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Daryll K. Sanderson

Senator for Astoria State

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Dienstag, 4. November 2014, 21:35

H.R. 2014-112 U.S. Patents and Trademarks Bill




Honorable Members of Congress!

Der Congressman from New Alcantara, Mr. David Clark, hat den angehängten Entwurf eingebracht.
Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



Daryll K. Sanderson
Vice-President of Congress



U.S. Patents and Trademarks Bill

Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz begründet das U.S. Patent and Trademark Office und regelt die Erteilung von Patenten sowie den Schutz von Marken in den Vereinigten Staaten.
(2) Das Patent Office ist eine unabhängige Behörde unter Oberaufsicht des Department of Commerce.
(3) Die Leitung des Patent Office übernimmt ein Register of Patents and Trademarks, der vom Secretary of Commerce ernannt wird.
(4) Das Patent Office führt ein öffentliches Register aller gültigen Patente und eingetragenen Marken.

Section 2 - Definition of patent
(1) Ein Patent verhindert die gewerbliche Anwendung einer technischen Erfindung ohne Lizenz durch den Patentnehmer.
(2) Eine Erfindung im Sinne dieser Section kann sein
a) eine technische Neu- oder erhebliche Fortentwicklung in Form von Gerätschaften, Anlagen, Roh-, Zwischen- und Endprodukten,
b) ein technisches Verfahren,
c) Software,
d) ein in seiner Gesamtheit eigenständig und unverwechselbares Produkt- oder Anwendungsdesign,
e) alles, was nach dem aktuellen Stand der Technik als Erfindung zu klassifizieren ist.
(3) Ein Patent kann nur für Erfindungen vergeben werden, für die noch kein Patent existiert und die sich nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergeben.
(5) Auf tierische oder menschliche Lebewesen oder Teile davon ist ein Patentanspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Erfindungen oder Verfahren, die den Grundsätzen der Ethik und des Anstandes zuwiderlaufen.
(6) Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder.
(7) Ein Patent wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Eine Verlängerung zum Ablauf ist unbegrenzt zulässig.
(8) Der Patentnehmer ist verpflichtet ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen.
(9) Ein Patent erlischt mit Ablauf der Patentdauer oder mit Ausbleiben der jährlichen Gebühr.

Section 3 - Motion for Patent
(1) Ein Patent kann vom Erfinder oder Bevollmächtigten auf eigenen oder fremden Namen beim Patent Office angemeldet werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Das Patent Office ist verpflichtet die Bedingungen für ein Patent nach Section 2 zu überprüfen. Dafür sind Gutachten von anerkannten Experten auf dem Gebiet des beantragten Patents einzuholen.
(3) Erteilt das Office seine Zustimmung, erlangt das Patent Gültigkeit rückwirkend zum Tag der Antragsstellung.
(4) Wird das Patent nicht erteilt, so kann dagegen vor dem zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Antragstellers Klage eingereicht werden.

Section 4 - Appeal
(1) Die Erteilung eines Patents kann vom Office aberkannt werden, wenn der wesentliche Teil der Erfindung durch jemand anderen entstanden ist und das Patent ohne dessen Einwilligung beantragt und vergeben wurde.
(2) Ein Antrag auf Aberkennung des Patents kann vom Betroffenen nach Section 1 gestellt werden. Das Office hat so einen Antrag ausführlich zu prüfen.
(3) Entscheidet das Office zu Gunsten des Antragstellers, wird das Patent aufgehoben (oder auf dessen Wunsch auf diesen übertragen) und der Antragsteller kann alle durch den vorherigen Patentinhaber erwirtschafteten Gewinne gerichtlich für sich einfordern.
(4) Gegen die Aberkennung oder Nichtaberkennung des Patents kann Klage beim zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Patentnehmers eingereicht werden.

Section 5 – Trademarks
(1) Jedermann kann einen Antrag auf den Schutz einer Marke stellen, sofern er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt.
(2) Der Antrag wird durch das Patent Office geprüft und genehmigt, sofern die Marke
a. noch nicht geschützt ist;
b. nicht einen Dritten in seinen Rechten verletzt;
c. nicht wider den guten Geschmack, die guten Sitten oder der Ethik ist.
(3) Nicht genehmigungsfähig sind:
a. allgemeine Wörter;
b. Ortsnamen;
c. Begriffe ohne oder mit geringem Wiedererkennungswert;
d. Begriffe von hoher Häufigkeit;
e. Begriffe, die mit den Vereinigten Staaten, einem seiner Bundesstaaten, einem fremden Staat, einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung in irgendeiner Art in direkter Verbindung stehen oder in anderer Weise den Anschein erwecken, hoheitliche Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
(4) Die Verwendung einer geschützten Marke ist nur mit Genehmigung des Rechteinhabers gestattet, wenn sie ihrer Form nach geeignet ist, die Schutzwirkung zu verletzen. Nicht untersagt sind das Führen des eigenen Namens oder die Verwendung von Marken in notwendigem Umfang.
(5) Eine geschützte Marke ist durch ein hochgestelltes „R“ in einem Kreis kenntlich zu machen. Das Symbol ist geschützten Marken vorbehalten.
(6) Der Markenschutz gilt zeitlich unbegrenzt, er endet durch eine Streichung aus dem Register durch den Markeninhaber. Tritt an die Stelle des Rechteinhabers ein Rechtsnachfolger, so wird dieser auch Rechtsnachfolger im Bezug auf die Markenrechte.

Section 6 – Special Provisions
(1) Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden.
(2) Patente, die aus Gründen der nationalen Sicherheit geheimzuhalten sind, werden nicht öffentlich erteilt und unterliegen der Klassifizierung der Erfindung.

Section 7 - Sanctions
Bei Verstößen gegen Lizenzen, das Patent im allgemeinen oder sich daraus ergebende Ansprüche, kann der Patentnehmer vor Gericht Unterlassung und Schadenersatz einklagen. Dies gilt auch für die unerlaubte Verwendung von geschützten Warenzeichen.
Daryll Kyle Sanderson (D-AS)



U.S Senator for Astoria State | President of the Senate

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Daryll K. Sanderson« (10. November 2014, 13:40) aus folgendem Grund: Übernahme der vom Antragsteller angezeigten Änderungen.


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Dienstag, 4. November 2014, 22:33

Mr Speaker,
es ist wichtig, dass Marken und Patente in den Vereinigten Staaten geschützt werden, weil Forschung und Wirtschaft von dem Schutz der Kreativität und der Vermarktung abhängig sind. Dieses Gesetz soll den Grundstein dafür legen, dass genau das erreicht werden kann.
Ich bitte um Ihre Zustimmung.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 5. November 2014, 12:26

Mr. Speaker,

ich denke es ist an der Zeit, dass der Bund dieses ihm durch die Verfassung zugeordnete Recht wahrnimmt. Es freut mich dabei im Besonderen, da der Entwurf den Bedürfnissen der heutigen Zeit gerecht wird und auch Software-Patente zulässt.

Ich habe noch folgende Kritikpunkte vorzubringen:

- In Section 2 hat sich ein Nummerierungsfehler eingeschlichen (2x die 5).
- Ich schlage analog zu den Patenten vor, dass auch Marken an den Rechtsnachfolger übergehen.

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4

Mittwoch, 5. November 2014, 12:48

Mr Speaker,
beide Anmerkungen sind natürlich vollkommen richtig, ich bitte darum, das entsprechend anzupassen.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 5. November 2014, 23:52

Mr. President,

ein rechtlicher Schutz von Erfindungen ist notwendig, um Forschung, Entwicklung und Innovation in den Vereinigten Staaten zu fördern. Ebenso ist ein Schutz von Marken erforderlich, um einen freien und fairen Wettbewerb zwischen Anbietern von Waren und Dienstleistungen aller Art zu ermöglichen und zu sichern. Ich halte den vorliegenden Gesetzesvorschlag für eine wohlabgewogene und vernünftige, weil gerechte und praktikable Lösung dieser Dinge und werde entsprechend zustimmen.
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Wesley Marcel Martin

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6

Sonntag, 9. November 2014, 13:37

Mr. President, Mr. Speaker, Honorable Members of the Congress,

eine Frage: Da das Patent stehts verlängert werden kann und die Rechte auf den Erben übergehen, kann so etwa ein dauerhaftes Patent ermöglicht werden?

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7

Sonntag, 9. November 2014, 15:49

Mr Speaker,
es empfiehlt sich, dass der ehrenwerte Senator für Freeland Section 2, Ssc. 6 und Ssc. 8 der Bill beachtet.

David J. Clark (D-NA)

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Daryll K. Sanderson

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8

Sonntag, 9. November 2014, 16:00

Honorable Members of Congress,

Mr Speaker,
beide Anmerkungen sind natürlich vollkommen richtig, ich bitte darum, das entsprechend anzupassen.


Den Nummerierungsfehler könnte ich wohl noch selbst ausbessern,
aber wie von Congressman Gilman vorgeschlagen "... analog zu den Patenten (...), dass auch Marken an den Rechtsnachfolger übergehen."
in den Entwurf einzubauen übersteigt deutlich eine einfache Fehlerkorrektur.
Ich möchte daher den Antragsteller bitten, diesen Vorschlag noch selbst in seinen Entwurf aufzunehmen. Dafür gewähre ich eine angemessene Frist.




Honorable Members of Congress!

Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf und verlängere die Debatte daher um 24 Stunden.


Daryll K. Sanderson
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9

Sonntag, 9. November 2014, 16:08

Mr Speaker, dann bitte ich, Section 5 wie folgt zu verändern:


Section 5 – Trademarks
(1) Jedermann kann einen Antrag auf den Schutz einer Marke stellen, sofern er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt.
(2) Der Antrag wird durch das Patent Office geprüft und genehmigt, sofern die Marke
a. noch nicht geschützt ist;
b. nicht einen Dritten in seinen Rechten verletzt;
c. nicht wider den guten Geschmack, die guten Sitten oder der Ethik ist.
(3) Nicht genehmigungsfähig sind:
a. allgemeine Wörter;
b. Ortsnamen;
c. Begriffe ohne oder mit geringem Wiedererkennungswert;
d. Begriffe von hoher Häufigkeit;
e. Begriffe, die mit den Vereinigten Staaten, einem seiner Bundesstaaten, einem fremden Staat, einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung in irgendeiner Art in direkter Verbindung stehen oder in anderer Weise den Anschein erwecken, hoheitliche Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
(4) Die Verwendung einer geschützten Marke ist nur mit Genehmigung des Rechteinhabers gestattet, wenn sie ihrer Form nach geeignet ist, die Schutzwirkung zu verletzen. Nicht untersagt sind das Führen des eigenen Namens oder die Verwendung von Marken in notwendigem Umfang.
(5) Eine geschützte Marke ist durch ein hochgestelltes „R“ in einem Kreis kenntlich zu machen. Das Symbol ist geschützten Marken vorbehalten.
(6) Der Markenschutz gilt zeitlich unbegrenzt, er endet durch eine Streichung aus dem Register durch den Markeninhaber. Tritt an die Stelle des Rechteinhabers ein Rechtsnachfolger, so wird dieser auch Rechtsnachfolger im Bezug auf die Markenrechte.

David J. Clark (D-NA)

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Steve McQueen

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10

Montag, 10. November 2014, 00:38

Mr President,
dieses Gesetz erscheint mir sinnvoll zu sein. Nachdem ich mich mit dem Text auseinandergesetzt habe, werde ich dem Entwurf zustimmen.
There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.

General; Former Commandant of the United States Marine Corps;
Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


Marines never die, they just go to hell to regroup.

McQueen Petroleum

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Montag, 10. November 2014, 13:23

Mr. President,
ich begrüße durchaus die Vorlage des Patentschutzgesetzes. Allerdings habe ich ein paar Anmerkungen zu machen, die sich auf Punkte beziehen, die den Wettbewerb unnötig einschränken und die Innovationskraft der Unternehmen zügeln.

Da wäre zum Beispiel die Regelung in Sec. 2 Subsec. 6, 2. Satz, wonach eine Verlängerung eines Patentes unbegrenzt zulässig ist.
Ein Patent hat die Aufgabe, für einen begrenzten Zeitraum ein Unternehmen vor Konkurrenz zu schützen, indem es für das für ihn entwickelte Produkt eine Monopolstellung einräumt. Während dieser Zeit soll es dem Unternehmen ermöglicht werden, die Entwicklungskosten zu amortisieren und sich am Markt zu etablieren. Danach aber muss Wettbewerb möglich sein.
Eine Regelung aber, die eine unbegrenztes Patent ermöglicht, schaltet den für eine freie Marktwirtschaft erforderlichen Wettbewerb aus, senkt die Notwendigkeit zur Innovation und trägt insgesamt dazu bei, dass die astorische Forschung und Technologie weltweit zurückfallen wird.
Des Weiteren wird eine ewige Monopolstellung, die durch diese Regelung geschaffen wird, insofern schädlich für den Verbraucher sein, als er für veraltete Technologien auch weiterhin überhöhte Preise wird zahlen müssen.
Eine zeitliche Begrenzung des Monopols hätte dagegen die segensreiche Wirkung, dass sich Unternehmen anstrengen müssen, um ihre Produkte weiter zu entwickeln. Das stärkt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des einzelnen Unternehmens, sondern die Innovationskraft der gesamten astorischen Wirtschaft.

Ein weiterer Punkt ist Sec. 2, Subsec. 7. Darin wird bestimmt dass der Lizenznehmer ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen hat. Diese Regelung mag auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen, führt er dem Staat doch weitere Einnahmen zu. Wenn man aber genau hinschaut, ist es nichts weiter als Abzocke. Denn Gebühren dienen dazu, die Kosten für einen Verwaltungsakt zu begleichen, nicht aber dazu, dass Staatssäckel weiter aufzufüllen.
Mir erscheint es daher sinnvoll, es bei einer einmaligen Gebühr für die Patentanmeldung zu belassen und ansonsten die Gelder bei dem Patentnehmer zu belassen, damit dieser auch weiterhin ausreichende finanzielle Mittel hat, um Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Wir sollten innovative Unternehmen nicht dafür bestrafen, dass sie sich um die astorische Wirtschaft verdient machen.

Ein weiterer Punkt ist Sec. 2 Subsec. 5 - es gibt hier übrigens 2 Subsec. 5; ich meine den zweiten - "Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder." Wie wird es im Falle von Technologieklau - sprich: Spionage - gehandhabt? Gilt dann auch der Erstanmelder als der Erfinder?

Ein weiterer Punkt ist Sec 6, Subsec. 1.: "Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden."
Abgesehen davon, dass dieser verschachtelte Satz kaum verständlich ist, geschweige denn sauber durchformuliert wurde:
Subventionen oder andere Födermittel zeichnen sich dadurch aus, dass diese von den Nehmern nicht zurückgezahlt werden brauchen, sofern sie nicht ausdrücklich als Kredite vergeben werden. Werden diese aber als Kredite vergeben, dann findet sich in dem gewährenden Verwaltungsakt auch die Bestimmungen bezüglich Zins und Tilgung.

Ich denke, hier ist noch ein erheblicher Nachbesserungsbedarf.
Sam Santala
Congressman
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Montag, 10. November 2014, 13:30

Mr. Speaker,

vorne weg möchte ich Congressman Santala danken, dass er sich nicht davon abhalten lässt, dass die Aussprachefrist seit Tagen abgelaufen ist und sich trotzdem noch äußert.

Eine Regelung aber, die eine unbegrenztes Patent ermöglicht,

Haben Sie einen Vorschlag dazu, wie lange ein Patent sinnvoll wäre?

Mir erscheint es daher sinnvoll, es bei einer einmaligen Gebühr für die Patentanmeldung zu belassen und ansonsten die Gelder bei dem Patentnehmer zu belassen

Haben Sie einen Vorschlag dazu, wie hoch diese Anmeldungsgebühr sein soll?

Ein weiterer Punkt ist Sec. 2 Subsec. 5 - es gibt hier übrigens 2 Subsec. 5; ich meine den zweiten - "Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder." Wie wird es im Falle von Technologieklau - sprich: Spionage - gehandhabt? Gilt dann auch der Erstanmelder als der Erfinder?

Ich empfehle die Section 4.

Sheriff of the East Union County
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13

Montag, 10. November 2014, 13:51

Mr. Speaker,

meines Erachtens ist eine Patentdauer von 24 Monaten ohne Verlängermöglichkeit vollkommend ausreichend.

Zweitens: Ein einmalige Gebühr, die sich an die tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaktes orientiert, ist meines Erachtens sinnvoll - ich denke da so an die 50 bis 120 Dollar.

Drittens: Sec. 4, Subsec. 1 spricht davon, dass "der wesentliche Teil der Erfindung durch jemand anderen entstanden ist". Offen bleibt jedoch, wenn das ganze Patent geklaut ist. Man kann natürlich argumentieren, dass, wenn ein wesentlicher Teil schon für die Aberkennung ausreicht, ein "kompletter Klau" erst recht zu einer Aberkennung des Patents ausreichend ist. Dennoch erscheint es mir sinnvoll, diese Passage dementsprechend zu ergänzen.
Sam Santala
Congressman
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Daryll K. Sanderson

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Mittwoch, 12. November 2014, 21:47




Honorable Members of Congress!

Die Aussprache ist beendet, die Abstimmungen werden in Kürze eingeleitet.


Daryll K. Sanderson
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Daryll Kyle Sanderson (D-AS)



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