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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 25. August 2007, 16:29

Federal Election Appeal Act





FEDERAL ELECTION APPEAL ACT
REPEALED

Inkraftgetreten am:

04.06.2007
Unterschrieben durch President John R. Waller


Geändert am:

01.12.2010
Federal Election Appeal Revision
Inkraftgetreten gemäß Constitution, Article III, Section 7 (3)

Außer Kraft getreten am:

24.02.2018
Electoral Laws Reform Act
Unterschrieben von President Matthew C. Lugo




Federal Election Appeal Act

Article I - Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren bei einer gerichtlichen Überprüfung einer Wahl zum Präsidenten, zum Senat oder zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten oder einer anderen durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl auf Bundes- oder Staatenebene.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Federal Election Appeal Act.


Article II - Filing

Section 1 Filing a Complaint

(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zu einem oder mehreren Mandaten des Repräsentantenhauses oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem Obersten Bundesgericht erhoben werden.
(2) Er ist nur zulässig innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Wahl.
(3) Der Antragssteller hat das Recht, einen Rechtsbeistand zu benennen. Dieser ist der Prozesspartei seines Mandanten zugehörig und berechtigt, für diesen zu sprechen.

Section 2 Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. Einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
2. Es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder Stimmen von wahlberechtigten Personen wurden mehrfach gezählt oder von einer oder mehreren wahlberechtigten Personen wurden jeweils mehr als ihr durch das Wahlgesetz zustehende Stimmen abgegeben und gezählt, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
3. Durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
4. Aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. Name und Anschrift des Antragsstellers
2. Grund des Einspruches nach Subsection 1
3. Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch den Obersten Gerichtshof angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Eine Verhandlung nach diesem Gesetz hat vor dem Obersten Gerichtshof Vorrang vor allen anderen rechtshängigen Verhandlungen.
(3) Wird ein Einspruch gemäß diesem Gesetz eingereicht und ist der Oberste Gerichtshof unbesetzt, so kann der Präsident für die Behandlung des Einspruches einen Richter ernennen, der die Verhandlung bis zur Ernennung und Bestätigung eines regulären Bundesrichters, längstens aber drei Wochen, führt.


Article III - Trial

Section 1 Foundations

(1) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund der bevorstehenden Ernennung der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten. Daher steht es dem Vorsitzenden frei, Fristen von minimal 24 Stunden für die Reaktion einer oder beider Prozessparteien zu setzen.
(2) Kommt eine Prozesspartei oder ein geladener Zeuge seinen Pflichten nicht nach, so kann der Vorsitzende Beugestrafen verhängen. Dabei kann es sich um Geld- und Haftstrafen handeln.

Section 2 Motions
(1) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Nichtzulassung der Vereidigung eines Zeugen.
(2) Der Vorsitzende kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.

Section 3 Pleadings and Decision
(1) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil gefällt wird.
(2) Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner.
(3) Der Gerichtshof fällt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.

Section 4 End of Trial
Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, unverzüglich Neuwahlen in einem betroffenen Bundesstaat oder dem gesamten Bundesgebiet zu beginnen."

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Library of Congress« (25. Februar 2018, 15:07)