilt die Namen der als Geschworene und Ersatzgeschworene ausgewählten Bürger unverzüglich den Parteien mit.
(2) Die Parteien haben Einwendungen gegen die Auswahl eines Geschworenen binnen 48 Stunden dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Einwendungen gegen einen Geschworenen können nur darauf gestützt werden, dass
1. dieser nach den Bestimmungen der Gesetze nicht als Geschworener hätte ausgewählt werden dürfen,
2. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
3. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(3) Ein Geschworener ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er von den Parteien übereinstimmend abgelehnt wird, es sei denn, das Gericht verwirft die Einwendungen als unbegründet und benennt wichtige Gründe der Rechtspflege, die eine Bestellung unabdingbar machen.
(4) Wird ein Geschworener von nur einer Partei abgelehnt, so entscheidet das Gericht über seinen Ausschluss. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene kann angehört oder befragt werden, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.

(7) Chp. 3, Art. III, Sec. 11 erhält folgende Fassung:
Das Gericht benennt einen Obmann aus dem Kreise der Geschworenen, der für die Jury spricht.


Section 5 - Fixing Pre-Trial-Structure
Rule 3, Sub-Rule 2 Federal Rules of Procedure wird wie folgt gefasst:
Wird die Klage zugelassen, hat das Gericht den Beklagten auf die Möglichkeit des Klageanerkenntnises hinzuweisen sowie zu befragen, ob er seine Schuld oder den Anspruch anerkennt. Wird die Klage anerkannt, so hat das Gericht binnen angemessener Frist ein Urteil zu verkünden, ohne ein Hauptverfahren zu eröffnen. Ansonsten erteilt das Gericht einen Writ of Mandamus und eröffnet das Hauptverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens.


Section 6 - Court costs
In Chp. 1, Art. II FJA wird eine Sec. 6 eingefügt:

Sec. 6 Costs
(1) Die Kosten für die rechtliche Vertretung, einschließlich solcher Gebühren, die von Sachverständigen zu Lasten dieser Partei in Rechnung gestellt werden, können durch den Bund der durch das Urteil begünstigten Partei ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Die Kosten und Auslagen des Gerichtsverfahrens können der unterlegenen Partei, im Strafverfahren im Falle des Freispruchs von der Staatskasse, auferlegt werden.
(3) Die Erstattung und ihr Verfahren werden durch die Bundesrichterkonferenz geregelt. Die Auferlegung erfolgt zu Gunsten des Haushaltsplanes der Bundesgerichte, die Erstattung aus dem Haushaltsplan der Bundesgerichte. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Auferlegung abgesehen werden.


Section 7 - Coming-into force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC