Ich danke Ihnen, Senatorin, dass Sie mir die Arbeit abgenommen haben, die Öffentlichkeit einzuschalten.
Amendment [Reallocation of the Union and State Competences]
(1) Im Bereich des Straf- und des Strafvollzugsrechts sollen die zuständigen Organe des Bundes lediglich befugt sein, solche Straftaten und deren Ahndung zu regeln, die sich auf Amtsträger, Behörden, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Bundes beziehen. Auch das Recht des Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Gewährung von Begnadigung und Amnestie soll dementsprechend beschränkt sein. Dem Bund soll es ferner obliegen, rechtliche Regeln aufzustellen für solche Fälle, in denen unterschiedliche Strafrechtsordnungen zur Anwendung kommen.
(2) Fortan sollen einzig die zuständigen Organe des Bundes dazu ermächtigt sein, das bürgerliche Recht zu regeln, mit Ausnahme des Familien- und des Personenstandsrechts.
(3) Dass die Organisation der Gerichtsbarkeit grundsätzlich Sache des Bundes ist, soll die Staaten nicht daran hindern, eigene Höchst- und Verfassungsgerichte zu unterhalten. Diese sollen, sofern errichtet, im Rahmen der rechtlichen Zuständigkeiten der Staaten verbindlich Recht sprechen, ihre Entscheidungen jedoch sollen auf Antrag der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Fragen der Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung unterliegen.
(4) Bezüglich der Förderung, Nutzung und Verwertung von Ressourcen im Gebiet und unter der Hoheit der Vereinigten Staaten sollen allein die zuständigen Organe des Bundes ermächtigt sein, Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen.
Dieses Amendment ist, gelinde gesagt, grober Unfug, wurzelnd in einem Augenblick der zeitlichen und mittlerweile gezeitigten republikanischen Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern.
Das Strafrecht vom Bund zu den Staaten zu verschieben, ist unnötig. Durch eine einfachgesetzliche Regelung wie derzeit in der USPC Revision gelangt das Gnadenrecht zu den Gouverneuren, sofern in ihrem Bundesstaat die Strafe ausgesprochen ist und keine Bundessache aus dem Verfahren geworden ist. Und wenn ein Staat wie z.B. Assentia im Naturschutz Sonderstrafvorschriften erhebt, dann können diese zwar nicht zu einer gerichtlichen Strafe, sondern nur zu einer Buße führen. Es steht aber den Vertretern Assentias in Kongress jederzeit frei, die Aufnahme der entsprechenden Strafbestimmungen in das Bundesstrafrecht zu initiieren, wenn sie der Meinung sind, dass dort Regelungsbedarf besteht.
Das nächste Gebiet ist das Zivilrecht. Die Staaten wollen es loswerden, weil es so umfangreich ist. Da Mittwoch ist, bleibt das nur folgend zu beurteilen: "Soll sich doch der Bund mit den Details befassen. Bitte lasst uns nur das Einfache, wo auch wir Republikanischen Gouverneure im Groben nicht die Übersicht verlieren ..." Aber vor allem nur die Gebiete, wo man von Bundesregelungen ganz einfach Kopien machen und hier und da ein paar Wörter austauschen, aber mit einem schönen Briefkopf und der fetten Unterschrift eines begüterten Gouverneurs versehen kann.
Im Zuge der Vertretungsgesetzgebung und auch im Zuge der Ordnung des Gerichtswesens durch Bundesgesetz kam es zu von Aspekten der Besitzstandswahrung getragener Empörung - vor allem aus den Reihen derjenigen Republikanern, die nun dieses Amendment initiiert haben.
Weiter geht es mit dem Klärungsgehalt der Ssec. 3. Es gab einst Delegierte, die gegen einen Grundrechtskatalog in der Verfassung waren. Sie nannten als Grund:
Wenn wir einige Recht auflisten, werden in Zukunft ein paar Narren behaupten, dass die Bürger nur auf diese aufgezählten Rechte Anspruch hätten und auf keine anderen.
Einzig und allein brauchbar ist Ssec. 4. Jedoch sei auch hier angemerkt, dass diese Dinge sehrwohl auch durch die Behörden der Bundesstaaten selbst und sogar auch noch ganz gut erledigt werden können, wie z.B. in Assentia, welches seine Wirtschaft aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln fördern und voranbringen konnte.
Allein man braucht dazu einen gewillten Gouverneur, der eben auch mal Arbeit leisten will und nicht nur Unterschriften unter einfache Gesetze mit schönem Briefkopf.